Das Buch „Hexenjagd“ von Ursula Sarrazin darf in der
ursprünglichen Fassung nicht mehr vertrieben werden. Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die ehemalige Lehrerin die
Persönlichkeitsrechte einer Grundschülerin erheblich verletzt habe.
Dieses Urteil, das erst jetzt bekannt wurde, erging in letzter Instanz
und ist rechtskräftig. Die betroffene Schülerin war in dem Buch von
Ursula Sarrazin mit vollem Namen genannt worden, sie war bei der
Veröffentlichung zwölf Jahre alt.
Die Autorin,
Ehefrau des umstrittenen ehemaligen Berliner Finanzsenators Thilo
Sarrazin, ging als Grundschullehrerin vorzeitig in den Ruhestand. Im
Herbst 2012 erschien dann ihr Buch „Hexenjagd. Mein Schuldienst in
Berlin“, in dem sie mit dem dortigen Schulbetrieb abrechnete. Besonders
wegen einer Auseinandersetzung sah sie sich als Mobbing-Opfer: Eine
Schülerin, die als hochbegabt eingestuft war, sollte die zweite Klasse
überspringen. Ursula Sarrazin unterrichtete das Mädchen einige Zeit in
der dritten Klasse, befand sie aber für unreif.
Es
kam zu einem schweren Konflikt zwischen Ursula Sarrazin einerseits und
der Mutter der Grundschülerin und auch einem Schul-Vorgesetzten
Sarrazins andererseits. Presseberichte folgten, in denen der Name der
Mutter, nicht aber der betroffenen Schülerin genannt war.
Im
Buch, das dann im Herbst 2012 mit einer Erstauflage von 30 000
Exemplaren erschien und breit rezensiert wurde, zeichnete die Autorin
auch diese Auseinandersetzung nach. Dort nennt sie die Schülerin unter
vollem Namen eine „Möchtegernüberspringerin“, schreibt von
unzureichenden Schreib-, Lese- und Rechenfähigkeiten“ des Kindes, von
„Maulereien, Beleidigtsein, Weinen“, wenn etwas nicht gelingt.
Das
Kind klagte vertreten durch die Mutter, verlor den Prozess aber vor dem
Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Meinungsfreiheit überwiege. Die
Revision wurde nicht zugelassen, wogegen die klagende Schülerin aber
Beschwerde beim BGH einlegte. Der BGH ließ, was selten ist, dann selbst
die Revision zu und hob das Urteil des OLG Köln in allen wesentlichen
Punkten auf.
Anonymisierung genügt nicht
Die
abwertende Bezeichnung beeinträchtige „das Recht auf ungestörte
kindgemäße Entwicklung in erheblichem Maße“, heißt es in der Begründung.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiege nicht, die Autorin hätte
die Identität der Schülerin unkenntlich machen können, ohne dass ihr
Anliegen dadurch ernstlich eingeschränkt worden wäre. Im Übrigen
erinnerten die Karlsruher Bundesrichter die ehemalige Lehrerin daran,
dass im Unterricht gewonnene Informationen über Schüler der
Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Eine
künftige Anonymisierung des Namens genüge nicht, urteilte der BGH
weiter. Auch die angeblichen schulischen Schwächen dürften nicht mehr in
identifizierbarer Weise veröffentlicht werden. Die
Randomhouse-Verlagsgruppe, in der „Hexenjagd“ erschien, muss zusammen
mit Ursula Sarrazin die Anwältin der Schülerin und zwei Drittel der
Prozesskosten bezahlen. Eine zusätzliche Geldentschädigung sprach der
BGH der Schülerin – wie in den meisten Fällen von
Persönlichkeitsverletzungen – allerdings nicht zu (Aktenzeichen:
Bundesgerichtshof VI ZR 175/14).
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