Müssen meine Eltern/Kinder ihre finanziellen Verhältnisse im Jobcenter offen legen, wenn sie selbst kein Hartz IV beziehen aber Kinder oder Eltern einen ALG II Antrag gestellt haben?
18.08.2017
Grundsätzlich besteht unter Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Unterhaltsanspruch. Wenn Sie ALG II beziehen, müssen Ihre Eltern nur dann Unterhalt zahlen, wenn Sie entweder minderjährig sind, oder Ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben oder aber Ihre Eltern grundsätzlich bereit sind, Unterhalt zu zahlen bzw. in der Vergangenheit bereits gezahlt haben.
18.08.2017
Grundsätzlich besteht unter Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Unterhaltsanspruch. Wenn Sie ALG II beziehen, müssen Ihre Eltern nur dann Unterhalt zahlen, wenn Sie entweder minderjährig sind, oder Ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben oder aber Ihre Eltern grundsätzlich bereit sind, Unterhalt zu zahlen bzw. in der Vergangenheit bereits gezahlt haben.
In diesen Fällen kann der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergehen (§ 33 SGB II). Und nur in diesen Fällen können Ihre Eltern aufgefordert werden, ihre finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, um eine Unterhaltsprüfung durchzuführen. Hingegen müssen Sie bei der Gewährung von Sozialhilfe bzw. Grundsicherung durchaus damit rechnen, dass eine Unterhaltsprüfung erfolgt. Die Prüfung beschränkt sich grundsätzlich auf Ihre Eltern bzw. Kindern. Ausnahmen hiervon, also wann Ihre Eltern/Kinder nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, sind im § 94 SGB XII definiert. U. a. ist ein Unterhaltsübergang ausgeschlossen, wenn dieser eine unbillige Härte bedeuten würde.
Aufgepasst: Mit dem Unterhaltsanspruch geht auch der Auskunftsanspruch auf die Behörde über. Die Behörde ist
also berechtigt, den Unterhaltsschuldner aufzufordern, Auskunft über dessen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
Aufgepasst: Mit dem Unterhaltsanspruch geht auch der Auskunftsanspruch auf die Behörde über. Die Behörde ist
also berechtigt, den Unterhaltsschuldner aufzufordern, Auskunft über dessen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
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