Bundesverwaltungsgericht: Jugendamt darf Einkünfte anrechnen
19.05.2016
Leipzig (jur). Großeltern, die ein Enkelkind pflegen, bekommen bei entsprechenden Einkünften nur ein gekürztes Pflegegeld. Dabei muss sich die Großmutter auch Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann als Einkommen anrechnen lassen, urteilte am Donnerstag, 19. Mai 2016, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 5 C 36.15).
19.05.2016
Leipzig (jur). Großeltern, die ein Enkelkind pflegen, bekommen bei entsprechenden Einkünften nur ein gekürztes Pflegegeld. Dabei muss sich die Großmutter auch Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann als Einkommen anrechnen lassen, urteilte am Donnerstag, 19. Mai 2016, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 5 C 36.15).
Im entschiedenen Fall war die Mutter bei der Geburt des
Kindes noch minderjährig und mit Betreuung und der Erziehung
überfordert. Daher nahmen die Eltern der Mutter den Jungen bei sich auf,
und die Großmutter kümmerte sich um das Kind.
Das Jugendamt der Stadt Flensburg zahlte Pauschalen als „Hilfe zur Erziehung“ und „Hilfe zum Unterhalt“. Allerdings kürzte die Behörde dieses sogenannte Pflegegeld. Zur Begründung verwies es auf die Einkünfte der Großmutter und auch ihres Ehemannes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nun im Grundsatz bestätigt. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, wonach in gerader Linie verwandte Personen gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn die unmittelbar Unterhaltsverpflichteten – hier also die Eltern – dazu nicht in der Lage sind. Im Gegensatz zu den Eltern müssen Großeltern hierfür aber nicht arbeiten gehen, wenn sie dies nicht wollen. Zudem können sie einen höheren „Selbstbehalt“ von 1.400 Euro monatlich geltend machen.
Nach dem Leipziger Urteil steht trotz ihrer Unterhaltspflicht auch der Großmutter ein Pflegegeld zu. Allerdings darf das Jugendamt dies kürzen, wenn sie über ausreichend Einkünfte verfügt, um ihrem Enkel Unterhalt zu leisten.
Zu den Einkünften gehörten dabei auch die Unterhaltsansprüche der Großmutter gegenüber ihrem Ehemann, so das Bundesverwaltungsgericht weiter. Für eventuelle Kürzungen komme es daher auch auf dessen Einkommen an.
Nach diesen Maßgaben soll nun das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig die Höhe der Pflegegeld-Kürzung berechnen. (mwo/fle)
Das Jugendamt der Stadt Flensburg zahlte Pauschalen als „Hilfe zur Erziehung“ und „Hilfe zum Unterhalt“. Allerdings kürzte die Behörde dieses sogenannte Pflegegeld. Zur Begründung verwies es auf die Einkünfte der Großmutter und auch ihres Ehemannes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nun im Grundsatz bestätigt. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, wonach in gerader Linie verwandte Personen gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn die unmittelbar Unterhaltsverpflichteten – hier also die Eltern – dazu nicht in der Lage sind. Im Gegensatz zu den Eltern müssen Großeltern hierfür aber nicht arbeiten gehen, wenn sie dies nicht wollen. Zudem können sie einen höheren „Selbstbehalt“ von 1.400 Euro monatlich geltend machen.
Nach dem Leipziger Urteil steht trotz ihrer Unterhaltspflicht auch der Großmutter ein Pflegegeld zu. Allerdings darf das Jugendamt dies kürzen, wenn sie über ausreichend Einkünfte verfügt, um ihrem Enkel Unterhalt zu leisten.
Zu den Einkünften gehörten dabei auch die Unterhaltsansprüche der Großmutter gegenüber ihrem Ehemann, so das Bundesverwaltungsgericht weiter. Für eventuelle Kürzungen komme es daher auch auf dessen Einkommen an.
Nach diesen Maßgaben soll nun das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig die Höhe der Pflegegeld-Kürzung berechnen. (mwo/fle)
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