Montag, 16. Juli 2012

Willkür statt Völkerrecht

Das IGH-Gutachten zum Kosovo droht eine neue Ära der Sezessionskriege einzuleiten Texte zum IMI-Kongress 2010 - EUropas Staatsbildungskriege von Jürgen Wagner Wie „kreativ“ man mit der Wahrheit umzugehen versteht, führt die westliche Balkan-Politik, insbesondere der Umgang mit dem im Juli 2010 veröffentlichten Gutachten des Internationalen Gerichts- hofs (IGH) zur Unabhängigkeit des Kosovo mehr als deutlich vor Augen. Schon um den NATO-Angriffskrieg gegen Jugoslawien im Jahr 1999 zu rechtfertigen, war man sich keiner noch so perfiden Lüge zu schade – erinnert sei hier nur an das angebliche Massa- ker von Racak, den Hufeisenplan oder die zahlreichen Völkermord und Ausschwitz-Vergleiche, die sich allesamt als nichtig herausge- stellt haben.1 Dass der Krieg zudem und unter offenem Bruch des Völkerrechts, ohne Mandat der Vereinten Nationen durchgeführt worden ist, passt ins Bild. Inzwischen räumen selbst manche der damaligen Drahtzieher offen ein, dass nicht die Menschenrechtssituation, sondern geostra- tegische Erwägungen ausschlaggebend für die Kriegsentscheidung waren. So schreibt Strobe Talbott, seinerzeit stellvertretender US- Außenminister unter Bill Clinton: „Während die Länder überall in der Region ihre Volkswirtschaften zu reformieren, ethnische Spannungen abzubauen und die Zivilgesellschaft zu stärken ver- suchten, schien Belgrad Freude daran zu haben, beständig in die entgegengesetzte Richtung zu gehen. Kein Wunder, dass die NATO und Jugoslawien schließlich auf Kollisionskurs gingen. Der Wider- stand Jugoslawiens gegen den umfassenden Trend zu politischen und wirtschaftlichen Reformen – und nicht die Bitte der Kosovo-Albaner – bietet die beste Erklärung für den Krieg der NATO.“2 Im Anschluss an den NATO-Angriffskrieg wurde die Provinz einer Besatzung der Vereinten Nationen (später der Europäischen Union) unterstellt und damit de facto kolonisiert – ohne westliches Plazet wurde fortan dort kaum ein Stein mehr bewegt. Nachdem der künftige Status lange in der Schwebe hing, verabschiedete das kosovarische „Parlament“ in enger Abstimmung mit dem Westen3 im Februar 2008 eine Erklärung, mit der sich die Provinz von Serbien, dem Rechtsnachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien, lossagte und für unabhängig erklärte. Im Anschluss erkannte eine ganze Reihe von Staaten – darunter nahezu alle Protagonisten des NATO-Angriffskriegs gegen Jugoslawien - den Kosovo umgehend als Staat an. Die überwiegende Mehrheit der UN-Mitglieder ver- weigert dem ohne serbische Zustimmung erfolgten Sezessionsver- such unter dem – vollkommen berechtigten – Verweis, er verstoße gegen das Völkerrecht, jedoch bis heute die Zustimmung.4 Weiter- hin ist die Staatengemeinschaft in dieser Frage tief gespalten: Im März 2011 haben lediglich 75 von 192 Mitgliedsstaaten der Verein- ten Nationen den Kosovo anerkannt. Vor diesem Hintergrund beauftragte die UN-Generalversamm- lung den Internationalen Gerichtshof mit Resolution 63/3 folgende Frage zu klären: „Ist die einseitige Unabhängigkeitserklärung durch die Provisorischen Institutionen der Selbstverwaltung des Kosovo im Einklang mit dem Völkerrecht?“ Am 22. Juli 2010 verkündete der Internationale Gerichtshof seine Entscheidung, die vom Westen in – wohl bewusster – Verkennung der eigentlichen Kernaussagen des Gutachtens als Plazet für seine Zerschlagungspolitik auf dem Balkan (und darüber hinaus) gewertet wurde. Damit liefert der Umgang mit dem Gutachten ein weiteres schlagendes Beispiel, dass der Besitz des Interpretations- und Deutungsmonopols (und damit letztendlich Machtfragen) mindestens ebenso wichtig, wenn nicht sogar wichtiger ist, als die Realität: In diesem Fall das Völkerrecht und die tatsächlichen Aussagen des Internationalen Gerichtshofs. Persilschein für die Zerschlagung Jugoslawiens? Sowohl die westliche Kolonialbesatzung als auch die kosovari- sche Unabhängigkeitserklärung stehen – eigentlich - in eklatantem Widerspruch zur Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom Juni 1999. Auch das IGH-Gutachten bestätigte, dass sie bis heute gültig ist5 und damit auch die in ihr enthaltene „Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und territori- alen Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien und der ande- ren Staaten der Region.“ Damit war (und ist) der Kosovo integraler Bestandteil Jugoslawiens bzw. seines Rechtsnachfolgers Serbiens - sollte man zumindest annehmen. Artikel 2, Absatz 4 der UN- Charta ist ebenfalls eindeutig - das dort verankerte Einmischungs- verbot schützt die territoriale Integrität eines Landes vor einer gewaltsamen Zerschlagung.6 Und auch aus der völkerrechtlichen Debatte wie das Selbstbestimmungsrecht gegenüber der staatlichen Souveränität zu gewichten ist, lässt sich schwerlich eine Rechtferti- gung für die Abspaltung des Kosovo ableiten: „Unter Völkerrecht- lern ist umstritten, ob das Selbstbestimmungsrecht der Völker auch das Recht von Minderheiten einschließt, aus einem Staatsverband auszutreten. Die in der Rechtswissenschaft vorherrschende Mei- nung lehnt ein solches offensives Selbstbestimmungsrecht unter Hinweis auf das Integritätsinteresse bestehender Staatsverbände, also das defensive Selbstbestimmungsrecht, ab.“7 Dennoch beantworteten zehn der IGH-Richter (vier stimmten dagegen) die Ausgangsfrage folgendermaßen: „Der Gerichtshof ist zu dem Schluss gekommen, dass die Annahme der Unabhängig- keitserklärung vom 17. Februar 2008 weder das Völkerrecht noch die Resolution 1244 (1999) des UN-Sicherheitsrats [...] verletzt hat.“8 Damit schien der Fall für die überwiegende Mehrheit der Medienvertreter eindeutig: Laut Presseecho habe der IGH eine klare Entscheidung gefällt: „Weg frei für den Kosovo!“ (Die Presse); „Kosovo ist unabhängig“ (Frankfurter Rundschau); „Abspaltung im Einklang mit dem Völkerrecht“ (Baseler Zeitung); „Kosovo‘s inde- pendence was legal“ (Business Week); „Unabhängigkeit des Kosovo bestätigt“ (Die Welt); „Den Haag nennt Unabhängigkeit des Koso- vos rechtens“ (Die Zeit). Auch Wolfgang Ischinger, einer der Archi- tekten der deutschen Balkanpolitik und mittlerweile Leiter der Münchner Sicherheitskonferenz, sah sich dadurch in der bisherigen Politik bestätigt: „Der Zug in die Unabhängigkeit des Kosovos ist schon lange aus dem Bahnhof gefahren. [...] Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat die Auffassung bestärkt, dass die Republik Kosovo ein eigenständiger Staat ist und bleibt.“9 Ebenso zeigte man sich auf kosovo-albanischer Seite erfreut über das Gutachten, so etwa Fatmir Sedju, bis September 2010 „Präsident“ der Provinz: „Die Entscheidung räumt letztlich alle Zweifel aus dem Weg, die Länder, die den Kosovo nicht anerkennen, haben könnten.“10 Die ganze Sache hat nur einen Schönheitsfehler: um die alles ent- scheidenden Fragen hat sich der Gerichtshof nämlich in verantwor- tungsloser Weise herumgedrückt – mutmaßlich in vollem Wissen, dass sein Gutachten dennoch vom Westen als Persilschein für seine Zerschlagungs- und Anerkennungspolitik interpretiert werden würde: „Was nicht geklärt wurde: Ist das Kosovo ein unabhängiger Staat geworden? [...] Dabei lagen hier die wesentlichen Probleme des Falls. [...] Darauf geht der IGH nicht ein.