Im Sanktionsbescheid: Eine bereits bindende Leistungsbewilligung muss förmlich aufgehoben werden
11.07.2016
Häufig fehlen formale Angaben in einem Sanktionsbescheid. Das hat zur Folge, dass der Bescheid ungültig ist und die Behörde dazu verpflichtet ist, Hartz IV Leistungen weiter zuzahlen. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger um 100 Prozent sanktioniert, da dieser einer durch das Jobcenter vermittelten Maßnahme fern blieb. Doch der Bescheid war rechtswidrig.
11.07.2016
Häufig fehlen formale Angaben in einem Sanktionsbescheid. Das hat zur Folge, dass der Bescheid ungültig ist und die Behörde dazu verpflichtet ist, Hartz IV Leistungen weiter zuzahlen. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger um 100 Prozent sanktioniert, da dieser einer durch das Jobcenter vermittelten Maßnahme fern blieb. Doch der Bescheid war rechtswidrig.
Das Jobcenter argumentiert, dass dem Sanktionsbescheid des
Jobcemnters zu entnehmen sei, dass die Leistungen für die Dauer von drei
Monaten abgesenkt werden, auch wenn § 48 SGB X nicht ausdrücklich
erwähnt worden sei. Die Höhe der Absenkung nach sei den dem
Sanktionsbescheid beigefügten Berechnungsbögen für die Zeit der
Absenkung im Gegensatz zu Monaten ohne Absenkung zu entnehmen. Hieraus
ergebe sich auch eindeutig, dass sich der auszuzahlende
Leistungsanspruch auf 0,00 EUR belaufe. Das Jobcenter schrieb:
"Das Arbeitslosengeld II wird in einer weiteren Stufe um 100 % gemindert. Die Minderung umfasst nicht nur den für Sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR, sondern auch die für Sie maßgebenden Mehrbedarfe und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Die Dauer beträgt 3 Monate. Es handelt sich dabei um den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06."
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat sich im Urteil Az.: L 19 AS 411/15 folgte jedoch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R). Denn es reicht nicht aus, wenn das Jobcenter in einem Sanktionsbescheid lediglich die Minderung der Hartz IV Leistungen feststellt. Vielmehr muss die Behörde "eine bereits bindende Leistungsbewilligung förmlich aufheben".
Solange das nicht passiert, muss das Jobcenter die Arbeitslosengeld II Leistungen weiterzahlen. Das ohne Abzug des durch die Sanktion festgestellten Minderungsbetrags!
Wem das passiert, ist anzuraten, einen Widerspruch bzw. eine Klage zu erheben, um bereits abgezogene Leistungen wieder zubekommen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die volle Sanktionssumme zurückerstattet bekommen. (sb)
"Das Arbeitslosengeld II wird in einer weiteren Stufe um 100 % gemindert. Die Minderung umfasst nicht nur den für Sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR, sondern auch die für Sie maßgebenden Mehrbedarfe und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Die Dauer beträgt 3 Monate. Es handelt sich dabei um den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06."
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat sich im Urteil Az.: L 19 AS 411/15 folgte jedoch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R). Denn es reicht nicht aus, wenn das Jobcenter in einem Sanktionsbescheid lediglich die Minderung der Hartz IV Leistungen feststellt. Vielmehr muss die Behörde "eine bereits bindende Leistungsbewilligung förmlich aufheben".
Solange das nicht passiert, muss das Jobcenter die Arbeitslosengeld II Leistungen weiterzahlen. Das ohne Abzug des durch die Sanktion festgestellten Minderungsbetrags!
Wem das passiert, ist anzuraten, einen Widerspruch bzw. eine Klage zu erheben, um bereits abgezogene Leistungen wieder zubekommen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die volle Sanktionssumme zurückerstattet bekommen. (sb)
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