Wiedereingliederung in den Job kann Hartz-IV-Mehrbedarf begründen. BSG: Aber keine Anrechnung des Erwerbstätigenfreibetrag auf Hartz IV
05.07.2017
Erhalten Arbeitnehmer nach langer Krankheit zur stufenweisen Wiedereingliederung in ihrem Job Übergangsgeld, muss das Jobcenter bei ebenfalls gezahlten Hartz-IV-Leistungen gegebenenfalls noch einen Mehrbedarf für Behinderte berücksichtigen. Einen Erwerbstätigenfreibetrag können Hartz-IV-Bezieher hier aber nicht geltend machen, urteilte am Mittwoch, 5.Juli 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 27/16 R).
05.07.2017
Erhalten Arbeitnehmer nach langer Krankheit zur stufenweisen Wiedereingliederung in ihrem Job Übergangsgeld, muss das Jobcenter bei ebenfalls gezahlten Hartz-IV-Leistungen gegebenenfalls noch einen Mehrbedarf für Behinderte berücksichtigen. Einen Erwerbstätigenfreibetrag können Hartz-IV-Bezieher hier aber nicht geltend machen, urteilte am Mittwoch, 5.Juli 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 27/16 R).
Im konkreten Fall musste der dialysepflichtige Kläger krankheitsbedingt in seinem Job aussetzen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlte ihm schließlich nach Abschluss der stationären medizinischen Reha Übergangsgeld. So sollte die stufenweise Wiedereingliederung in dem Job ermöglicht werden. Während der Wiedereingliederung erhielt er von seinem Arbeitgeber keinen Lohn.
Da das Übergangsgeld nicht ausreichte, beantragte der Kläger Hartz-IV-Leistungen.
Das Jobcenter Straubing-Bogen berücksichtigte für den strittigen Monat Februar 2014 bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen eine Versicherungspauschale, einen Betrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung und Fahrkosten, nicht aber den gesetzlichen Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich.
Das BSG sprach dem Kläger höhere Hartz-IV-Leistungen zu. Allerdings könne er keinen Erwerbstätigenfreibetrag während seiner stufenweisen Wiedereingliederung in seinen Job geltend machen. Das dabei gezahlte Übergangsgeld stelle kein Erwerbseinkommen dar, welches den Freibetrag begründen könne. Denn während der Wiedereingliederung werde keine echte Arbeitsleistung erbracht.
Allerdings könne der Kläger einen Mehrbedarf für Behinderte in Höhe von 123,55 Euro monatlich beanspruchen. Zwar sei kein Grad der Behinderung festgestellt worden, dennoch sei der Kläger wegen seiner Dialysepflicht als behinderter Mensch anzusehen. fle
Da das Übergangsgeld nicht ausreichte, beantragte der Kläger Hartz-IV-Leistungen.
Das Jobcenter Straubing-Bogen berücksichtigte für den strittigen Monat Februar 2014 bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen eine Versicherungspauschale, einen Betrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung und Fahrkosten, nicht aber den gesetzlichen Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich.
Das BSG sprach dem Kläger höhere Hartz-IV-Leistungen zu. Allerdings könne er keinen Erwerbstätigenfreibetrag während seiner stufenweisen Wiedereingliederung in seinen Job geltend machen. Das dabei gezahlte Übergangsgeld stelle kein Erwerbseinkommen dar, welches den Freibetrag begründen könne. Denn während der Wiedereingliederung werde keine echte Arbeitsleistung erbracht.
Allerdings könne der Kläger einen Mehrbedarf für Behinderte in Höhe von 123,55 Euro monatlich beanspruchen. Zwar sei kein Grad der Behinderung festgestellt worden, dennoch sei der Kläger wegen seiner Dialysepflicht als behinderter Mensch anzusehen. fle
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