Mittwoch, 23. August 2017

Grundsatzurteil

Das allgemeine Rechtsverständnis in diesem Land ging bislang davon aus, dass man etwas, was jemanden, mehreren oder der Gesellschaft geschadet hat getan (ggf. unterlassen) oder derartiges geplant bzw. versucht haben muss, um bestraft zu werden. Dabei galt bisher der grundrechtsgleiche Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten). Nun gibt es ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass vorbeugende Bestrafung in der BRD ermöglicht - zwei Fliegen mit einer Klappe.
Es geht bei dem Urteil um zwei junge Männer ohne deutschen Pass, die in der BRD geboren wurden und ihr Leben hier verbracht haben. Die beiden wurden verhaftet, zu einem Strafverfahren oder gar einem Urteil gegen die beiden reichte es nicht, weil es keine Beweise gab. Was es gibt sind Behauptungen, sogenannte "Erkenntnisse", von "Ermittlern" der "Sicherheitsbehörden". Diese besagen, dass die beiden MÖGLICHERWEISE irgendwann irgendwas gemacht hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun, wie bereits das Bundesverfassungsgericht im Juli, entschieden, dass es keiner konkreten Gefahr bedürfe, um zu bestrafen.
Pikant dabei ist, dass die Strafmaßnahme bereits exekutiert wurde und den Gerichten lediglich die Rolle zukommt dies nachträglich zu legitimieren.
Dass diese Praxis offensichtlich nicht mit den Menschenrechten vereinbar ist, zeigt ein Urteil, welches bereits Anfang August gefällt wurde. Darin revidierte der europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Mitte Juli.
In diesem Fall zeigt sich erneut, wie sich die faschistische Tendenz in der BRD immer mehr manifestiert, was Ausdruck der sich verschärfenden Widersprüche und dem Umstand, dass die da Oben nicht mehr so weiter machen können und die da Unten nicht mehr so weiterleben wollen wie bisher, ist.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen