Mehrbedarf-Anspruch von voll erwerbsgeminderten LeistungsbeziehernBehinderte Personen, die nicht mindestens drei Stunden pro Tag einer Arbeit
nachgehen können, gelten als nicht erwerbsfähig. Sofern voll
erwerbsgeminderte Leistungsberechtigte Erwerbsminderungsrente erhalten,
ist § 30 (1) SGB XII hinsichtlich des Anspruchs auf den Mehrbedarf
zugrundezulegen. Danach wird für Personen, die a) das 65. Lebensjahr
vollendet haben oder b) unter 65 Jahren und nicht erwerbsfähig nach dem
Sechsten Buch sind UND einen Schwerbehindertenausweis gemäß § 69 Abs. 5
des Neunten Buches mit dem Merkzeichen „G“ besitzen, ein Mehrbedarf von
17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes gewährt, sofern nicht im
Einzelfall ein abweichender Bedarf geltend gemacht wird.
Behindertenausweis mit Merkzeichen „G" Bei einem
Mehrbedarfsanspruch von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei einer
Regelleistung in Höhe von 399 Euro für eine allein lebende und nicht
erwerbsfähige Person mit Behinderung ergeben sich 67,83 Euro pro Monat.
Hat ein Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II einen
nicht erwerbsfähigen, rentenberechtigten Partner, so besteht für diesen
ebenfalls ein Anspruch
auf Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung, sofern er über
einen Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ verfügt.
Behinderte, die im Besitz eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „G" oder „aG" sind, können zudem einen Mehrbedarf von bis zu 15 m2Wohnraum geltend machen. Das betrifft unter anderem Rollstuhlfahrer oder Menschen, die einen Rollator benutzen, aber auch Blinde und stark Sehbehinderte. (ag)
Behinderte, die im Besitz eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „G" oder „aG" sind, können zudem einen Mehrbedarf von bis zu 15 m2Wohnraum geltend machen. Das betrifft unter anderem Rollstuhlfahrer oder Menschen, die einen Rollator benutzen, aber auch Blinde und stark Sehbehinderte. (ag)
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