Samstag, 19. August 2017

Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft bei Hartz IV

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer Wohngemeinschaft (WG), einer Haushaltsgemeinschaft und einer eheähnlichen Gemeinschaft?
14.08.2017

Bei der Berechnung der Hartz IV Regelsätze ist es relevant, wie der Leistungsberechtigte mit wem in einem Haushalt lebt. Denn zusammenlebende Partner bilden eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft, in der sie zusammen für ihren Unterhalt sorgen. Das spiegelt sich dann auch bei der Berechnung wieder. Oftmals unterstellt das Jobcenter ein solches gemeinschaftliches Wirtschaften, ohne dass es jedoch stimmen würde. Der Artikel soll darüber Klarheit verschafften.
Wenn mehrere Personen nicht nur gemeinsam in einer Wohnung wohnen, sondern zudem auch gemeinsam wirtschaften
(„aus einem Topf“), wird aus der WG eine Haushaltsgemeinschaft. Auch in diesem Fall muss geprüft werden, wer welche Kosten trägt und ob sich diese Personen gegenseitig finanziell unterstützen (so z. B. § 39 SGB XII). Eine Haushaltsgemeinschaft kann zwischen verwandten und nicht verwandten Personen bestehen.

Eine eheähnliche Gemeinschaft wurde bisher von den Gerichten als eine auf Dauer angelegte Verantwortungs und Einstandsgemeinschaft mit einer gemeinsamen Planung und Gestaltung der Lebensführung und einer familienähnlichen
inneren Bindung der Partner definiert („Ehe ohne Trauschein“). Hierzu zählen auch gleichgeschlechtliche Beziehungen. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, hängt also maßgeblich vom Einzelfall ab. Der Gesetzgeber (§ 7 Abs. 3a SGB II) vermutet einen wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wenn Partner:

• länger als ein Jahr zusammenleben
• mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
• Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
• befugt sind, über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, werden Angaben über das Einkommen und Vermögen Ihres Partners benötigt, da geprüft wird, ob Ihr Partner Sie über einen Mietanteil hinaus finanziell unterstützen kann (so § 9 II SGB II). Vereinfacht kann man also sagen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft „rechnerisch“ wie eine Ehe behandelt wird.

Wenn die Behörde begründete Zweifel an Ihren Angaben hat, also nicht zweifelsfrei zu klären ist, ob Sie mit jemanden in einer Wohn-, Haushalts- oder einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, können Sie aufgefordert werden, zusätzliche Angaben zu machen oder einen gesonderten Fragebogen auszufüllen.

Die Jobcenter verwenden einen Fragebogen der BA, um festzustellen, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, der in seiner derzeitigen Fassung nicht frei von datenschutzrechtlicher Kritik ist. Bevor Sie Fragen beantworten, die Ihnen zu weitgehend erscheinen, empfehlen wir Ihnen, mit uns oder dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Kontakt aufzunehmen. (pm,sb)

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