Donnerstag, 21. Juni 2018

Urteil: Hartz IV-Darlehen braucht Mindestvoraussetzungen


Aufgrund des niedrigen Regelsatzes sind Hartz IV-Bezieher häufig auf Darlehen aus dem Familien- und Freundeskreis angewiesen. Das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen hat nun eine wichtige Entscheidung über die Darlehensgewährung im Hartz IV-Bezug getroffen. 


Familie erhielt Darlehen in Höhe von 117.000 EUR

Eine libanesisch- türkischstämmige Familie wehrte sich gegen einen Rückforderungsbescheid des Jobcenters. Die Familie erhielt von unterschiedlichen Absenders insgesamt ca. 117.000 EUR. Der Bargeldtransfer erfolgte über Western Union.

Ermittlungsverfahren gegen die Familie

Neben dem Rückforderungsbescheid wurde auch ein Ermittlungsverfahren gegen die Familie eingeleitet. Die Höhe der ausgezahlten Summe und der Umstand, dass es sich um 39 Einzelzahlungen handelte, legte den Verdacht nahe, dass die Familie Geldwäsche betreibt.

Jobcenter sah die Zahlungen als Einkommen an

Grund für die Rückforderung war, dass das Jobcenter die Zahlungen als Einkommen anrechnete. Die Familie legte dagegen Widerspruch ein mit der Begründung, dass es sich um ein Darlehen von einem wohlhabenden Veranstalter von Hahnenkämpfen handelte. Hiervon wurden Anschaffungen wie Auto, Kosten für Hochzeit, Reise getätigt und Verbindlichkeiten beglichen. Einen Darlehensvertrag konnte die Familie nicht vorlegen.

Darlehensvertrag besteht aus religiösen Gründen nicht

Grund für einen fehlenden schriftlichen Darlehensvertrag ist der religiöse Hintergrund der Familie. Einen Darlehensvertrag würde es unter Familienangehörigen und Freunden nicht geben. Zinsvereinbarungen seien sogar verboten. Rückzahlungsquittungen seien zudem unüblich.

Landessozialgericht legt nun Mindestanforderungen für Darlehen fest

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen musste nun über die Sache entscheiden. Es stimmte dem Jobcenter zu. Die Zahlungen an die Familie müssen als Einkommen angesehen werden. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Gefahr eines Missbrauchs für Steuermittel entgegengewirkt werden muss. Aus diesem Grund bedarf es eines Nachweises, dass es sich tatsächlich um ein Darlehen handelt und nicht um eine Schenkung oder Unterhaltszahlung. In dem Darlehensvertrag müssen die Darlehenshöhe, die Rückzahlungsmodalität und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ersichtlich sein. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kann das Jobcenter zurecht Darlehenszahlungen als Einkommen anrechnen.

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