Bericht
über die mündliche Verhandlung vor dem
Bundesverfassungsgericht
am 30. und 31.01.2018 zu 2 BvR 309/15 und 2 BvR
502/16
2
Verfassungsbeschwerden zu den Fragen, ob es mit Art. 2 Abs. 2
Satz 2 und 3 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG
vereinbar ist, dass bei der öffentlich-rechtlichen
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach dem
bayerischen Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker
und deren Betreuung (UnterbrG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl S. 60) keine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Fixierung
existiert und weder nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz
noch nach dem baden-württembergischen Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) vom 25.
November 2014 (GBl S. 534) ein Richtervorbehalt für die
Fixierung vorgesehen ist.RA Dr. David Schneider-Addae-Mensah berichtet:
Zu Beginn der Verhandlung faßt Gerichtspräsident Voßkuhle die Problematik zusammen. Bei Fixierungen handle es sich um einen der intensivsten Grundrechtseingriffe.
Berichterstatterin und Verfassungsrichterin Doris König faßt zusammen: rund 17000 Fixierungen in Unterbringung habe es 2015 und 2016 in Baden-Württemberg gegeben. Sie spricht von einer „Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung“.
Sodann beginnt die Expertenanhörung mit Ausführungen von Prof. Brieger, Ärztlicher Direktor des Isar-Amper-Klinikums (IAK) München. Er spricht von 8-9% Fixierungen auf die Gesamtzahl der erfolgenden Unterbringungen. Viele Fälle würden bereits von der Polizei fixiert und in diesem Zustand in die Einrichtungen des IAK gebracht. Er berichtet namentlich eine Verdreifachung an Fixierungen bei Asylbewerbern. Lesen Sie mehr »
Siehe auch hier: https://www.zwangspsychiatrie.de/2018/01/psychiatrische-fixierung-anhoerung-beim-bverfg
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