“11 IGH-Richter: Winkeladvokaten... Zu ihrem Ergebnis kamen die IGH-Richter über ein geradezu abenteuerliches Konstrukt. Nachdem der UN-Sicherheitsrat bis heute keine andere Rechtsgrundlage verabschiedet hat, kamen sie nicht darum herum zu bestätigen, dass die Resolution 1244 weiter- hin Gültigkeit besitzt, was eine Reihe von Folgen nach sich zieht. Denn damit sind auch die mit ihr ins Leben gerufene UN-Besat- zungsbehörde UNMIK sowie alle von ihr geschaffenen und unter ihrer „Obhut“ befindlichen Organe auf die Einhaltung der Resolu- tion verpflichtet. Gemäß Resolution 1244 konnte die UNMIK bindende Verord- nungen (regulations) erlassen, denen faktisch Gesetzescharakter zukam. Mit Verordnung 2001/09 verabschiedete die „internatio- nale Gemeinschaft“ eine Übergangsverfassung für den Kosovo, auf deren Grundlage „Provisorische Institutionen der Selbstverwal- tung“ (PISG) sowie die „Kosovarische Versammlung“, also quasi das „Parlament“ geschaffen wurden. Allerdings blieb der UN- Sondergesandte als Chef der UNMIK weiterhin die „letzte Auto- rität“ im Kosovo, was bedeutet, dass die Provinz auch weiterhin vollständig unter Kontrolle der UN-Besatzungsbehörde stand. So „durfte“ die UNMIK jedes Gesetz des „Kosovarischen Parlaments“ annullieren und jeden gewählten Beamten feuern. Auch die Vertre- tung in sämtlichen Auswärtigen Angelegenheiten (worunter auch Unabhängigkeitserklärungen fallen) unterlag der Verantwortung des UN-Sondergesandten.12 Somit sind auch die kosovarischen Behörden eigentlich zwin- gend zur Einhaltung der Resolution 1244 verpflichtet: „Die Pro- visorischen Institutionen der Selbstverwaltung wurden von der Provisorischen Verfassung ins Leben gerufen, die wiederum der übergeordneten Autorität des Sondergesandten des UN-Generalse- kretärs unterworfen war. [...] Wäre der Internationale Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass es die Provisorischen Institutionen der Selbstverwaltung waren, die die Unabhängigkeit erklärt haben, wäre es unmöglich gewesen, zu einem anderen Ergebnis zu gelan- gen, als dass die PISG ihre Kompetenzen im Rahmen der Provisori- schen Verfassung übertreten und damit auch internationales Recht verletzt hätte.“13 Auch die IGH-Richter schienen begriffen zu haben, dass auf „her- kömmlichem“ Weg die Unabhängigkeitserklärung somit kaum als völkerrechtskonform zurechtgebogen werden konnte. Deshalb bedienten sie sich einer Argumentation, die durchaus als originell bezeichnet werden könnte, wären die Folgen nicht so verheerend. So werden die Urheber bzw. Unterzeichner der Unabhängigkeits- erklärung im Gutachten zu „Privatpersonen“ umfunktioniert, die nichts mit den kosovarischen Behörden zu tun hätten. Angefertigt hätten sie die Unabhängigkeitserklärung vielmehr, „in ihrer Funk- tion als Repräsentanten der Bevölkerung des Kosovo, außerhalb des Rahmens der Übergangsverwaltung.“ (Paragraph 109) Allerdings wies bspw. IGH-Richter Peter Tomka in seiner vom Gutachten abweichenden Erklärung darauf hin, dass eine Vielzahl an Quellen belegen, dass als Urheber der Unabhängigkeitserklärung jene 109 der 120 Mitglieder der Kosovarischen Versammlung gelten müssen, die in genau dieser Funktion und im Namen dieser Insti- tution das Dokument verabschiedeten.14 So zitiert er etwa aus der Erklärung des Präsidenten der Kosovarischen Versammlung: „Ich gebe hiermit bekannt, dass mit allen ‚Ja-Stimmen‘ die anwesenden Mitglieder, Mitglieder der Kosovarischen Versammlung, heute, am 17. Februar 2008, ihren Willen und den Willen der Bevölkerung des Kosovo für einen demokratischen, unabhängigen und souverä- nen Staat zum Ausdruck gebracht haben.“15 Der IGH entschied also, dass die Urheber der Unabhängigkeits- erklärung kein Teil der kosovarischen Institutionen waren und demzufolge auch kein Rechtsverstoß vorgelegen hätte: „Um es zusammenzufassen: laut IGH gibt es keine Norm des internatio- nalen Rechts, die einer Gruppe (entity) verbietet, die Unabhängig- keit zu erklären, was etwas anderes sei, als die Unabhängigkeit in Kraft zu setzen. [...] Die Autoren der Unabhängigkeitserklärung seien Repräsentanten der kosovarischen Bevölkerung und nicht der PISG, die unter der Verantwortung eines UN-Organs agiert. Somit liegt auch keine Verletzung von Resolution 1244 oder der Über- gangsverfassung vor.“16 Woher, wenn nicht aus den einzig vorhan- denen legalen Institutionen, denen der Provisorischen Institutionen der Selbstverwaltung, die Parlamentarier sonst ihr Recht abgeleitet haben könnten, als Repräsentanten der kosovarischen Bevölkerung aufzutreten, ist nicht die einzige Frage, die die Gutachter offen ließen. ... und Arbeitsverweigerer Mit einem juristischen Kniff wurde also die Proklamation der Unabhängigkeit für völkerrechtskonform erklärt – Reden kann man viel, so der IGH: „Der Gerichtshof betrachtet die Erklärung der Unabhängigkeit nicht als einen Akt der Sezession.”17 Diese künstliche Trennung zwischen Proklamation und Handlung ist jedoch hochgradig fragwürdig, schließlich hat die Ausrufung einer Unabhängigkeit automatisch „handfeste“ Auswirkungen, wie in zahlreichen Kommentaren kritisiert wurde.18 Doch selbst wenn man der Argumentation der IGH-Richter folgt und die Unabhän- gigkeitsproklamation als bloße Absichtserklärung ohne reelle Trag- weite wertet, ergeben sich eine Reihe weiterer Fragen. Vor allem inwieweit diese – laut IGH substanzlose - Absichtserklärung dann als ausreichende Grundlage für die Anerkennung des Kosovo durch viele Staaten der „internationalen Gemeinschaft“ herhalten kann.19 Es müssten also weitere entscheidende Fragen adressiert werden: Inwieweit ist die Annahme bzw. Verabschiedung (im Gegensatz zur bloßen Ausrufung) der Unabhängigkeitserklärung durch die koso- varische Versammlung mit geltendem Recht vereinbar war? Ist mit der Annahme der Unabhängigkeitserklärung ein neuer Staat ent- standen? Kann somit die Anerkennung des Kosovo durch zahlrei- che Staaten als völkerrechtskonform gelten? Obwohl allen Beteiligten klar war, dass die Resolution der Gene- ralversammlung eindeutig auf die Klärung dieser Fragen abzielte20, erklärten sich die IGH-Richter hier für nicht zuständig. In Para- graph 51 des Gutachtens heißt es: „Die Frage der Generalversamm- lung ist eindeutig formuliert. [...] Sie fragt, ob nach der Meinung des Gerichtshofes die Unabhängigkeitserklärung dem internatio- nalen Recht entspricht. Sie fragt nicht nach den rechtlichen Kon- sequenzen dieser Erklärung. Insbesondere fragt sie nicht danach, ob der Kosovo damit zum Staat geworden ist. Noch fragt sie nach Gültigkeit und Folgen der Anerkennung durch jene Staaten, die den Kosovo anerkannt haben.“ Weiter heißt es dann in Paragraph 56: „Die Generalversammlung hat gefragt, ob die Unabhängigkeitserklärung dem internationalen Recht entspricht. [...] Für die Beantwortung der gestellten Frage ist es nicht notwendig, dass der Gerichtshof zur Frage Position bezieht, ob der Kosovo ein Recht hatte, seine Unabhängigkeit zu erklären und erst recht nicht, ob es generell ein Recht von Entitäten innerhalb eines Staates gibt, sich von diesem zu lösen. Tatsächlich ist es ja durchaus möglich, dass eine bestimmte Handlung - wie eine einseitige Unabhängigkeitserklärung - nicht gegen internationales Recht verstößt, ohne notwendigerweise Ausübung eines Rechtes zu sein. Der Gerichtshof wurde zu seiner Meinung zum ersten Punkt befragt, nicht zum zweiten.“ Durch die freie Interpretation der Ausgangsfrage drückten sich die IGH-Richter also um entscheidende Aspekte herum, was in der abweichenden Stellungnahme des Richters Abdul Koroma scharf kritisiert wurde. Er betonte, dass der IGH zwar das Recht habe, die Frage zu „reformulieren und zu interpretieren“, er aber „nicht frei darin sei, seine eigene Frage zu substituieren und auf diese dann zu antworten.“ Koroma erinnert zudem daran, dass „das positive internationale Recht kein Recht anerkennt noch heiligt, das eine ethnische, sprachliche oder religiöse Gruppe autorisiert, sich von einem Staat zu trennen, dessen Teil sie ist, ohne das Einvernehmen des letzteren, in dem sie einfach erklärt, dies sei ihr Wille.“ Er ver- weist zudem darauf, dass hier ein sehr gefährlicher Präzedenzfall geschaffen wird, der jeder ethnischen, sprachlichen oder religiösen Gruppe erlaube, ihre Unabhängigkeit außerhalb des Kontexts der Entkolonisierung zu erklären.21 Diese Warnungen waren bereits in den mündlichen Verhand- lungen vor dem Gerichtshof u.a. von China, Russland, Venezuela, Bolivien, Spanien und Zypern zur Sprache gebracht worden. Ande- rerseits insistierten die USA, Saudi-Arabien und Deutschland auf der Konformität der Unabhängigkeitserklärung Kosovos mit dem Völkerrecht, nicht zuletzt, weil diese Staaten zusammen mit der Karsai-Administration Afghanistans zu den Erstanerkennern der Provinz gehörten. Fahrlässiges Spiel mit dem Feuer Leichtfertig löst das IGH-Gutachten alle Sicherungen, die in die UN-Charta nicht zuletzt aufgrund der Aggressionspolitik des faschistischen Deutschlands und des militaristischen Japans aufge- nommen wurden. Sie sollen einer Interventionspolitik seitens der Großmächte ebenso einen Riegel vorschieben, wie der Instrumen- talisierung von Minderheiten mit dem Ziel, missliebige Länder zu zerschlagen. Mit der gängigen Interpretation des Gutachtens, der der IGH mit seiner Auslegung bewusst Tür und Tor geöffnet hat, droht nun das Recht des Stärkeren in der internationalen Politik endgültig hoffähig gemacht zu werden.22 Auch wenn EU und NATO aus ihrer Sicht mit dem IGH-Gut- achten zwar in gewisser Weise ein Plazet für ihre Balkanisierungs- politik erhalten haben, ein „Sezessionsrecht“ soll aber natürlich lediglich für „genehme“ – sprich: pro-westliche – Gebiete gelten. Ganz anders als beim Kosovo verhält man sich etwa bei den pro- russischen georgischen Provinzen Süd-Ossetien und Abchasien. Um hier eine gewisse „Eskalationskontrolle“ zu bewahren, wird argumentiert, der Kosovo sei einzigartig, keineswegs könne sich jetzt jede x-beliebige Unabhängigkeitsbewegung darauf berufen: „[Außenminister] Westerwelle betonte, der jüngste Beschluss des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag über die Rechtmä- ßigkeit der Unabhängigkeit des Kosovo habe nichts mit anderen Gebieten der Welt zu tun.“23 Die Sorgen waren und sind berechtigt, denn die unerwünschten Auswirkungen des Gutachtens zeigten sich bspw. umgehend in unmittelbarer Nachbarschaft des Kosovo, in Bosnien-Herzegowina, wo auch ersichtlich wurde, wie künftig der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) genutzt werden soll, um missliebige Sezessionsbestrebungen in die Schranken zu verweisen. Risiken und Nebenwirkungen: Das Beispiel Bosnien Unmittelbar nach dem Gutachten der Internationalen Gerichts- hofs erklärte Milorad Dodik, Präsident der serbisch bewohnten bosnischen Teilrepublik Srpska: „Die Serbenrepublik könnte noch heute Abend eine Deklaration über ihre Selbstständigkeit anneh- men, die keinen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellte. Das Urteil ist ein guter Wegweiser für den weiteren Kampf um den Status und die Zukunft. Wir sind schon lange nicht mehr glücklich, dass wir uns in Bosnien-Herzegowina befinden.“24 Bereits im Februar 2010 hatte das Parlament der Republika Srpska ein Gesetz verabschiedet, mit dem Referenden erlaubt wurden – auch über den Verbleib in Bosnien-Herzegowina. Vor diesem Hintergrund sah sich Catherine Ashton, die Hohe Vertreterin der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, genötigt, solchen Bestrebungen Einhalt zu gebieten: die Republika Srpska könne „so viele Referenden abhalten, wie sie möchte. Aber letztlich geht es hier darum, dass ein Land zusammenfindet.“25 Mehr noch, in ihrer Funktion als Chefin des Europäischen Auswärtigen Dienstes sprach sie auch eine unmissverständliche Warnung aus: „Die Politik der Teilung und das flirten mit sezessionistischer Rhetorik sind ebenso schädlich wie nutzlos. Die Europäische Union wird ein Ausein- anderfallen Bosnien-Herzegowinas niemals akzeptieren.