06.11.2015
Wenn Hartz IV Bezieher eine ursprünglich gewählte, kostenmäßig angemessene Unterkunft (monatliche Inklusivmiete: EUR 195,-) weder über eine Badewanne noch über eine Dusche verfügt sowie das WC und das Waschbecken sich nicht innerhalb der Wohnung, sondern im Treppenhaus befinden, dann entspricht diese Unterkunft bereits hinsichtlich der Ausstattung nicht mehr den heutigen einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen. Das urteilte das Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 29. Oktober 2015 (Az.: S 22 AS 3193/15.ER).
Wenn Hartz IV Bezieher eine ursprünglich gewählte, kostenmäßig angemessene Unterkunft (monatliche Inklusivmiete: EUR 195,-) weder über eine Badewanne noch über eine Dusche verfügt sowie das WC und das Waschbecken sich nicht innerhalb der Wohnung, sondern im Treppenhaus befinden, dann entspricht diese Unterkunft bereits hinsichtlich der Ausstattung nicht mehr den heutigen einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen. Das urteilte das Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 29. Oktober 2015 (Az.: S 22 AS 3193/15.ER).
Es ist hier deshalb von einem erforderlichen Umzug im Sinne
des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auszugehen. Ein Jobcenter kann einen
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei einer derartigen
Unterschreitung des angemessenen Wohnstandards nicht auf ein dauerhaftes Wohnen in einer solchen Unterkunft verweisen, sondern hat einen entsprechenden Umzugswunsch zu akzeptieren.
Dies gilt auch, wenn sich ein Antragsteller in Kenntnis dieser Umstände der Wohnung diese Unterkunft zunächst selbst gesucht hat. Wenn er später feststellt, dass ein dauerhaftes Wohnen in dieser Unterkunft für ihn nicht zumutbar ist, so steht es ihm frei, eine neue, angemessene Wohnung zu beziehen. Der Aspekt, dass die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kleinkind in einer derart ausgestatteten Unterkunft nicht in einer akzeptablen Art und Weise möglich ist, hat hier ebenfalls angemessen berücksichtigt zu werden. (Dr. Manfred Hammel, Caritas)
Dies gilt auch, wenn sich ein Antragsteller in Kenntnis dieser Umstände der Wohnung diese Unterkunft zunächst selbst gesucht hat. Wenn er später feststellt, dass ein dauerhaftes Wohnen in dieser Unterkunft für ihn nicht zumutbar ist, so steht es ihm frei, eine neue, angemessene Wohnung zu beziehen. Der Aspekt, dass die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kleinkind in einer derart ausgestatteten Unterkunft nicht in einer akzeptablen Art und Weise möglich ist, hat hier ebenfalls angemessen berücksichtigt zu werden. (Dr. Manfred Hammel, Caritas)
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