Wir zitieren daraus, Seite 8:
3. Zur Strukturqualität beruflicher BetreuungenEndlich und mit aller Deutlichkeit wird den Ausbildungs- und Qualifizierungsforderungen der Berufsbetreuer ein klare Absage erteilt und diese trefflich begründet: Vorsorgevollmacht und „Betreuung“ dienen der Wahrnehmung selbstverständlicher Bürgerrechte der Betroffenen. Diese Aufgabe ausüben zu können ist geradezu ein Kennzeichen dafür, dass man ein Erwachsener ist und erfordert eben weder sozialpädagogisches, noch medizinisches oder rechtliches Spezialwissen.
Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen für die Feststellungen im Abschlussbericht zur Strukturqualität beruflicher Betreuungen.
Die gesetzliche Festlegung von Eignungskriterien und die abstrakt-generelle Regelung des Berufsbilds für Berufsbetreuer sind unter Berücksichtigung des ursprünglichen - zivilgesellschaftlichen - Leitmotivs des Gesetzgebers und der gesetzlichen Regelung des § 1897 Abs.6 BGB, wonach die Betreuung vornehmlich von ehrenamtlich Tätigen (Familienangehörige oder ehrenamtliche Fremdbetreuer) übernommen werden soll, nicht erforderlich und abzulehnen.
Soweit die Forscher ohne nähere Erläuterung Kenntnisse der Berufsbetreuer in verschiedenen Rechtsgebieten außerhalb des Betreuungsrechts, im Bereich der Vermögensverwaltung und Privatinsolvenz und der Medizin als zumindest wünschenswert erachten bzw. die Einführung gesetzlicher Kriterien für die Qualifikation für Berufsbetreuer empfehlen, steht dies im Widerspruch zu dem gesetzlichen Leitbild der ehrenamtlichen Betreuung. Das Gesetz geht davon aus, dass derjenige, der seine eigenen Angelegenheiten regeln kann, dies grundsätzlich auch für andere zu leisten vermag. An diesem Leitbild gilt es auch weiterhin festzuhalten. Ein zwingendes Erfordernis von über Grundkenntnisse des Betreuungsrechts hinausgehenden Qualifikationsanforderungen folgt auch nicht aus der Zuweisung einzelner Aufgabenkreise.
Der Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen ist empört über den Beschluss der JuMiKo, nennt ihn "respektlos", siehe https://bdb-ev.de
Irgendwie scheint das Werbekonzept der eingekauften professionellen Lobbyarbeit der Berufsbetreuer [siehe die Referenzen der Public Relation Agentur nic communication & consulting | Bettina Melzer: http://tinyurl.com/yajtlxrt ] nicht ganz aufgegangen zu sein.
Oder hatte die Agentur die Werbung für den "Kramer Allrad" Schaufellader zur Baustellen-Betreuung gar nicht beabsichtigt, sondern nur vergessen, Komparsen für einen Protest der Berufsbetreuer zu entsenden, siehe: http://baustelle-betreuung.de/media/minigal2/21/DSC_9359.jpg ?
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Am Dienstag berichtete das Ärzteblatt: https://tinyurl.com/yc94yaxf
Bayerische PsychKG passiert Gesundheitsausschuss
Das PsychKG ist trotz der Änderungsanträge, die die CSU eingebracht hat und die hier zu finden sind:
https://www.bayern.landtag.de/fileadmin/Internet_Dokumente/Sonstiges_P/17_21573_PsychKHG_AEnderungsantraege_08.06.2018.pdf
letztlich genauso unvereinbar mit dem Grundgesetz geblieben, wie es schon beim Entwurf im April der Fall war, siehe hier.
Denn das Bundesverfassungsgericht hatte 2011 festgelegt, dass psychiatrische Zwangsbehandlung auch nicht mit der Abwendung von Fremdgefährdung gerechtfertigt werden könne, ein solcher Versuch ist also mit dem Grundgesetz - und den Menschenrechten ausbuchstabiert in der Behindertenrechtskonvention sowieso - unvereinbar, Zitat aus dem Beschluss 2 BvR 882/09 vom 23. März 2011 Randnummer 46:
"Als rechtfertigender Belang kommt insoweit allerdings nicht der gebotene Schutz Dritter vor den Straftaten in Betracht, die der Untergebrachte im Fall seiner Entlassung begehen könnte. Dieser Schutz kann auch dadurch gewährleistet werden, dass der Untergebrachte unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt. Er rechtfertigt daher keinen Behandlungszwang gegenüber einem Untergebrachten, denn dessen Weigerung, sich behandeln zu lassen, ist nicht der Sicherheit der Allgemeinheit vor schweren Straftaten, sondern seiner Entlassungsperspektive abträglich."Entsprechend beachten also inzwischen nur noch die Grünen im Bayerischen Landtag das Grundgesetz, die anderen Parteien, die zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens diesen Entwurf noch abgelehnt hatten, haben sich von den angeblichen "Änderungen" täuschen lassen.
Frontal gegen das Gebot des BVerfG steht in dem PsychKG Entwurf: https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000014000/0000014418.pdf, Zitat Seite 46:
"Im Gegensatz zu Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person zum Schutz ihrer selbst, finden die Regelungen der Nr.7 auf eine zum Schutz Dritter angeordnete Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person (Abs.3 Nr.3) keine Anwendung. Da das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person seine Grenze in den Grundrechten Dritter findet, sind Behandlungsmaßnahmen zum Schutz Dritter ohne Rücksicht auf die Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person oder ihrem entgegenstehenden freien Patientenwillen zulässig."Möge dieses Foltergesetz so schnell wie möglich vom BVerfG wieder aus dem Verkehr gezogen werden, denn im Landtag scheint es nun leider eine Mehrheit zu haben.
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In der "Junge Welt" vom 8.6. wurde ein Interview mit Jörg Bergstedt veröffentlicht, der uns großartig beim Protest gegen den Weltkongress der Psychiatrie unterstützt hatte. Es hat die Forensik im Focus, siehe: https://www.jungewelt.de/artikel/333791.die-menschen-dort-haben-keine-lobby.html
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- behindert und verrückt feiern PRIDE PARADE
leise und laut - solidarisch und proud!
Am 23. Juni beginnt sie um 15 Uhr am Hermannplatz in Berlin.
Wir halten einen Redebeitrag! - Wir feiern das 10 jährige Jubiläum der PatVerfü am Samstag 30. Juni ab 14 Uhr mit Grillen und kleinem Programm - das Wetter wird gut - auf dem kleinen Bunkerberg im Friedrichshain. (Bitte alkoholische Getränke selber mitbringen).
Dies sind Nachrichten des Werner-Fuß-Zentrums
im Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
http://www.psychiatrie-erfahrene.de
Unser Solidaritätsfonds zur Verteidigung notariell beurkundeter PatVerfü®, die beim LPE B-B in Kopie hinterlegt wurde, wird ausschließlich durch einseitige Unterstützungszahlungen gespeist. Um ihn zu unterstützen, bitte hier einzahlen:
RA Dr. Eckart Wähner, Treuhandkonto
bei der Deutschen Kreditbank
IBAN: DE09 1203 0000 1059 9283 80
im Haus der Demokratie und Menschenrechte
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