Fehlender Nachweis über Job-Bemühungen führt zur Sperrzeit. BSG: Arbeitsagentur muss aber Vermittlungshilfen vorher zusagen
05.04.2017
(epd). Arbeitslose müssen der Arbeitsagentur Rechenschaft über ihre Bewerbungsbemühungen abgeben. Ohne einen Nachweis über ihre „Eigenbemühungen“ müssen sie mit einer Sperrzeit auf ihr Arbeitslosengeld I rechnen, urteilte am Dienstag, 4. April 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 19/16 R und B 11 AL 5/16 R).
05.04.2017
(epd). Arbeitslose müssen der Arbeitsagentur Rechenschaft über ihre Bewerbungsbemühungen abgeben. Ohne einen Nachweis über ihre „Eigenbemühungen“ müssen sie mit einer Sperrzeit auf ihr Arbeitslosengeld I rechnen, urteilte am Dienstag, 4. April 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 19/16 R und B 11 AL 5/16 R).
Allerdings darf die Arbeitsagentur nicht nur fordern, sie
muss auch fördern. Werden in der zu treffenden
Eingliederungsvereinbarung Bewerbungsbemühungen festgelegt, ohne dass
die Behörde dem Arbeitslosen eine „Gegenleistung“ zusagt – wie die
Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten – ist die Vereinbarung nichtig
und eine Sperrzeit rechtswidrig.
Seit 2005 sieht das Gesetz vor, dass Arbeitslose ihre von der Arbeitsagentur geforderten Bemühungen um einen neuen Job nachweisen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, handeln sie „versicherungswidrig“, so dass die Behörde eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I verhängen kann.
Im ersten Fall ging es um einen arbeitslosen Bäcker aus dem Landkreis Bitburg-Prüm in der Südeifel. Der früher in Luxemburg beschäftigte aber in Deutschland wohnende Mann konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu seinem Arbeitsplatz pendeln. Er kündigte seinen Job.
Die Arbeitsagentur bewilligte ihm Arbeitslosengeld I. In einer Eingliederungsvereinbarung wurde festgelegt, dass der Mann sich fünfmal pro Monat 50 Kilometer im Umkreis um seinen Wohnort bewerben sollte. Seine Bewerbungsbemühungen sollte er in einer Liste aufführen und diese der Behörde übermitteln. Im Gegenzug wurden ihm ein Bewerbungscoaching und die Übernahme von Fahrt- und Bewerbungskosten zugesagt.
Doch der Arbeitslose legte den Nachweis über seine Job-Bemühungen nicht wie gefordert vor. Die Arbeitsagentur verhängte daher eine zweiwöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I.
Auch im zweiten Verfahren kam es zu einer Sperrzeit, diesmal bei einer arbeitslosen kaufmännischen Angestellten aus Weil am Rhein. Sie hatte zwar ihre Bewerbungsbemühungen nachgewiesen, allerdings zu spät. Sie hatte die entsprechende E-Mail fehlerhaft nicht versandt und dies erst zwei Wochen später bemerkt. Dennoch sanktionierte die Arbeitsagentur den verspäteten Nachweis.
Das BSG hielt die gegen den arbeitslosen Bäcker verhängte Sperrzeit für rechtmäßig, gegen die arbeitslose Angestellte jedoch nicht. Grundsätzlich müssten Arbeitslose ihre Bewerbungsbemühungen aber nachweisen. Werde der Nachweis wie im ersten Fall nicht erbracht, sei eine Sperrzeit verhältnismäßig und erforderlich. Wie die Eigenbemühungen eines Arbeitslosen aussehen sollen, müsse in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden.
Dabei handele es sich um einen sogenannten öffentlich-rechtlichen Austausch-Vertrag zwischen Behörde und Arbeitslosem. Typisch hierfür sei, dass vom Arbeitslosen etwas verlangt wird, die Behörde im Gegenzug aber auch etwas leistet, wie beispielsweise die Übernahme der Bewerbungskosten.
Während im ersten Fall die Arbeitsagentur die Übernahme der Bewerbungskosten zugesagt hatte, habe die Behörde bei der arbeitslosen Angestellten in der Eingliederungsvereinbarung keinerlei Zusagen über Vermittlungshilfen gemacht. Dies sei aber erforderlich, urteilte das oberste Sozialgericht. Da die Arbeitsagentur dies unterlassen habe, sei die getroffene Eingliederungsvereinbarung nichtig. Die verhängte Sperrzeit sei damit zu Unrecht erfolgt. fle/mwo
Seit 2005 sieht das Gesetz vor, dass Arbeitslose ihre von der Arbeitsagentur geforderten Bemühungen um einen neuen Job nachweisen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, handeln sie „versicherungswidrig“, so dass die Behörde eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I verhängen kann.
Im ersten Fall ging es um einen arbeitslosen Bäcker aus dem Landkreis Bitburg-Prüm in der Südeifel. Der früher in Luxemburg beschäftigte aber in Deutschland wohnende Mann konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu seinem Arbeitsplatz pendeln. Er kündigte seinen Job.
Die Arbeitsagentur bewilligte ihm Arbeitslosengeld I. In einer Eingliederungsvereinbarung wurde festgelegt, dass der Mann sich fünfmal pro Monat 50 Kilometer im Umkreis um seinen Wohnort bewerben sollte. Seine Bewerbungsbemühungen sollte er in einer Liste aufführen und diese der Behörde übermitteln. Im Gegenzug wurden ihm ein Bewerbungscoaching und die Übernahme von Fahrt- und Bewerbungskosten zugesagt.
Doch der Arbeitslose legte den Nachweis über seine Job-Bemühungen nicht wie gefordert vor. Die Arbeitsagentur verhängte daher eine zweiwöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I.
Auch im zweiten Verfahren kam es zu einer Sperrzeit, diesmal bei einer arbeitslosen kaufmännischen Angestellten aus Weil am Rhein. Sie hatte zwar ihre Bewerbungsbemühungen nachgewiesen, allerdings zu spät. Sie hatte die entsprechende E-Mail fehlerhaft nicht versandt und dies erst zwei Wochen später bemerkt. Dennoch sanktionierte die Arbeitsagentur den verspäteten Nachweis.
Das BSG hielt die gegen den arbeitslosen Bäcker verhängte Sperrzeit für rechtmäßig, gegen die arbeitslose Angestellte jedoch nicht. Grundsätzlich müssten Arbeitslose ihre Bewerbungsbemühungen aber nachweisen. Werde der Nachweis wie im ersten Fall nicht erbracht, sei eine Sperrzeit verhältnismäßig und erforderlich. Wie die Eigenbemühungen eines Arbeitslosen aussehen sollen, müsse in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden.
Dabei handele es sich um einen sogenannten öffentlich-rechtlichen Austausch-Vertrag zwischen Behörde und Arbeitslosem. Typisch hierfür sei, dass vom Arbeitslosen etwas verlangt wird, die Behörde im Gegenzug aber auch etwas leistet, wie beispielsweise die Übernahme der Bewerbungskosten.
Während im ersten Fall die Arbeitsagentur die Übernahme der Bewerbungskosten zugesagt hatte, habe die Behörde bei der arbeitslosen Angestellten in der Eingliederungsvereinbarung keinerlei Zusagen über Vermittlungshilfen gemacht. Dies sei aber erforderlich, urteilte das oberste Sozialgericht. Da die Arbeitsagentur dies unterlassen habe, sei die getroffene Eingliederungsvereinbarung nichtig. Die verhängte Sperrzeit sei damit zu Unrecht erfolgt. fle/mwo
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