Auto wird nicht auf Hartz IV angerechnet
Jeder in einer Bedarfsgemeinschaft
lebende erwerbsfähige Leistungsberechtigte kann ein angemessenes
Kraftfahrzeug besitzen, ohne dadurch eine Leistungsminderung befürchten
zu müssen. Eine aktuelle berufsbedingte oder ausbildungsbezogene
Notwendigkeit für den Besitz des Fahrzeugs ist dafür nicht erforderlich.
Sofern das Auto
als „angemessen“ eingestuft wird, zählt es zum Schonvermögen, das nicht
auf die Hartz IV-Regelleistung angerechnet werden darf.
Im SGB II wird an verschiedenen Stellen immer wieder auf die Notwendigkeit der „Angemessenheit“ beispielsweise bei der Unterkunft oder dem Hausrat hingewiesen. Auf die Nennung konkreter Werte verzichtet der Gesetzgeber dabei jedoch. Somit obliegt es innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums dem Leistungsträgers zu entscheiden, was als angemessen gilt und was nicht. Im Fall des Kraftfahrzeugs hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 6. September 2007 (Aktenzeichen: B 14/7b AS 66/06 R) ein Auto bis zu einem aktuellen Verkehrswert in Höhe von 7.500 Euro als angemessen definiert. Seitdem gilt diese Höchstgrenze für Hartz IV-Bezieher.
Im SGB II wird an verschiedenen Stellen immer wieder auf die Notwendigkeit der „Angemessenheit“ beispielsweise bei der Unterkunft oder dem Hausrat hingewiesen. Auf die Nennung konkreter Werte verzichtet der Gesetzgeber dabei jedoch. Somit obliegt es innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums dem Leistungsträgers zu entscheiden, was als angemessen gilt und was nicht. Im Fall des Kraftfahrzeugs hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 6. September 2007 (Aktenzeichen: B 14/7b AS 66/06 R) ein Auto bis zu einem aktuellen Verkehrswert in Höhe von 7.500 Euro als angemessen definiert. Seitdem gilt diese Höchstgrenze für Hartz IV-Bezieher.
Anrechnung teures Auto
Wie wirkt sich ein teures Auto auf die Höher der Hartz IV-Leistung aus? Verfügt
ein Hartz IV-Antragsteller über ein teureres Auto, entscheidet der
Leistungsträger im Einzelfall, wie damit zu verfahren ist. So wird unter
bestimmten Voraussetzungen auch ein Fahrzeug, dessen Verkehrswert
deutlich über 7.500 Euro liegt, zum Schonvermögen gezählt. Das wäre
beispielsweise der Fall, wenn körperliche Einschränkungen ein teureres
Fahrzeug mit einer speziellen Ausrüstung wie Automatikgetriebe oder
Einstiegshilfe erforderlich machen. Auch kann ein großer Kofferraum zum
Verstauen eines Rollstuhls notwendig seien. Eine Großfamilie benötigt
ebenfalls ein geräumigeres Auto statt eines günstigen Kleinwagens.
Generell wird der Leistungsträger die Entscheidung, ob ein Fahrzeug als angemessen gilt, im Einzelfall treffen. Hilfreich ist eine Begründung seitens des Antragstellers, die dem Hartz IV-Antrag beigefügt wird, falls ein teureres Fahrzeug aus einem wichtigen Grund angeschafft wurde.
Wer Hartz IV beantragt und ein Auto mit einem Wert von über 7.500 Euro besitzt, muss dieses aber nicht zwangsläufig verkaufen, wenn das Jobcenter das Fahrzeug als „unangemessen“ bewertet. Nur wenn das gesamte verwertbare Vermögen des Antragstellers abzüglich des Betrages von 7.500 Euro für ein angemessenes Auto den Vermögensfreibetrag übersteigt, gewährt das Jobcenter keine Leistungen. (ag)
Generell wird der Leistungsträger die Entscheidung, ob ein Fahrzeug als angemessen gilt, im Einzelfall treffen. Hilfreich ist eine Begründung seitens des Antragstellers, die dem Hartz IV-Antrag beigefügt wird, falls ein teureres Fahrzeug aus einem wichtigen Grund angeschafft wurde.
Wer Hartz IV beantragt und ein Auto mit einem Wert von über 7.500 Euro besitzt, muss dieses aber nicht zwangsläufig verkaufen, wenn das Jobcenter das Fahrzeug als „unangemessen“ bewertet. Nur wenn das gesamte verwertbare Vermögen des Antragstellers abzüglich des Betrages von 7.500 Euro für ein angemessenes Auto den Vermögensfreibetrag übersteigt, gewährt das Jobcenter keine Leistungen. (ag)
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