Aufgrund des niedrigen Regelsatzes sind Hartz IV-Bezieher
häufig auf Darlehen aus dem Familien- und Freundeskreis angewiesen. Das
Landessozialgericht Niedersachen-Bremen hat nun eine wichtige
Entscheidung über die Darlehensgewährung im Hartz IV-Bezug getroffen.
Familie erhielt Darlehen in Höhe von 117.000 EUR
Eine libanesisch- türkischstämmige Familie wehrte sich gegen einen
Rückforderungsbescheid des Jobcenters. Die Familie erhielt von
unterschiedlichen Absenders insgesamt ca. 117.000 EUR. Der
Bargeldtransfer erfolgte über Western Union.
Ermittlungsverfahren gegen die Familie
Neben dem Rückforderungsbescheid wurde auch ein Ermittlungsverfahren
gegen die Familie eingeleitet. Die Höhe der ausgezahlten Summe und der
Umstand, dass es sich um 39 Einzelzahlungen handelte, legte den Verdacht
nahe, dass die Familie Geldwäsche betreibt.
Jobcenter sah die Zahlungen als Einkommen an
Grund für die Rückforderung war, dass das Jobcenter die Zahlungen als
Einkommen anrechnete. Die Familie legte dagegen Widerspruch ein mit der
Begründung, dass es sich um ein Darlehen von einem wohlhabenden
Veranstalter von Hahnenkämpfen handelte. Hiervon wurden Anschaffungen
wie Auto, Kosten für Hochzeit, Reise getätigt und Verbindlichkeiten
beglichen. Einen Darlehensvertrag konnte die Familie nicht vorlegen.
Darlehensvertrag besteht aus religiösen Gründen nicht
Grund für einen fehlenden schriftlichen Darlehensvertrag ist der
religiöse Hintergrund der Familie. Einen Darlehensvertrag würde es unter
Familienangehörigen und Freunden nicht geben. Zinsvereinbarungen seien
sogar verboten. Rückzahlungsquittungen seien zudem unüblich.
Landessozialgericht legt nun Mindestanforderungen für Darlehen fest
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen musste nun über die
Sache entscheiden. Es stimmte dem Jobcenter zu. Die Zahlungen an die
Familie müssen als Einkommen angesehen werden. Das Gericht begründete
seine Entscheidung damit, dass der Gefahr eines Missbrauchs für
Steuermittel entgegengewirkt werden muss. Aus diesem Grund bedarf es
eines Nachweises, dass es sich tatsächlich um ein Darlehen handelt und
nicht um eine Schenkung oder Unterhaltszahlung. In dem Darlehensvertrag
müssen die Darlehenshöhe, die Rückzahlungsmodalität und der Zeitpunkt
des Vertragsschlusses ersichtlich sein. Sollten diese Voraussetzungen
nicht erfüllt sein, kann das Jobcenter zurecht Darlehenszahlungen als
Einkommen anrechnen.
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