Jobcenter müssen Nachzahlungen übernehmen
02.06.2016
Bisher galt in Jobcentern die Devise: Sie übernehmen keine Betriebskostennachzahlungen, wenn die Meite gekürzt worden ist. Das Sozialgericht Berlin sieht das anders. Laut Urteil vom 26.8.2015 muss das Jobcenter Betriebskostennachforderungen trotz einer Mietkürzung im Abrechnungszeitraum übernehmen, wenn die gewährten Zahlungen für Unterkunft und Heizung zu niedrig waren. Dann bliebe ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest. Ein Urteil vom 15.2.2016 – S27 AS 3369/14 bestätigte das vorhergehende Urteil und ist rechtskräftig.
02.06.2016
Bisher galt in Jobcentern die Devise: Sie übernehmen keine Betriebskostennachzahlungen, wenn die Meite gekürzt worden ist. Das Sozialgericht Berlin sieht das anders. Laut Urteil vom 26.8.2015 muss das Jobcenter Betriebskostennachforderungen trotz einer Mietkürzung im Abrechnungszeitraum übernehmen, wenn die gewährten Zahlungen für Unterkunft und Heizung zu niedrig waren. Dann bliebe ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest. Ein Urteil vom 15.2.2016 – S27 AS 3369/14 bestätigte das vorhergehende Urteil und ist rechtskräftig.
Kurz gesagt: Die vom Jobcenter geleisteten Vorauszahlungen,
können die Betroffenen mit den Zahlungen vergleichen, die es hätte
zahlen müssen. Die Differenz hat das Jobcenter zu bezahlen.
Demnach ist ungefähr wie folgt zu rechnen: Es sind die vom JobCenter übernommen Vorauszahlungen mit denen zu vergleichen, die tatsächlich übernommen hätten müssen. Der verbleibende „Rest“ ist zu übernehmen. Urteil des SG Berlin vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14. (UA)
Demnach ist ungefähr wie folgt zu rechnen: Es sind die vom JobCenter übernommen Vorauszahlungen mit denen zu vergleichen, die tatsächlich übernommen hätten müssen. Der verbleibende „Rest“ ist zu übernehmen. Urteil des SG Berlin vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14. (UA)
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