Donnerstag, 20. August 2015

Forderung der Vorlage von Mietbescheinigungen beim Jobcenter Märkischer Kreis

Iserlohn: Jobcenter Märkischer Kreis | Seit fast 10 Monaten ignoriert die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis die Beantwortung der Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu diesem Thema. Anfrage-Text: Das Bundessozialgericht hat bereits in seiner Entscheidung B 14 AS 65/11 R vom 25.01.2012 eine Feststellungsklage zum Thema Sozialdatenmissbrauch als begründet zugelassen. Die Richter führen in der Urteilsbegründung aus: „Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 35 Abs 1 Satz 1 SGB I, der lautet: „Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis)." Die Vorschrift gilt ebenso wie für alle anderen Sozialleistungsbereiche auch für das SGB II (§ 37 Satz 1, 2 SGB I).“ Ausdrücklich verweisen die Richter auf die Freiwilligkeit, wenn über das zwingend erforderliche Maß hinaus weiterführende Informationen eingefordert werden. „Denn die Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 67b Abs 1 Satz 1 SGB X). Die Norm ist ein typisches "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 67a RdNr 3; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt, Stand Dezember 2011, § 67a RdNr 1 ff; Stähler in Krahmer, Sozialdatenschutz nach dem SGB I und X, 3. Aufl 2011, § 67b SGB X RdNr 5).“ Gemäß § 67a Abs 2 SGB X gilt: „Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben.“ Die wenigen Ausnahmen werden im Gesetz näher bestimmt. „Schon aus dem Wortlaut der Norm folgt der Vorrang der Datenerhebung beim Betroffenen und eine Datenerhebung bei anderen Personen und Stellen als Ausnahme (vgl "nur" in Satz 2). Hintergrund für die Regelung ist das sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergebende Prinzip, dass der Betroffene "Herr seiner Daten" bleiben soll und entsprechend dem Grundsatz der Transparenz in der Regel keine Datenerhebung und -übermittlung hinter seinem Rücken erfolgen soll (BVerfGE 65, 1, 43 f; Bieresborn in von Wulffen, SGB X, § 67a RdNr 6 f; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, § 67a RdNr 64 ff; vgl auch die vorliegend einschlägige Pflicht, den Betroffenen über eine Datenerhebung bei einer nicht in § 35 SGB I genannten Stelle im Regelfall zu unterrichten nach § 67a Abs 5 SGB X).“ sozialgerichtsbarkeit.de Die für die Berechnung der Kosten der Unterkunft erforderlichen Daten sind alle in Mietverträgen einzusehen. Die abschließenden Heizkosten ergeben sich aus den Jahresabrechnungen der Energieversorger. Trotzdem fordert das Jobcenter Märkischer Kreis bis heute von allen Ihren Kunden die Vorlage einer zusätzlichen Mietbescheinigung des jeweiligen Vermieters (s. Muster) und zwingt die Erwerbslosen dadurch sich ihren Vermietern als bedürftig zu offenbaren. 1. Bitte benennen Sie mir anhand der von Ihnen verwendeten Mietbescheinigung diejenigen Informationen, die nach Auffassung des Jobcenters Märkischer Kreis für die abschließende Bearbeitung der Bescheide erforderlich sind, die aber in den vorzulegenden Mietverträgen nicht einsehbar sind. 2. Bitte übersenden Sie mir die entsprechende Dienstanweisung, nach der Ihre Mitarbeiter regelmäßig die Mietbescheinigung einfordern sollen. 3. Bitte benennen Sie mir die Rechtsgrundlage auf der Sie die Antragsbearbeitung von der Vorlage der Mietbescheinigung abhängig machen. fragdenstaat.de Das Informationsfreiheitsgesetz räumt für die Beantwortung für Anfragen eine vier-Wochen-Frist ein. Diese und andere Sozialdatenschutz-Verletzungen, die auch im Jobcenter Märkischer Kreis regelmäßig auffällig geworden sind, wurden im 25. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz 2013 - 2014 am 17.06.2015 öffentlich gerügt.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen