LG Köln: Förderbedarf eines Schülers wurde nicht jährlich geprüft
Besuchen Schüler eine Förderschule im Bereich „Geistige Entwicklung“, muss der Förderbedarf grundsätzlich jedes Jahr neu überprüft werden. Anderenfalls besteht bei einer falschen Beschulung ein Entschädigungsanspruch, entschied das Landgericht Köln in einem am Dienstag, 17. Juli 2018, verkündeten Grundurteil (Az.: 5 O 182/16).
Bei dem 1996 geborenen, zunächst in Bayern wohnhaften Kläger wurde sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Er wurde in eine Förderschule mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ eingeschult.
Nach dem Umzug seiner Familie nach Nordrhein-Westfalen besuchte der Junge ab Januar 2009 eine Förderschule in Köln. Im November 2014 wurde das Schulverhältnis wegen Erreichens der Volljährigkeit und wegen besonders vieler Fehltage beendet.
Doch die Schule war schlicht falsch, meinte der ehemalige Schüler. Der Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sei fehlerhaft festgelegt worden. Die Schule hätte den Förderbedarf jährlich – so wie im Gesetz vorgesehen – prüfen müssen. Dies sei aber unterlassen worden, so dass das Land seine Amtspflichten verletzt habe.
Mit dem richtigen Förderschwerpunkt hätte er früher den Hauptschulabschluss erreichen und mit 16 Jahren eine Ausbildung beginnen können. Wegen der falschen Beschulung habe er psychische Schäden, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Er verlangte vom Land NRW daher einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 39.769 Euro und 20.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Landgericht stellte fest, dass dem Kläger tatsächlich wegen einer Verletzung der Amtspflichten grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch zusteht. Bei der vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung hätte der Schule auffallen müssen, dass der Schüler gar keinen Förderbedarf im Bereich „Geistige Entwicklung“ hat. In diesem Fall hätte der Kläger auf eine andere Schule wechseln können, auf der er zeitnah einen Hauptschulabschluss hätte erwerben können.
Gegen das Grundurteil kann das Land Berufung einlegen. Sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, soll in einem weiteren Verfahren aufgeklärt werden, welche konkreten psychischen Folgen die fehlerhafte Beschulung für den Kläger hatte und wie hoch die Entschädigung ausfallen soll. fle
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