Das ist ein absolutes Novum. Das Jobcenter in Hannover muss einer Schülerin der sechsten Klasse ein IPad im Wert von 369,90 Euro bezahlen. Das hat das Sozialgericht in Hannover im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden. Zuvor hatte die Behörde den Antrag der Mutter, die sich einen PC nicht leisten kann, abgelehnt. Die Familie ist auf Hartz IV Leistungen angewiesen. Zur Begründung machte die Mutter geltend, dass Tablets künftig Schulbücher im Unterricht ersetzen sollen. Damit sei der Bedarf dringend erforderlich.
Rechtliche Einschätzung
Grundlage bildet die verfassungskonforme Auslegung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Kosten für Bildung sind nämlich kein laufender Bedarf, wie es im Urteil heißt. Gemäß § 21 Absatz 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Nach Satz 2 ist die Unabweisbarkeit dann gegeben, wenn er nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten gedeckt werdenkann und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (vgl. für
Schulbücher: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2017, L 11 AS 349/17 –
juris, Rn. 52 ff.).
Gegenüber der Tageszeitung „HAZ“ zeigte sich die Mutter erleichtert. „Ich habe das mit meinem Anwalt durchgeboxt und das Geld schon ausgezahlt bekommen“, sagte sie dem Blatt. Sie wolle, dass ihr Kind in der Schule trotz des Hartz IV Bezuges die gleichen Voraussetzungen hat, wie die anderen Schüler mit besseren finanziellen Background.
Laut Gericht sei ein Ratenkauf nicht zuzumuten gewesen, da die Mutter bereits einen weiteren Vertrag abzuzahlen hätte. Eine weitere Belastung hätte zur „Unterschreitung des Existenzminimus“ geführt. Zudem gehöre ein Tablet zum „existenziellen Bedarf eines Kindes“ – nur damit könne es auch „dem Unterricht sachgerecht folgen“.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen