Freitag, 15. Juli 2016

BSG verwirft Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher



"Beim „Fördern und Fordern“ dürfen Jobcenter das Fördern nicht 
weglassen. Die vom Erwerbslosen zu unterschreibende 
„Eingliederungsvereinbarung“ darf daher nicht einseitig auf dessen 
Pflichten abstellen, sondern muss auch die hierfür notwendigen 
Unterstützungsleistungen des Jobcenters benennen, urteilte am 
Donnerstag, 23. Juni 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel 
(Az.: B 14 AS 30/15 R). (...) Zur Begründung erklärten die Kasseler 
Richter, es handele sich hier um einen „öffentlich-rechtlichen 
Vertrag“. Dieser dürfe nicht einseitig die Pflichten des Arbeitslosen 
auflisten. Vielmehr müssten diesen Pflichten individuell abgestimmte 
Unterstützungsleistungen gegenüberstehen. Das gelte auch, wenn (...) 
bei den Bewerbungskosten die Pflichten des Jobcenters schon gesetzlich 
festgelegt sind." Meldung vom 24. Juni 2016 bei gegen-hartz.de
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bsg-verwirft-sanktionen-gegen-hartz-iv-bezieher.php

Siehe auch unsere Rubrik im LabourNet-Archiv: Eingliederungsvereinbarung
http://archiv.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/eingliedver.html

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