Dienstag, 15. September 2020
Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach Kündigung: Wo haben Sie sich beworben?
"Ein gekündigter Arbeitnehmer muss sich um einen neuen Job bemühen,
auch wenn er gegen die Kündigung klagt. Der bisherige Arbeitgeber darf
nun sogar Auskunft über unterbreitete Vermittlungsvorschläge verlangen
(...) Mit seinem Urteil vom 27. Mai 2020 (AZ: 5 AZR 387/19) hat das
Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung geändert und
erkennt erstmals einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den
Arbeitnehmer an, um dessen böswilliges Unterlassen anderweitigen
Erwerbs besser beurteilen und erforderlichenfalls auch beweisen zu
können. Für Arbeitgeber wird es dadurch einfacher, die Höhe der
Annahmeverzugslohnansprüche zumindest zu begrenzen..." Aus dem
Gastbeitrag von Dr. Stefan Lochner vom 4. September 2020 bei Legal
Tribune online. Armin Kammrad kommentiert dazu u.a.: "Diese (neue)
Haltung des BAG kann nur als extrem arbeitgeberfreundlich gewertet
werden. So müsste sich nach dem Grundsatz von "Treu und Glauben" (§
242 BGB), den das BAG hier bemüht, der AN eigentlich darauf verlassen
können, dass der Arbeitgeber ihn nicht kündigt, wenn die Kündigung
mutwillig und unwirksam ist. (...) Praktisch ist das verheerend für
den AN, weil der AG nicht nur mit rechtwidrigen Kündigungen Schikane
ausüben kann, sondern zusätzlich noch durch Auskunftsverlangen beim
entlassenen AN; konkret: durch manifeste Nachstellung und Belästigung
um zu überprüfen, ob der AN alles tut, um sich bereits vor
Kündigungsprozess einen neuen AG zu suchen. Diese BAG-Entscheidung,
die unverkennbar Bossing und Schikane, also Klassenkampf von oben
erleichtert, sollte möglichst breit in der Gewerkschaftsbewegung
diskutiert werden..." Siehe das Urteil sowie beide Beiträge ausführlich
https://www.labournet.de/?p=177731
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