Freitag, 15. Juli 2016
BSG verwirft Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher
"Beim „Fördern und Fordern“ dürfen Jobcenter das Fördern nicht
weglassen. Die vom Erwerbslosen zu unterschreibende
„Eingliederungsvereinbarung“ darf daher nicht einseitig auf dessen
Pflichten abstellen, sondern muss auch die hierfür notwendigen
Unterstützungsleistungen des Jobcenters benennen, urteilte am
Donnerstag, 23. Juni 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel
(Az.: B 14 AS 30/15 R). (...) Zur Begründung erklärten die Kasseler
Richter, es handele sich hier um einen „öffentlich-rechtlichen
Vertrag“. Dieser dürfe nicht einseitig die Pflichten des Arbeitslosen
auflisten. Vielmehr müssten diesen Pflichten individuell abgestimmte
Unterstützungsleistungen gegenüberstehen. Das gelte auch, wenn (...)
bei den Bewerbungskosten die Pflichten des Jobcenters schon gesetzlich
festgelegt sind." Meldung vom 24. Juni 2016 bei gegen-hartz.de
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bsg-verwirft-sanktionen-gegen-hartz-iv-bezieher.php
Siehe auch unsere Rubrik im LabourNet-Archiv: Eingliederungsvereinbarung
http://archiv.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/eingliedver.html
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen