Jobcenter muss Nebenkosten-Nachzahlungen nach Umzug übernehmen
03.04.2017
Jobcenter müssen nach einem Umzug auch noch Nebenkosten-Nachzahlungen für die Altwohnung übernehmen. Dabei kommt es auf den Grund des Umzugs nicht an, urteilte am 30. März 2017 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 13/16 R).
03.04.2017
Jobcenter müssen nach einem Umzug auch noch Nebenkosten-Nachzahlungen für die Altwohnung übernehmen. Dabei kommt es auf den Grund des Umzugs nicht an, urteilte am 30. März 2017 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 13/16 R).
Es gab damit einer Mutter und ihrer im Streitjahr
achtjährigen Tochter recht. Beide lebten zunächst gemeinsam mit dem
Lebenspartner der Mutter zusammen; nachdem die Beziehung scheiterte,
zogen sie aus. Der Vermieter der alten Wohnung forderte noch Nebenkosten
in Höhe von 565 Euro nach.
Das Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Süd wollte den Nebenkosten-Anteil von Mutter und Tochter nicht übernehmen. Das sei nur für die gegenwärtige Wohnung geboten. Bei früheren Wohnungen bestehe eine Ausnahme nur, wenn das Jobcenter selbst wegen zu hoher Kosten den Umzug verlangt hat.
Dem widersprach nun das BSG. Nicht bezahlte Aufwendungen für eine frühere Wohnung seien zwar Schulden, und Schulden würden vom Jobcenter nur ausnahmsweise bezahlt. Bei den Nebenkosten liege eine solche Ausnahme aber vor.
Mutter und Tochter hätten bereits im Hartz-IV-Bezug gestanden, als die nachgeforderten Nebenkosten entstanden seien. Würde die Nachforderung nicht übernommen, „würde dies faktisch wie eine Umzugssperre wirken“, betonten die Kasseler Richter. Denn Arbeitslose würden bei zu niedrigen Vorauszahlungen dann immer auf den Nebenkosten-Nachforderungen sitzenbleiben.
Hier habe das Jobcenter dem Umzug auch zugestimmt. Auf den Grund für den Umzug komme es dagegen nicht an.
Unerheblich sei auch, dass die Nachforderung an den früheren Lebensgefährten der Mutter adressiert war. So oder so würden die Nebenkosten immer nach dem „Kopfteilprinzip“ geteilt, hier also für Mutter und Tochter zwei Drittel. mwo/fle
Das Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Süd wollte den Nebenkosten-Anteil von Mutter und Tochter nicht übernehmen. Das sei nur für die gegenwärtige Wohnung geboten. Bei früheren Wohnungen bestehe eine Ausnahme nur, wenn das Jobcenter selbst wegen zu hoher Kosten den Umzug verlangt hat.
Dem widersprach nun das BSG. Nicht bezahlte Aufwendungen für eine frühere Wohnung seien zwar Schulden, und Schulden würden vom Jobcenter nur ausnahmsweise bezahlt. Bei den Nebenkosten liege eine solche Ausnahme aber vor.
Mutter und Tochter hätten bereits im Hartz-IV-Bezug gestanden, als die nachgeforderten Nebenkosten entstanden seien. Würde die Nachforderung nicht übernommen, „würde dies faktisch wie eine Umzugssperre wirken“, betonten die Kasseler Richter. Denn Arbeitslose würden bei zu niedrigen Vorauszahlungen dann immer auf den Nebenkosten-Nachforderungen sitzenbleiben.
Hier habe das Jobcenter dem Umzug auch zugestimmt. Auf den Grund für den Umzug komme es dagegen nicht an.
Unerheblich sei auch, dass die Nachforderung an den früheren Lebensgefährten der Mutter adressiert war. So oder so würden die Nebenkosten immer nach dem „Kopfteilprinzip“ geteilt, hier also für Mutter und Tochter zwei Drittel. mwo/fle
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