Donnerstag, 7. Juni 2018
Kommst Du mit ins Gefahrengebiet? Hamburg: Gipfel der G20 7./8. Juli 2017
Keine Ermittlungen gegen vermummte Polizisten - Beschwerde wegen
Verstoß der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen § 152 Abs.2 StPO
"Nach § 152 Abs.2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, "wegen
aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen". Bezüglich der vier vermummt
("mit bis unter Nase hochgezogenem Tuch und dunkler Kleidung") in die
oben genannte Versammlung unerkannt sich einreihender Polizisten,
entspricht die verantwortliche Staatsanwaltschaft nicht der
gesetzlichen Verpflichtung, wenn sie jegliche Ermittlung ablehnt. "Man
habe das geprüft", erklärte letzte Woche Oberstaatsanwältin Nana
Frombach gegenüber der Presse. "Das Versammlungsgesetz und somit auch
das Vermummungsverbot gelte nicht für Polizeibeamte im Einsatz". Doch
gerade weil Polizisten im Einsatz keine Versammlungsteilnehmer im
Sinne von § 1 VersG sind, ist hier nach § 160 StPO zu ermitteln. (...)
Als besonders schwerwiegendes Indiz möglicherweise strafbarer Handlung
muss die Vermummung der vier Polizisten betrachtet werden, die sich
selbst dann nicht rechtfertigen lässt, wenn man eine verdeckte
Teilnahme akzeptiert (warum überhaupt vermummt?). (...) Erschwerend
kommt die, mit einer Vermummung verbundene Ausstrahlung auf andere
Ver-sammlungsteilnehmer, hinzu. Ich teile in diesem Punkt die Ansicht
von RA Jasper Prigge, der die Begründung der Staatsanwaltschaft als
einen "Freifahrtschein" für verdeckt ermittelnde Polizisten
betrachtet, als "Agent Provocateur aufzutreten..." Beschwerde von
Armin Kammrad vom 31. Mai 2018 (pdf) an Leitende
Oberstaatsanwaltschaft Hamburg
http://www.labournet.de/wp-content/uploads/2018/06/kammrad_ad070717.pdf
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