Montag, 5. März 2018

Rechtskräftiger Beschluss: Jobcenter muss Schülerin Tablet zahlen


Das Sozialgericht in Hannover hat in einem Eilverfahren einer Klage einer Mutter stattgegeben, die für ihre Tochter beim Jobcenter ein Tablet für die Schule beantragt hatte. Die Behörde hatte den Antrag angelehnt, das Sozialgericht jedoch nunmehr rechtskräftig (Beschluss v. 06.02.2018 – S 68 AS 344/18 ER) den Anspruch in einem Eilverfahren bejaht.
Das ist ein absolutes Novum. Das Jobcenter in Hannover muss einer Schülerin der sechsten Klasse ein IPad im Wert von 369,90 Euro bezahlen. Das hat das Sozialgericht in Hannover im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden. Zuvor hatte die Behörde den Antrag der Mutter, die sich einen PC nicht leisten kann, abgelehnt. Die Familie ist auf Hartz IV Leistungen angewiesen. Zur Begründung machte die Mutter geltend, dass Tablets künftig Schulbücher im Unterricht ersetzen sollen. Damit sei der Bedarf dringend erforderlich.

Rechtliche Einschätzung

Grundlage bildet die verfassungskonforme Auslegung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Kosten für Bildung sind nämlich kein laufender Bedarf, wie es im Urteil heißt. Gemäß § 21 Absatz 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Nach Satz 2 ist die Unabweisbarkeit dann gegeben, wenn er nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten gedeckt werden
kann und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (vgl. für
Schulbücher: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2017, L 11 AS 349/17 –
juris, Rn. 52 ff.).

Gegenüber der Tageszeitung „HAZ“ zeigte sich die Mutter erleichtert. „Ich habe das mit meinem Anwalt durchgeboxt und das Geld schon ausgezahlt bekommen“, sagte sie dem Blatt. Sie wolle, dass ihr Kind in der Schule trotz des Hartz IV Bezuges die gleichen Voraussetzungen hat, wie die anderen Schüler mit besseren finanziellen Background.
Laut Gericht sei ein Ratenkauf nicht zuzumuten gewesen, da die Mutter bereits einen weiteren Vertrag abzuzahlen hätte. Eine weitere Belastung hätte zur „Unterschreitung des Existenzminimus“ geführt. Zudem gehöre ein Tablet zum „existenziellen Bedarf eines Kindes“ – nur damit könne es auch „dem Unterricht sachgerecht folgen“.

Zunächst vorläufige Entscheidung

Der Beschluss in dem Eilverfahren gilt nur vorläufig. Gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenters müsse die Mutter klagen, so ein Sprecher des Gerichts. So würde dann ein Hauptverfahren angestrengt. Auf die Frage, ob ein Präzedenzfall geschaffen wurde, verneinte dies der Pressesprecher. Dazu sei es „noch zu früh“. Allerdings wird unter vorgehaltener Hand bestätigt, dass es sich um einen wegweisenden Fall handeln dürfte.

Schulbedarfsanträge stellen!

Leistungsberechtigte sind dazu nunmehr aufgefordert, Schulbedarfsanträge zu stellen und Ansprüche auf dem Wege der Klage durchzusetzen. Wie der Fall in Hannover zeigt, sind die Chancen nicht schlecht. (sb)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen