Dienstag, 7. Juni 2016

Datenschutz wird aufgeweicht: Der verräterische Arztstempel auf der AU



"Der notwendige Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung richtet 
sich (...) nach der Vorschrift des §5 EntgFG (...) Das beinhaltet 
folglich lediglich die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit in Folge einer 
Erkrankung sowie deren voraussichtlicher Dauer. Nicht aber eine 
Diagnose und oder aber auch die Fachrichtung des behandelnden Arztes. 
Eben letztere ergibt sich gleichwohl aus dem Stempel auf der 
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dies mag im Falle einer 
hausärztlichen Behandlung nicht weiter unangenehm sein, doch kann dies 
für Mitarbeiter z.B. bei einer Behandlung durch einen 
Psychotherapeuten oder etwa auch Urologen schon ganz anders sein..." 
Info von Tim-Oliver Ritz vom 1. Juni 2016 bei datenschutzbeauftragter.de
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/der-verraeterische-arztstempel-auf-der-au/

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