Dienstag, 7. Juni 2016
Datenschutz wird aufgeweicht: Der verräterische Arztstempel auf der AU
"Der notwendige Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung richtet
sich (...) nach der Vorschrift des §5 EntgFG (...) Das beinhaltet
folglich lediglich die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit in Folge einer
Erkrankung sowie deren voraussichtlicher Dauer. Nicht aber eine
Diagnose und oder aber auch die Fachrichtung des behandelnden Arztes.
Eben letztere ergibt sich gleichwohl aus dem Stempel auf der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dies mag im Falle einer
hausärztlichen Behandlung nicht weiter unangenehm sein, doch kann dies
für Mitarbeiter z.B. bei einer Behandlung durch einen
Psychotherapeuten oder etwa auch Urologen schon ganz anders sein..."
Info von Tim-Oliver Ritz vom 1. Juni 2016 bei datenschutzbeauftragter.de
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/der-verraeterische-arztstempel-auf-der-au/
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