Samstag, 29. Juli 2017
EU-Arbeitszeitrichtlinie: Mehr Geld für Feuerwehrleute! Und auch für andere Arbeitnehmer?
"Brandenburger Feuerwehrleuten steht nach einem Urteil des BVerwG
nachträgliche Vergütung für Mehrarbeit zu. Die Entscheidung rückt
Fragen nach der Zulässigkeit von Überstunden auch für die
Privatwirtschaft erneut ins Blickfeld. Die Brandenburgische
Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug ("BbgAZVPFJ")
verstößt gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG v. 4.
November 2003). Das hat am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) entschieden und einem Feuerwehrbeamten auch in dritter
Instanz überwiegend Recht gegeben (Urt. v. 21.07.2017, Az. BVerwG 2 C
31.16 – BVerwG 2 C 44.16). (...) Der Sachverhalt ist schnell erzählt:
Der klagende Feuerwehrmann forderte Geld für geleistete Mehrarbeit. Er
argumentierte, eine Überschreitung der durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden (vgl. Art. 6
EU-Arbeitszeitrichtlinie) könne nur angeordnet werden, wenn zugleich
die Vorgaben aus Brüssel eingehalten würden. (...) Für die
Privatwirtschaft sind die Vorgaben aus Brüssel einheitlich im
Arbeitszeitgesetz ("ArbZG") umgesetzt. Dabei steht den Tarifvertrags-
bzw. Betriebsparteien offen, von bestimmten Vorgaben abzuweichen (vgl.
§ 7 ArbZG) – es gilt insoweit eine Angemessenheitsvermutung. Auch für
die maximale Wochenarbeitszeit besteht eine Opt-Out-Option: In einem
Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf
Grundlage eines Tarifvertrags kann die Arbeitszeit pro Werktag auch
ohne Ausgleich auf mehr als acht Stunden verlängert werden (vgl. § 7
Abs. (2a) ArbZG). Vielfach wird die Regelung als europarechtswidrig
angesehen: Der Staat dürfe die Einhaltung der Vorgaben der
EU-Arbeitszeitrichtlinie (insbesondere Sicherheits- und
Gesundheitsschutz) nicht an die Tarifvertragsparteien delegieren..."
Beitrag von Dr. Silvia Lang und Dr. Nadine Kramer vom 21. Juli 2017
bei Legal Tribune Online - ist wegen der Frage, ob eine Gewerkschaft
zum Nachteil der AN bei der Arbeitszeit von den EU-Vorgaben abweichen
darf, schon interessant - siehe auch Leiharbeit...
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverwg-2c3116-nachtraegliche-verguetung-mehrarbeit-ueberstunden-opt-out/
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