Der Beschluss mit dem Aktenzeichen XII ZB 604/15 vom 8.2.2017 ist hier abzurufen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=77818&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
Die zwei folgenden Zitate aus diesem BGH Beschluss entsprechen genau unserer Rechtsauffassung des Patientenverfügungsgesetzes. Wir nutzen das Gesetz seit 2009 mit der PatVerfü, so dass gilt: Geisteskrank? Ihre eigene Entscheidung!
Enthält die schriftliche Patientenverfügung eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen, die auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, ist eine Einwilligung des Betreuers, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt, in die Maßnahme nicht erforderlich, da der Betroffene diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen hat. Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901 a Abs.1 Satz 2 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 13 f.).und
Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 BGB nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können (Senatsbeschluss BGHZ 2 02, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29). Neben Erklärungen des Erstellers der Patientenverfügung zu den ärztlichen Maßnahmen, in die er einwilligt oder die er untersagt, verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz aber auch, dass die Patientenverfügung erkennen lässt, ob sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll (vgl. MünchKommBGB/Schwab 7. Aufl. § 1901a Rn.19, 22). Eine Patientenverfügung ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen (vgl. BeckOK BGB/G. Müller [Stand: 1. November 2016] § 1901a Rn. 9).------------------------------------------------------------------
Wer noch nach Gründen suchen sollte, sich an unserem Protest gegen den Weltkongress der World Psychiatric Association (WPA) in Berlin zu beteiligen (siehe hier), die WPA macht nun sogar Werbung für psychiatrisches Elektroschocken von Kindern und Jugendlichen. Sie empfiehlt in ihrer Publikationsliste dieses Buch: Electroconvulsive Therapy in Children and Adolescents
Wenn Eltern sich also in Zukunft der ärztlichen Verschreibung von Elektroschock für ihr Kind widersetzen sollten, setzen sie ihr Sorgerecht aufs Spiel, weil ein Richter es ihnen mir dem Argument entziehen kann, erzwungenes Elektroschocken wäre doch zum Wohl des Kindes notwendig. Einer flog über das Kuckucksnest läßt grüßen.
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Ein Musterbeispiel wie Täter versuchen, sich selber zum Opfer zu stilisieren, um ihre Schuld zu negieren, liefert die sog: "Simulation und Reduktion von Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie", siehe: http://www.srzp.de/
Wie man der Website entnehmen kann, sollen 100tausende € von Forschungsgeldern mobilisiert werden, weil angeblich die "armen" Pfleger leider Gewalt ausüben MÜSSTEN. Das ist die Quintessenz des Videos in deren Homepage.
Die Folterer sind Opfer, Zitat aus der Homepage: Diese körperlich erzwungenen Eingriffe in die Freiheit und Menschenwürde belasten alle Beteiligten (Patienten, Angehörige und Therapeuten) schwer.
Wieder einmal wird das ewig gleiche Mantra der Psychiatrie gedreht, durch angeblich "wissenschaftlich erforschte" Manipulation könnte die paradigmatisch für notwendig erklärte Repression versteckt und weggetäuscht werden bzw. der Versuch, eine willentliche Entscheidung zu brechen, könne irgendwie weich gezeichnet werden.
So die Hand auf zu halten ist widerwärtig, eben typisch psychiatrisch.
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Geisteskrank? Ihre eigene Entscheidung!
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T4 Umzug am 2. Mai, dem "Day of Remembrance and Resistance" um 16 Uhr ab Tiergartenstr. 4, B
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