Samstag, 8. Februar 2020

[BVerfGE der 3. Kammer mit Vizepräsident Harbarth] "Aus dem Grundgesetz ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden" - und ein Kommentar



"... Auffällig ist nun, dass der ablehnende Kammerbeschluss stark von 
einer Auseinandersetzung der Kammer mit dieser Rechtsprechung 
gekennzeichnet ist - zwangsläufig. Denn die hier zum Ausdruck 
gebrachte Gewerkschaftsfeindlichkeit war dem BVerfG bisher fremd. In 
seiner Pressemitteilung ist diese gewerkschaftsfeindliche Tendenz der 
Kammer mit Vize Harbarth nicht zu übersehen. Z.B. heißt es dort (PM): 
"Vielmehr darf der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht beliebig 
außerstaatlichen Stellen überlassen und die Bürgerinnen und Bürger 
nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt von Akteuren ausliefern, 
die ihnen gegenüber nicht demokratisch oder mitgliedschaftlich 
legitimiert sind." Mit diesen "Akteuren" und ihrer "normsetzenden 
Gewalt" sind die Gewerkschaften gemeint. Und welche anderen 
"Bürgerinnen und Bürger" als Leidtragende sollen hier gemeint sein, 
als diejenigen (Bau)Unternehmer, die keine allgemeinverbindliche 
Tarifbindung wollen? Herr Harbarth bleibt also den Interessen seiner 
früheren Mandanten treu. Im Beschlusstext selbst lässt es sich die 
Kammer auch nicht nehmen (1 BvR 4/17) darauf hinzuweisen, dass die 
Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Abs.1 nur eine Kann-Vorschrift sei, 
"die im öffentlichen Interesse auch rückgängig gemacht werden kann (§ 
5 Abs. 5 Satz 1 TVG)". Ich frage mich nur, wann allgemeinverbindliche 
Tariflöhne und -arbeitbedingungen nicht im öffentlichen Interesse 
liegen sollen (von den Interessen der früheren Mandaten von Herrn 
Harbarth einmal abgesehen)?..." Aus dem Kommentar Armin Kammrad vom 6. 
Februar 2020 zum Urteil - im Beitrag vollständig samt der 
BVerfG-Pressemitteilung zum Beschluss
https://www.labournet.de/?p=162523

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