Dienstag, 15. September 2020

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach Kündigung: Wo haben Sie sich beworben?



"Ein gekündigter Arbeitnehmer muss sich um einen neuen Job bemühen, 
auch wenn er gegen die Kündigung klagt. Der bisherige Arbeitgeber darf 
nun sogar Auskunft über unterbreitete Vermittlungsvorschläge verlangen 
(...) Mit seinem Urteil vom 27. Mai 2020 (AZ: 5 AZR 387/19) hat das 
Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung geändert und 
erkennt erstmals einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den 
Arbeitnehmer an, um dessen böswilliges Unterlassen anderweitigen 
Erwerbs besser beurteilen und erforderlichenfalls auch beweisen zu 
können. Für Arbeitgeber wird es dadurch einfacher, die Höhe der 
Annahmeverzugslohnansprüche zumindest zu begrenzen..." Aus dem 
Gastbeitrag von Dr. Stefan Lochner vom 4. September 2020 bei Legal 
Tribune online. Armin Kammrad kommentiert dazu u.a.: "Diese (neue) 
Haltung des BAG kann nur als extrem arbeitgeberfreundlich gewertet 
werden. So müsste sich nach dem Grundsatz von "Treu und Glauben" (§ 
242 BGB), den das BAG hier bemüht, der AN eigentlich darauf verlassen 
können, dass der Arbeitgeber ihn nicht kündigt, wenn die Kündigung 
mutwillig und unwirksam ist. (...) Praktisch ist das verheerend für 
den AN, weil der AG nicht nur mit rechtwidrigen Kündigungen Schikane 
ausüben kann, sondern zusätzlich noch durch Auskunftsverlangen beim 
entlassenen AN; konkret: durch manifeste Nachstellung und Belästigung 
um zu überprüfen, ob der AN alles tut, um sich bereits vor 
Kündigungsprozess einen neuen AG zu suchen. Diese BAG-Entscheidung, 
die unverkennbar Bossing und Schikane, also Klassenkampf von oben 
erleichtert, sollte möglichst breit in der Gewerkschaftsbewegung 
diskutiert werden..." Siehe das Urteil sowie beide Beiträge ausführlich
https://www.labournet.de/?p=177731

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