“26 Auch Außenminister Guido Westerwelle sekundierte: „Für Deutschland steht die Souveränität und territoriale Integrität von Bosnien-Her- cegovina außerhalb jeder Diskussion.“27 Um dafür zu sorgen, dass die Dinge in Bosnien nicht „aus dem Ruder laufen“, wurde vom Europäischen Auswärtigen Dienst im Sommer 2010 – der zu diesem Zeitpunkt ja seine Arbeit offizi- ell noch nicht einmal aufgenommen hatte – ein Geheimpapier namens „Next steps in Bosnia and Herzegovina through stronger EU presence and a reinforced EU policy“ (dt.: „Nächste Schritte in Bosnien und Herzegowina durch eine stärkere EU-Präsenz und eine verstärkte EU-Politik“) verfasst. In ihm werden drastische Sanktionsmaßnahmen vorgeschlagen: „In Fällen von Nichtbefol- gung [non-compliance], etwa Herausforderungen der Grundlagen des Staates Bosnien-Herzegowina, wird der [Sonderbeauftragte für den westlichen Balkan] in der Lage sein, der Hohen Vertreterin der EU vorzuschlagen, Reiseverbote und/oder das Einfrieren von Auslandsvermögen von Widersachern aufzuerlegen.“ Bezüglich des Adressaten dieser Drohungen ließ sich ein ungenannter hoher EU- Diplomat wie folgt zitieren: „Dodik wird nicht begeistert sein, aber künftig wird er aufpassen müssen, was er sagt.“28 Inwieweit diese Versuche, die Eskalationskontrolle zu bewahren sowie die fatalen Folgewirkungen des IGH-Gutachtens zu ent- schärfen und in kontrollierbare Bahnen zu lenken, erfolgreich sein werden, bleibt abzuwarten. Die Büchse der Pandora ist geöffnet und es wird schwer sein, sie wieder zu schließen. Angesichts zahl- reicher Aussagen westlicher Politiker kommen zudem erhebliche Zweifel auf, ob nicht eine neue Ära der Sezessionskriege regelrecht gewünscht wird – zumindest dort, wo diese westlichen Interessen dienlich wären. Neuziehung der Grenzen Im Jahr 2010 gab es 98 Konflikte, in denen Sezessions- und Aner- kennungsfragen eine entscheidende Rolle spielten.29 Sprengstoff ist also genug da und nach der Verlesung des Gutachtens beriefen sich denn auch weltweit Mikronationalisten und Sezessionisten auf die Entscheidung des IGH. Wie weit aber auch in der herrschenden Klasse Deutschlands das Einverständnis mit diesem konfliktanhei- zenden Gutachten geht, machte der Journalist Josef Joffe deutlich. Auf die Frage des „Tagesspiegel“: „Das Kosovo durfte sich von Ser- bien abspalten, sagt der Internationale Gerichtshof in Den Haag. Es gibt weltweit über 1000 Ethnien. Dürfen sich die jetzt alle für unabhängig erklären?“ antwortete Joffe: „Na klar.“30 Vor dem Hintergrund des IGH-Gutachtens sind solche Aussagen nicht weniger als eine Aufforderung zur groß angelegten (gewaltsa- men) Neuziehung von Grenzen in Afrika und anderswo. In Zukunft droht das „bauen“ und „zerbrechen“ von Staaten zum „legalen“ Handwerkszeug imperialistischer Staaten zu gehören – auch wenn dies gegen das geschriebene Völkerrecht verstößt. So schrieb die grüne Europaabgeordnete Franziska Brantner: „In Europa geben wir mittlerweile die Fiktion von Staaten auf, Kosovo wurde aner- kannt gestern gerade wieder; in Afrika halten wir an den alten Kolo- nialgrenzen fest. Vielleicht müssen wir das auch mal überdenken.“31 Als nächster Kandidat für eine westliche orchestrierte Abspal- tung kam nach dem Kosovo der Südsudan an die Reihe, der sich am 9. Januar 2011 für die Sezession vom Norden aussprach (siehe den Beitrag von Christoph Marischka). Dabei soll es, zumindest nach den Vorstellungen von Charles Tannock, ehemaliger Koordi- nator der konservativen EVP-Fraktion im Auswärtigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, lediglich um den ersten Akt bei der Neuziehung afrikanischer Grenzen handeln: „Ein unabhängiger Südsudan würde den Westen zwingen, sich mit der etablierten Orthodoxie bezüglich Afrikas auseinanderzusetzen, besonders mit der Überzeugung, dass Länder wie Somalia und Nigeria als Ganzes stabiler seien, als sie es mit zwei oder mehr Einzelteilen wären.