Wenn Hartz IV Bezieher eine ursprünglich gewählte, kostenmäßig
angemessene Unterkunft (monatliche Inklusivmiete: EUR 195,-) weder über
eine Badewanne noch über eine Dusche verfügt sowie das WC und das
Waschbecken sich nicht innerhalb der Wohnung,
sondern im Treppenhaus befinden, dann entspricht diese Unterkunft
bereits hinsichtlich der Ausstattung nicht mehr den heutigen einfachen
und grundlegenden Wohnbedürfnissen. Das urteilte das Sozialgericht
Magdeburg, Beschluss vom 29. Oktober 2015 (Az.: S 22 AS 3193/15.ER).
Es ist hier deshalb von einem erforderlichen Umzug im Sinne des § 22
Abs. 1 Satz 2 SGB II auszugehen. Ein Jobcenter kann einen erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten bei einer derartigen Unterschreitung des
angemessenen Wohnstandards nicht auf ein dauerhaftes Wohnen in einer solchen Unterkunft verweisen, sondern hat einen entsprechenden Umzugswunsch zu akzeptieren.
Dies
gilt auch, wenn sich ein Antragsteller in Kenntnis dieser Umstände der
Wohnung diese Unterkunft zunächst selbst gesucht hat. Wenn er später
feststellt, dass ein dauerhaftes
Wohnen in dieser Unterkunft für ihn nicht zumutbar ist, so steht es ihm
frei, eine neue, angemessene Wohnung zu beziehen. Der Aspekt, dass die
Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kleinkind in einer derart
ausgestatteten Unterkunft nicht in einer akzeptablen Art und Weise
möglich ist, hat hier ebenfalls angemessen berücksichtigt zu werden.
(Dr. Manfred Hammel, Caritas)
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