Mittwoch, 19. August 2015
Hartz IV: Beistand muss sich ausweisen
Jobcenter darf Ausweis von Begleitpersonen von Hartz IV-Beziehern verlangen
19.08.2015
Wer einen Termin im Jobcenter hat, kann einen Beistand als Zeugin mitnehmen. Wie das Sozialgericht Stuttgart Ende letzten Jahres entschied, darf das Amt dabei die Vorlage des Personalausweises der Begleitperson zwecks Personalienfeststellung verlangen (Aktenzeichen: S 4 AS 6236/14 ER).
Begleitperson muss nach Aufforderung Personalien preisgeben
Im konkreten Fall hatte eine Hartz IV-Bezieherin eine Begleitperson als Zeugin zum Jobcenter mitgenommen. Die Zweigstellenleitung forderte den Beistand auf, sich auszuweisen oder sich namentlich vorzustellen. Das verweigerte die Begleitperson jedoch, worauf die Zweigstellenleitung das Gespräch beendete und die Antragstellerin darauf hinwies, dass sie alle ihre Fragen schriftlich beantworten würde. Zudem händigte sie der Frau ein Protokoll über den Gesprächsverlauf aus und verwies die beiden unter Berufung auf das Hausrecht aus dem Büro.
Daraufhin stellte die Hartz IV-Bezieherin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart. Sie wollte per Eilverfahren erreichen, dass sie zukünftig eine Begleitperson zu ihren Terminen im Jobcenter teilnehmen darf, ohne dass diese ihre Personalien angeben oder sich ausweisen muss. Das Sozialgericht stellte jedoch fest, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zwar zulässig ist, die Hartz IV-Bezieherin aber aufgrund eines fehlenden Anordnungsgrundes nicht anspruchsberechtigt für die begehrte Feststellung ist.
Das Jobcenter habe der Leistungsbezieherin gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 SGB X die Möglichkeit gegeben, einen Beistand zu den Terminen beim Jobcenter mitzubringen, so das Gericht. Die Frau könne aber nicht gerichtlich feststellen lassen, dass sich die Begleitperson nicht ausweisen muss. Denn das Jobcenter habe jederzeit das Recht, die Offenlegung der Personalien des Beistandes einzufordern und bei einer Verweigerung der Vorlage des Ausweises die Möglichkeit, den Termin zu beenden. Dieses Recht bestehe schon aus Gründen der Sicherheit, da jede Behörde in der Lage sein müsse zu erfahren, wer sich gerade im Amtszimmer aufhält. (ag)
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