Ein Jobcenter erbringt nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen, wenn
die Zahlung auf das vom Leistungsempfänger angegebene Konto erfolgt.
Wie das Sozialgericht Mainz nun entschied, habe eine anderweitige
Auszahlung keine Tilgungswirkungen.
Leistungsbezug per Scheck
Zum Fall: Die Klägerin stand unter Betreuung. Im Bereich der
Vermögenssorge konnte sie deshalb nicht frei über ihre Angelegenheiten
entscheiden: Vielmehr standen ihre Willenserklärungen unter dem
Vorbehalt der Einwilligung ihres Betreuers. Nachdem dieser dem beklagten
Jobcenter eine neue Kontonummer mitgeteilt und um Überweisung der
Leistungen auf dieses Konto gebeten hatte, wandte sich die Klägerin
persönlich an das Jobcenter: Ihre Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts wollte sie per Scheck ausgezahlt bekommen. Das
Jobcenter kam dem nach.
Erneute Auszahlung
In der Folge stellte der Betreuer der Klägerin fest, dass keinerlei
Zahlungen auf dem von ihm angegebenen Konto eingegangen waren, sodass
unter anderem keine Miete gezahlt werden konnte. Im Namen der Klägerin
wandte er sich an das SG Mainz und begehrte die erneute Auszahlung der
Leistungen. Das SG Mainz gab der Klage statt: Am 13. Mai 2016
verurteilte es das beklagte Jobcenter zur erneuten Zahlung (Az.: S 11 AS
1154/16).
Scheck konnte Tilgungswirkung nicht entfalten
Die Begründung: Das Jobcenter habe die Leistungen nicht mit
erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende seien auf das jeweilige Konto des
Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf
ein neues Konto zu überweisen, sei nachzukommen. Da in diesem Fall der
Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt
hatte, sei die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe somit
keine Tilgungswirkung entfalten können. Eine Erfüllungswirkung sei auch
nicht deshalb eingetreten, weil die Klägerin über die Leistung
tatsächlich habe verfügen können, so das Gericht weiter: Das verhindere
nämlich bereits der Umstand, dass die Klägerin unter einer Betreuung mit
einem Einwilligungsvorbehalt stehe.
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