Samstag, 18. Juni 2016

Hartz IV Bezieher dürfen kein Glück haben


BSG: Gewinne sind nahezu vollständig als Einkommen anrechenbar
15.06.2016

Gewinne von Geldspielautomaten und anderen Glücksspielen bringen Hartz-IV-Empfängern kein Glück. Denn sie werden ihnen komplett als Einkommen angerechnet, urteilte dam Mittwoch, 15. Juni 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 41/15 R). Danach kann lediglich der Einsatz für das konkret gewinnbringende Spiel abgesetzt werden.
Im Streitfall hatte das Jobcenter auf Kontoauszügen des Arbeitslosen mehrere Bareinzahlungen entdeckt. Auf Nachfrage gab er an, es handele sich um Gewinne von Geldspielautomaten.

Das Jobcenter behandelte die Spielgewinne als Einkommen und minderte die Hartz-IV-Leistungen entsprechend. Dagegen klagte der Arbeitslose. Er habe viel Geld in die Spielautomaten gesteckt und davon nur einen geringen Teil als Spielgewinne zurückbekommen. Insgesamt habe er daher kein anrechenbares Gewinneinkommen erwirtschaftet.

Laut Gesetz werden Einkünfte weitgehend auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet. Von den anrechenbaren Einkünften abziehbar sind allerdings „die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“.

„Entgegen der Ansicht des Klägers sind als notwendige Ausgaben nur die Einsätze vom Spielgewinn absetzbar, die zum Spielgewinn geführt haben, nicht hingegen sämtliche aufgewendete Spieleinsätze“, urteilte hierzu nun das BSG. Bei Glücksspielen gelte es, „die Einkommenserzielung von der bloßen Einkommensverwendung abzugrenzen“. Für die Berechnung der Gewinneinkünfte „unbeachtlich“ seien daher „Ausgaben, die überwiegend dem privaten Bereich zugeordnet werden können – wie die in erster Linie zur Befriedigung des Spielbedürfnisses aufgewendeten weiteren Spieleinsätze“.

Im konkreten Fall soll nun daher das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klären, ob der Arbeitslose angesichts seiner beträchtlichen Spielgewinne überhaupt noch Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen hatte. mwo

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