Ein Mieter kann sich nur in einem Fall, in dem das für den Kabelanschluss fällige Nutzungsentgelt einen notwendigen Bestandteil des fällig werdenden Mietzinses im Rahmen der Betriebskostenabrechnung darstellt, diesen Aufwendungen regelmäßig nicht entziehen. Zum Wohnen und zur Unterkunft gehören nur solche Bedarfe, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse
Aufwendungen für die Kabelanschlussgebühren sind vielmehr von den vom Regelbedarf im Einzelnen erfassten Bedarfen („…persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens…“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II) mit umfasst. Das urteilte das Landessozialgericht Schleswig-Holstein,(Az.: L 3 AS 134/12) (Dr. Manfred Hammel, Caritas)
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