Montag, 7. August 2017

LAG Mecklenburg-Vorpommern schafft neue Wege fürs Kapital: "Keine Leiharbeit im Gemeinschaftsbetrieb"



"Werden Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb übernommen liegt  
keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Entscheidend für die Abordnung in  
einen gemeinsamen Betrieb sei eine einheitliche Leitung, so entschied  
das Landesarbeitsgericht Mecklenburg- Vorpommern [am 13.06.2017,  
Aktenzeichen: 5 Sa 209/16]. Im konkreten Fall ging es um eine zunächst  
beim Universitätsklinikum angestellte Krankenschwester, welche die  
Zahlung von Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag des Klinikums  
verlangte. Das Klinikum gründete mit einem „gemeinnützigen Verein für  
chronisch Nierenkranke“ ein Dialysezentrum, in dem die  
Krankenschwester sodann arbeitete. Das Arbeitsverhältnis wurde von dem  
gemeinnützigen Verein übernommen und sie wurde dementsprechend  
vergütet. Nach einem Kooperationsvertrag waren die Klinik und der  
gemeinnützige Verein gemeinsam verantwortlich für das Zentrum und  
jeder führte die ihm übertragenen Weisungsbefugnisse aus. (...) Das  
LAG stellt klar, dass keine Arbeitnehmerüberlassung vorläge, wenn der  
Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb delegiert wird, zu dessen  
gemeinsamer Leitung sich der Arbeitgeber und das Drittunternehmen,  
auch stillschweigend verbunden haben. Kennzeichnend für einen  
gemeinsamen Betrieb sei dabei, dass beide Unternehmen die  
Betriebsmittel, seien es Arbeitsmittel oder Know-How für einen  
gemeinsamen Zweck gebrauchen. Außerdem sei bedeutend, dass das  
Personal Weisungen beider Unternehmen unterstellt sei. Nicht  
ausreichend sei das bloße „Zur- Verfügung- Stellen“ von Arbeitnehmern  
durch eine Seite..." Nachricht für Betriebsräte vom 1. August 2017  
beim Bund Verlag
http://www.bund-verlag.de/blog/betriebsrat/keine-leiharbeit-im-gemeinschaftsbetrieb/

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