Mittwoch, 13. April 2016

Kleiner Hartz IV Fortschritt: Weniger Rückzahlung


07.04.2016

Nach dem Druck von Erwerbslosengruppen und Die Linke: Bundesagentur weist per Fachanweisung an, dass eine Darlehensrückzahlung maximal auf 10 Prozent des Regelbedarfs beschränkt werden muss.
Monatlich sollte die Rückzahlung eines Darlehens nicht 10 Prozent des Regelsatzes überschreiten. Dies soll in einer Fachanweisung der Bundesagentur für Arbeit*klargestellt werden. Dies ergab die Antwort der Bundesregierung vom 22. Dezember 2015 auf meine schriftliche Anfrage Mitte Dezember (siehe der  Bericht). Ein kleiner Fortschritt, den DIE LINKE und die Erwerbslosenbewegung mit öffentlichem und parlamentarischem Druck erreicht hat.**

Wichtig ist aber auch: Dieser erste Schritt ist zwar zu begrüßen, aber noch immer unzureichend. Denn auch kleinere Beträge senken die Leistungen unter das Existenzminimum. Daher sollte die eindeutige Forderung lauten: Keine Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Existenz- und Teilhabeminimums, weder durch Sanktionen, Darlehensrückzahlungen oder anderes.

In der jüngsten  Fachanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 21. März 2016  heißt es zur Tilgung von Darlehen:

„Die Höhe der Tilgung beträgt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes (§ 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II). Eine abweichende Aufrechnung ist unzulässig. Auch bei mehreren Darlehen ist die Tilgung durch Aufrechnung auf insgesamt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit mehrere Rückzahlungsansprüche aus Darlehen mit Erstattungs- oder Ersatzansprüchen zusammen treffen (vergleiche § 43 Absatz 3 SGB II), können die Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 42a Absatz 2 SGB II ebenfalls nur bis zur Höhe von insgesamt 10 Prozent des Regelbedarfs aufgerechnet werden.

Während eines Minderungszeitraums aufgrund einer Sanktion in Höhe von 30 Prozent ist im Rahmen der Ermessensausübung der Minderung nach § 31a SGB II der Vorzug zu geben. Mit der Tilgung des Darlehens ist erst nach Ablauf des Sanktionszeitraums zu beginnen. In den Fällen, in denen während einer laufenden Darlehenstilgung eine Minderung aufgrund einer Sanktion in Höhe von 30 Prozent hinzutritt, ist die Tilgung während der Minderungszeit auszusetzen. Die Regelungen zur Aussetzung der Aufrechnung bei zeitgleichen Sanktionen gemäß Randziffer 43.12a der Fachlichen Weisung zu § 43 SGB II sind analog anzuwenden.“ (pm, sb)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen