Betriebsrente wurde als Einkommen angerechnet
Aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau unterschrieb ein 59-jähriger Hartz IV-Bezieher eine Unterhaltsvereinbarung. Er sollte monatlich 1.000,00 EUR Unterhalt an sie zahlen. Ein Jahr später erhielt der Hartz IV-Bezieher eine monatliche Betriebsrente von 260,00 EUR monatlich. Aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung wurde die Rente direkt an die getrenntlebende Ehefrau überwiesen. Das Jobcenter rechnete dem Hartz IV-Leistungsempfänger die betriebliche Rente jedoch als Einkommen an, was dazu führte, dass diesem weniger Hartz IV-Leistungen ausgezahlt wurden.Hartz IV-Bezieher klagte gegen Einkommensanrechnung
Als Einkommen wird grundsätzlich jede Einnahme von Geld oder Geldwertes angerechnet. Dabei spielt die Entstehung des Anspruchs keine Bedeutung, sondern der Zeitpunkt, an dem das Geld tatsächlich zugeflossen ist.Der betroffene Hartz IV-Bezieher klagte gegen das Vorgehen des Jobcenters. Als Begründung führte er an, dass die Betriebsrente aufgrund der notariellen Unterhaltsverpflichtung direkt an seine Ehefrau fließen würde und eine Anrechnung als Einkommen deshalb nicht erfolgen darf.
Sozialgericht lehnte Unterhaltsverpflichtung ab
Grundsätzlich entscheiden das Jobcenter und Sozialgerichte nicht über das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung. Sobald ein titulierter Unterhaltstitel, vorliegt soll dieser auch der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass der titulierte Unterhaltsanspruch nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.Problematisch erwies sich in diesem Fall, dass die Einnahmen aus der Betriebsrente weit unter dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle von 1.100,00 EUR liegen. Hartz IV-Bezieher können jedoch nicht Unterhaltsverpflichtungen eingehen, wodurch sie ihre eigene Existenz gefährden. Zu hohe Unterhaltsverpflichtungen dürfen nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen.
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