Montag, 7. August 2017
LAG Mecklenburg-Vorpommern schafft neue Wege fürs Kapital: "Keine Leiharbeit im Gemeinschaftsbetrieb"
"Werden Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb übernommen liegt
keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Entscheidend für die Abordnung in
einen gemeinsamen Betrieb sei eine einheitliche Leitung, so entschied
das Landesarbeitsgericht Mecklenburg- Vorpommern [am 13.06.2017,
Aktenzeichen: 5 Sa 209/16]. Im konkreten Fall ging es um eine zunächst
beim Universitätsklinikum angestellte Krankenschwester, welche die
Zahlung von Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag des Klinikums
verlangte. Das Klinikum gründete mit einem „gemeinnützigen Verein für
chronisch Nierenkranke“ ein Dialysezentrum, in dem die
Krankenschwester sodann arbeitete. Das Arbeitsverhältnis wurde von dem
gemeinnützigen Verein übernommen und sie wurde dementsprechend
vergütet. Nach einem Kooperationsvertrag waren die Klinik und der
gemeinnützige Verein gemeinsam verantwortlich für das Zentrum und
jeder führte die ihm übertragenen Weisungsbefugnisse aus. (...) Das
LAG stellt klar, dass keine Arbeitnehmerüberlassung vorläge, wenn der
Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb delegiert wird, zu dessen
gemeinsamer Leitung sich der Arbeitgeber und das Drittunternehmen,
auch stillschweigend verbunden haben. Kennzeichnend für einen
gemeinsamen Betrieb sei dabei, dass beide Unternehmen die
Betriebsmittel, seien es Arbeitsmittel oder Know-How für einen
gemeinsamen Zweck gebrauchen. Außerdem sei bedeutend, dass das
Personal Weisungen beider Unternehmen unterstellt sei. Nicht
ausreichend sei das bloße „Zur- Verfügung- Stellen“ von Arbeitnehmern
durch eine Seite..." Nachricht für Betriebsräte vom 1. August 2017
beim Bund Verlag
http://www.bund-verlag.de/blog/betriebsrat/keine-leiharbeit-im-gemeinschaftsbetrieb/
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