Was bislang oftmals der letzte Ausweg war, um eine Dublin-Abschiebung zu verhindern, soll künftig nicht mehr möglich sein: Es soll künftig kein Zuständigkeitswechsel mehr durch den Ablauf der im Dublin-Verfahren vorgesehenen Fristen stattfinden (S. 58 und 63 des Entwurfs). Bislang musste ein Mitgliedstaat, der eine Dublin-Abschiebung durchsetzen möchte, dabei bestimmte Fristen einhalten. Wird z.B. die Überstellungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit auf den Staat, in dem sich der Flüchtling aufhält, über.
Wenn diese Regelung abgeschafft wird, können Flüchtlinge künftig auch noch nach Jahren abgeschoben werden – humanitäre Spielräume bestehen nicht mehr. Die Betroffenen wären nur noch geduldet und würden in der ständigen Angst leben, doch noch nach Bulgarien, Ungarn oder Italien zurück zu müssen. Letztendlich wären sie sog. „refugees in orbit“ – also schutzbedürftige Flüchtlinge, die keinen Zugang zum Flüchtlingsschutz haben: Im Staat, in dem sie sich aufhalten, wird ihnen das Asylverfahren verwehrt. In dem Staat, der laut Dublin-Verordnung für sie zuständig ist, haben sie keine menschenwürdigen Überlebenschancen.
Selbsteintrittsrecht wird beschränkt: nur noch in Familienkonstellationen möglich
Außerdem soll die Selbsteintritts-Klausel auf die Anwendung auf familiäre Konstellationen beschränkt werden (S. 49 des Entwurfs). Bislang stand die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Ermessen des jeweiligen Staates. In Deutschland wurde es vor allem auf besonders schutzbedürftige Gruppen angewandt. Dies soll nicht mehr möglich sein.
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