a) Ob ein Eingriff in die persönliche (körperliche) Freiheit vorliegt, hängt dabei allein vom tatsächlichen, natürlichen Willen des Betroffenen ab. Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen; die Freiheit ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert. Damit beginnt das BVerfG eine Revision seines Urteils von 2011, in dem es Nicht-Einwilligungsfähigkeit als einzige Rechtfertigungsmöglichkeit für eine gesetzlich geregelte psychiatrische Zwangsbehandlung behauptet hatte - fälschlicherweise, wie hier bewiesen wird. Diesen Beweis scheint das Gericht nun zur Kenntnis genommen zu haben.
b) Ärzte und medizinisches Personal machen sich ab jetzt ganz leicht strafrechtlich schuldig - insbesondere der Körperverletzung bei einer Zwangsbehandlung - wenn sie ohne rechtswirksamen Beschluss (also endgültigen Beschluss) eines Gerichts Zwangsmaßnahmen ergreifen, die sich später als Unrecht erweisen. Das ist z.B. der Fall, wenn das Gericht ohne ein nachvollziehbares psychiatrisches Gutachten den Zwangsmaßnahmen zugestimmt haben sollte.
Deshalb ganz wichtig: eine PatVerfü zu haben, mit der man von vornherein jede psychiatrische Begutachtung rechtswirksam untersagt (§1901a BGB) und konsequent schweigen, wenn ein Psychiater mit einem zu sprechen versucht, sondern nur stereotyp auf die PatVerfü hinweisen. Dann darf kein psychiatrisches Gutachten entstehen.
c) In Zukunft in jeder entsprechenden Strafanzeige (Muster siehe hier) auf diese Entscheidung des BVerfG 2 BvR 1763/16 hinweisen, so dass die Staatsanwaltschaft informiert ist, dass die Ermittlungen gründlich zu führen und zur Anklage zu bringen sind, weil höchstrichterlich entschieden wurde, das in solchen Fällen ein öffentliches Verfolgungsinteresse mit dem Recht auf effektive Strafverfolgung besteht.
Die Pressemitteilung des BVerfG hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-005.html
Die Tagesschau berichtete hier: https://www.tagesschau.de/inland/verfassungsgericht-fixierte-patientin-101.html
Durch eine Strafanzeige können kostenlos, ohne einen eigenen Anwalt, Ermittlungen durch den Staatsanwalt ausgelöst werden. Wenn das Strafverfahren Erfolg gehabt hatte, kann danach erfolgversprechend ein Zivilverfahren auf Schmerzensgeld geführt werden, und dafür wird dann der Anwalt von der Gegenseite bezahlt.
Letztes Jahr konnte auch für einen 2014 zurückliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 12.000,- € erzielt werden, siehe das Urteil hier:
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190035691
Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung hier: https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/patientin-wird-zu-unrecht-fixiert-und-bekommt-12-000-euro-16296924.html?premium=0x283e794751dedfd2b90fabb9f711a110
Bericht im Ärzteblatt hier: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/104814/12-000-Euro-Schmerzensgeld-wegen-unrechtmaessiger-Fixierung
------------------------------------------------
Die ist eine Nachricht des Werner-Fuß-Zentrums
im Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
http://www.psychiatrie-erfahrene.de
im Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
http://www.psychiatrie-erfahrene.de
Unser Solidaritätsfonds zur Verteidigung notariell beurkundeter PatVerfü®, die beim LPE B-B in Kopie hinterlegt wurden, wird ausschließlich durch einseitige Unterstützungszahlungen gespeist. Auf dem Treuhandkonto sind zur Zeit 11.600,- €.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen