Freitag, 22. Juli 2016

Statt Eingliederungvereinbarung ein Verwaltungsakt


20.07.2016

So urteilte das Sozialgericht Köln Az.: S 15 AS 2459/16.ER; Ein die Eingliederungsvereinbarung (EGV - § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ersetzender Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II kommt nur in Betracht, wenn der SGB II-Träger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Antragsteller eine EGV abzuschließen, oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die die Verhandlung einer EGV als nicht sachgerecht erscheinen lassen. Dies ist vom Jobcenter im nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen.
Die Verfügung eines Eingliederungsverwaltungsakts ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Antragsteller in Bezug auf den ihm vorgelegten Entwurf einer EGV grundsätzliche Bedenken äußerte und eine Gegenzeichnung dieses Papiers ausdrücklich ablehnte. In dieser Situation liegt es aber nahe, dass sich der SGB II-Träger vor dem Erlass eines Verwaltungsakts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II mit dem Antragsteller in Verbindung setzt, um dessen Einwände eingehend zu erörtern.

Ein Eingliederungsverwaltungsakt kann auch dann rechtswidrig sein, wenn aus dieser Verfügung nicht hervorgeht, welche individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen vom Jobcenter für die vom Antragsteller im Einzelnen verlangten Bewerbungsbemühungen gewährt werden.

Wenn ein Antragsteller unter Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Jobcenter gegenüber vorgebracht hat, nicht zur Abfassung von Bewerbungen in der Lage zu sein, dann ist der amtlicherseits dennoch verfügte Erlass eines Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II rechtswidrig. (Dr. Manfred Hammel, Caritasverband für Stuttgart e. V.)

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