Dienstag, 24. November 2015

Hartz IV: Überprüfungsantrag zum Jahresende

Bestehende Ansprüche aus dem Jahre 2014 durch einen Überprüfungsantrag sichern

20.11.2015

Bis zum Jahresende mit dem Stichtag 31.12.2015 sind zeitweilige Hartz IV Ansprüche bis ins Jahr 2014 durch einen Überprüfungsantrag zu sichern. Wir zeigen warum es wichtig ist einen solchen Antrag auf Überprüfung zu stellen und worauf zu achten ist.

Überprüfungsanträge bei Ansprüchen stellen
Nur noch bis zum 31.12.2015 können Hartz IV – Bescheide für den Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2014 per Überprüfungsantrag überprüft werden. Danach können keine Überprüfungsanträge für das Jahre 2014 gestellt werden. Damit sind auch nachträgliche Ansprüche, mindestens für das Jahr 2014 nicht mehr möglich (§ 44 SGB X für Leistungen des SGB II).

Warum sollte ein Überprüfungsantrag gestellt werden?
Ein Überprüfungsantrag stellen Betroffene, wenn beispielsweise die tatsächlichen Wohnkosten und Heizung nicht vollständig übernommen wurden, obwohl ein Anspruch bestand. Auch lehnen die Jobcenter eher Sonderbedarfe und Mehrbedarfe ab, als dass diese zugestanden werden. Oft werden Sonderbedarfe nur als Darlehen gewährt, obwohl ein vollständiger Anspruch bestand, weil z.B. Umzugskosten und Wohnungserstausstattungen nach einer Ehe-Trennung zusätzlich gewährt hätte müssen.

In anderen Fällen macht eine solche Überprüfung Sinn, wenn beispielsweise verwertbares Vermögen angenommen wurde oder ein Einkommen angerechnet wurde, dass überhaupt nicht bestand. Vielfach werden zustehende Mehrbedarfe aufgrund kostenaufwändiger Ernährung trotz gegenteiliger Rechtsprechung nicht akzeptiert. Es gibt also unzählige Bereiche, die einen Überprüfungsantrag erforderlich machen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass jeder zweite Hartz IV Bescheid mindestens teilweise fehlerhaft ist. Der Überprüfungsantrag richtet sich immer die Behörde, welches den Bescheide ausgestellt hat, deren Überprüfung man beantragt - ein solcher Antrag gilt also nicht nur für ALG II-Bescheide, sondern alle Bescheide, die ein Leistungsträger nach SGB I bis XII erlassen hat. Die Annahme dieses Antrages darf nicht abgelehnt werden! Das Jobcenter ist zur Überprüfung verpflichtet!

Ein solcher Antrag zur Überprüfung kann von dem Betroffenen in der Regel selbst gestellt werden. In komplizierten Fällen lohnt der Gang zum versierten Fachanwalt für Sozialrecht. Wird der Fehler seitens der Behörde anerkannt, wird ein korrigierter Bescheid erlassen. Falls zu wenige gezahlt wurde, wird eine Nachzahlung veranlasst. Wird der offenkundige Fehler nicht eingestanden, bedarf es einen Widerspruch und zuletzt einer Klage. In fast allen größeren Städten gibt es unabhängige Erwerbslosenberatungsstellen. Diese sind in der Regel bei der Erstellung des Antrages behilflich.

Wie einen Rechtsanwalt einschalten?
Es macht auch Sinn über die Einschaltung eines auf Sozialrecht spezialisierten Anwalts nachzudenken. Beim zuständigen Amtsgericht ist es möglich einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen. Bei Bewilligung wird nur noch ein Selbstbeteiligungsbetrag von 15 Euro fällig. Wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeits- oder Sozialgericht kommt, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dabei sind die Anwälte in der Regel behilflich. (sb)

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