“32 Anmerkungen 1 Seinerzeit war die westliche Intervention ganz wesentlich mit einem angeblich von jugoslawischer Seite gegenüber der kosovarischen Bevölke- rung verübten Völkermord begründet worden, obwohl lediglich fünf Tage vor deren Beginn in einer Lageanalyse des Auswärtigen Amtes festgehal- ten wurde, die Zivilbevölkerung werde in der Regel „vor einem drohen- den Angriff durch die VJ gewarnt“. Allerdings werde „die Evakuierung der Zivilbevölkerung vereinzelt durch lokale UCK-Kommandeure unterbun- den“. Weiter hieß es: „Von Flucht, Vertreibung und Zerstörung im Kosovo sind alle dort lebenden Bevölkerungsgruppen gleichermaßen betroffen.“ (Lutz, Dieter S.: „Krieg nach Gefühl“ - Manipulation: Neue Zweifel am Nato-Einsatz im Kosovo, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15.12.2000). Vgl. zu den Kriegslügen u.a. Hofbauer, Hannes (Hg.): Balkankrieg, Wien 2001. 2 Klein Naomi: Die Schockstrategie. Der Aufstieg des Katastrophen-Kapi- talismus, Frankfurt 2009, S. 457f. Hervorhebung JW. 3 Der „Westen“ agiert in dieser Frage nicht ganz einheitlich, fünf euro- päische Staaten (Spanien, Griechenland, Zypern, Rumänien und die Slowakei) erkennen den Kosovo bis heute nicht an. Aus Gründen der Vereinfachung wird im Text dennoch von einem einheitlich agierenden „Westen“ gesprochen. 4 Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages definiert eine Sezession folgendermaßen: „Unter Sezession (Abtrennung) versteht man einen Fall der Staatennachfolge, bei dem ein Teilgebiet unabhängig wird und der alte Staat – mit nunmehr verkleinertem Staatsgebiet – als Völkerrechtssubjekt fortbesteht.“ (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Sezessionsrecht, Staatswerdung und Anerkennung von Staaten, Der aktuelle Begriff Nr. 47/07, 17. September 2007). Andere Definitionen ergänzen dies um den wichtigen Part der nicht-einvernehmlichen Abspaltung: „Von einer Sezes- sion ist demnach nur die Rede, wenn die Abspaltung ohne Zustimmung des Mutterstaates durchgesetzt wird.“ (Schaller, Christian: Sezession und Anerkennung. Völkerrechtliche Überlegungen zum Umgang mit territo- rialen Abspaltungsprozessen. SWP-Studien 2009/S 33, Dezember 2009, S. 7). 5 Vgl. zur Gültigkeit von Resolution 1244 im IGH-Gutachten aber auch generell Bothe, Michael: Kosovo – So What? The Holding of the Interna- tional Court of Justice is not the Last Word on Kosovo’s Independence, in: German Law Journal, Nr. 11/2010, S. 837-840, S. 840. 6 „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ (UN-Charta, Artikel 2, Absatz 4) 7 Wikipedia: Sezession: http://de.wikipedia.org/wiki/Sezession (15.03.2011). 8 International Court Justice: Accordance Wirth International Law of the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo, 22.07.2010: http://www.webcitation.org/5rRB9e3bz (15.03.2011), Paragraph 122. Die im Text folgenden Paragraphenangaben beziehen sich auf diese Quelle. 9 Ischinger, Wolfgang/Rolofs, Oliver: Jetzt ist die EU am Zug, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25.07.2010. 10 Howse, Robert Howse/Teitel, Ruti: Delphic Dictum: How Has the ICJ Contributed to the Global Rule of Law by its Ruling on Kosovo?, in: German Law Journal, Nr. 11/2010, S. 841-846, S. 841. 11 Roguski, Przemyslaw Nick: Was der IGH wirklich entschied, Legal Tri- bune Online, 23.07.2010. 12 Vgl. Hofbauer, Hannes: Experiment Kosovo. Die Rückkehr des Kolo- nialismus, Wien 2008; Wagner, Jürgen: EUropas erste Kolonie. Der Ahti- saari-Bericht zur Kosovo-Statusfrage und der völkerrechtliche Amoklauf der „internationalen Gemeinschaft“, Studien zur Militarisierung EUropas 32/2007. 13 Muharremi, Robert: A Note on the ICJ Advisory Opinion on Kosovo, in: German Law Journal, Nr. 11/2010, S. 867-880, S. 872f. 14 Elf Abgeordnete serbischer Herkunft boykottierten die Sitzung. 15 Vgl. Transcript of the Special Plenary Session of the Assembly of Kosovo on the Declaration of Independence held on 17 February 2008, in: Written Contribution of the Republic of Kosovo, 17 April 2009, Ann. 2, pp. 238- 245. Zitiert nach DECLARATION OF VICE-PRESIDENT TOMKA: http://www.icj-cij.org/docket/files/141/15989.pdf (13.03.2011). 16 Muharremi 2010, S. 880. 17 Howse/Teitel 2010, S. 842. Allerdings gilt es zu bedenken, dass nicht alles, was im Völkerrecht nicht explizit verboten ist, dann auch automatisch erlaubt sein muss – insbesondere in solch einer heiklen Angelegenheit, worauf etwa IGH-Richter Bruno Simma in seiner Erklärung zum Gutach- ten kritisch hinwies (Declaration of Judge Simma: http://www.icj-cij.org/ docket/files/141/15993.pdf (10.03.2011)). 18 Vgl. etwa Burri, Thomas: The Kosovo Opinion and Secession: The Sounds of Silence and Missing Links, in: German Law Journal, Nr. 11/2010, S. 881-890, S. 886; Muharremi 2010, S. 880. 19 Howse/Teitel 2010, S. 843. 20 Vgl. Howse/Teitel 2010, S. 841f.; Muharremi 2010, S. 874: „Alle Par- teien wie auch die breitere Öffentlichkeit haben erwartet, dass der IGH eine Stellungnahme über die Legalität von Sezessionen abgibt.“ 21 Dissenting Opinion of Judge KOROMA: http://www.icj-cij.org/ docket/files/141/15991.pdf (13.03.2011). 22 Vgl. zu den völkerrechtlichen Schutzmechanismen zugunsten kleinerer Länder Goodwin, Morag: From Province to Protectorate to State? Specula- tion on the Impact of Kosovo’s Genesis upon the Doctrines of International Law, in: German Law Journal, No. 01/2007, S. 1-20. 23 Westerwelle hält Lösung für Zypernfrage für möglich, Hannoversche Allgemeine, 23.07.2010. 24 Reaktionen auf Kosovo-Gutachten: Bosnische Serben drohen ebenfalls mit Abspaltung, Faz.net, 23.07.2010. 25 For Bosnia’s Dodik, Referendum Law Means It‘s Make-Or-Break Time, RFE/RL, 11.02.2010. 26 EU-Bosnia and Herzegovina relations, Euractiv, 31.05.2010 (update 04.06.2010). 27 Martens, Michael: Westerwelle fordert Anerkennung des Kosovos, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27.08.2010. 28 Waterfield, Bruno: Baroness Ashton moves to take control of Bosnia, The Telegraph, 27.07.2010. 29 Conflict Barometer 2010: http://www.hiik.de/de/konfliktbarometer/ pdf/ConflictBarometer_2010.pdf (10.03.2011), S. 4. 30 Jedem Völkchen sein Staatchen. Vier Fragen an Josef Joffe, Der Tages- spiegel, 26.07.2010. 31 „Es fehlt das Gesamtkonzept“. Grünen-Europapolitikerin Fran- ziska Brantner im Gespräch mit Ute Welty, Deutschlandradio Kultur, 23.07.2010. 32 Tannock, Charles: Independence or War, Project Syndicate, 03.01.2011: http://www.project-syndicate.org/commentary/tannock24/English (02.02.2011). Dieser Beitrag basiert auf einem Vortrag, gehalten auf dem 13. IMI Kongress "EUropas Staatsbildungskriege" nformation Die Informationsstelle Militarisierung (IMI) ist ein eingetrage- ner und als gemeinnützig anerkannter Verein. Ihre Arbeit trägt sich durch Spenden und Mitglieds-, bzw. Förderbeiträge, die es uns ermöglichen, unsere Publikationen kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie Interesse an der Arbeit der Informationsstelle oder Fragen zum Verein haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Nähere Informationen wie auch Sie IMI unterstützen können, erfahren Sie auf unserer Homepage (www.imi-online.de), per Brief, Mail oder Telefon in unserem Büro in Tübingen. Spenden an IMI sind steuerabzugsfähig. Unsere Spendenkontonummer ist: 1662832 bei der Kreissparkasse Tübingen (BLZ 641 500 20) Adresse: Informationsstelle Militarisierung e.V. Hechingerstr. 203 72072 Tübingen Telefon: 07071/49154 Fax: 07071/49159 e-mail: imi@imi-online.de web: www.imi-online.de Der hier abgedruckte Text spiegelt nicht not- wendigerweise die Meinung der Informations- stelle Militarisierung (IMI) e.V. wieder.

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