Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Weisung
herausgegeben. Dieses mal zur Einkommensanrechnung § 11, 11a 11b SGB II.
Beachtenswert darin ist die Randziffer (Rz. 11.130). Die BA beschäftigt
sich mit den zu erwartenden Zusatzbeiträgen der gesetzlichen
Krankenkassen.
Sehr viele Krankenkassen werden im kommenden Jahr sogenannte Zusatzbeiträge verlangen. Diese werden praktisch zu den Pflichtbeiträgen pauschal erhoben und gelten unabhängig vom Einkommen des Versicherten ebenfalls als Pflichtbeitrag. Der zusätzliche Beitrag kann zwischen 5 und 20 Euro liegen. In der Regel werden 8 Euro erhoben.
Es gibt folgendes zu beachten:„1. Pflichtbeiträge fallen nicht unter die Versicherungspflicht von SGB II – Beziehern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Was so viel heißt, dass das Jobcenter nicht automatisch zahlt.
2. Wenn der Hartz IV-Bezieher über anzurechnendes Einkommen verfügt, dann ist der Zusatzbeitrag in tatsächlicher Höhe von Einkommen abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Die Forderung des Wechsels zu einer zusatzfreien KV ist rechtswidrig (sieht auch die BA so in ihrer Rz. 11.130).
3. Wenn Erwerbseinkünfte oberhalb von 100 EUR erzielt werden, ist der Zusatzbeitrag nicht in den 100 EUR Grundfreibetrag enthalten, sondern zusätzlich davon abzuziehen (ergibt sich aus der Aufzählung in § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II was im Grundfreibetrag enthalten ist).
4. Wenn kein Einkommen vorhanden ist muss der Zusatzbeitrag über § 26 Abs. 1 SGB II bedarfserhöhend berücksichtigt werden.“
Wie schon einmal ist davon auszugehen, dass in den Jobcenter wieder rechtswidrige Aussagen getätigt werden. Zudem hat auch die Bundesagentur für Arbeit nicht alle Varianten in ihrer Weisung berücksichtigt. Noch ist nicht klar, welche Kassen einen Zusatzbeitrag erheben werden. Gesundheitsexperten gehen allerdings davon aus, dass besonders kleinere Krankenkassen auf diese zusätzlichen Beiträgen angewiesen sein werden. (sb)
Sehr viele Krankenkassen werden im kommenden Jahr sogenannte Zusatzbeiträge verlangen. Diese werden praktisch zu den Pflichtbeiträgen pauschal erhoben und gelten unabhängig vom Einkommen des Versicherten ebenfalls als Pflichtbeitrag. Der zusätzliche Beitrag kann zwischen 5 und 20 Euro liegen. In der Regel werden 8 Euro erhoben.
Es gibt folgendes zu beachten:„1. Pflichtbeiträge fallen nicht unter die Versicherungspflicht von SGB II – Beziehern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Was so viel heißt, dass das Jobcenter nicht automatisch zahlt.
2. Wenn der Hartz IV-Bezieher über anzurechnendes Einkommen verfügt, dann ist der Zusatzbeitrag in tatsächlicher Höhe von Einkommen abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Die Forderung des Wechsels zu einer zusatzfreien KV ist rechtswidrig (sieht auch die BA so in ihrer Rz. 11.130).
3. Wenn Erwerbseinkünfte oberhalb von 100 EUR erzielt werden, ist der Zusatzbeitrag nicht in den 100 EUR Grundfreibetrag enthalten, sondern zusätzlich davon abzuziehen (ergibt sich aus der Aufzählung in § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II was im Grundfreibetrag enthalten ist).
4. Wenn kein Einkommen vorhanden ist muss der Zusatzbeitrag über § 26 Abs. 1 SGB II bedarfserhöhend berücksichtigt werden.“
Wie schon einmal ist davon auszugehen, dass in den Jobcenter wieder rechtswidrige Aussagen getätigt werden. Zudem hat auch die Bundesagentur für Arbeit nicht alle Varianten in ihrer Weisung berücksichtigt. Noch ist nicht klar, welche Kassen einen Zusatzbeitrag erheben werden. Gesundheitsexperten gehen allerdings davon aus, dass besonders kleinere Krankenkassen auf diese zusätzlichen Beiträgen angewiesen sein werden. (sb)
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