Samstag, 29. Juli 2017
Bundesarbeitsgericht bestätigt Verwertungsverbot für Keylogger
"Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am Donnerstag in höchster
Instanz entschieden, dass der Einsatz eines Software-Keyloggers zur
Überwachung eines Arbeitsplatz-Computers nur unter engen
Voraussetzungen erlaubt ist. Nur bei dem mit konkreten Tatsachen
belegbaren Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden
Pflichtverletzung durch einen konkreten Arbeitnehmer darf ein
Keylogger eingesetzt werden. In anderen Fällen verstößt die Nutzung
der Überwachungssoftware gegen § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
(AZ 2 AZR 681/16). Mit seiner Rechtssprechung hat das
Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm
(AZ 6 Sa 1711/15) bestätigt. (...) "Die Beklagte hatte beim Einsatz
der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden
Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden
Pflichtverletzung. Die von ihr „ins Blaue hinein“ veranlasste Maßnahme
war daher unverhältnismäßig," heißt es in der Urteilsbegründung."
Artikel von Detlef Borchers vom 27. Juli 2017 bei heise online - wir
wissen allerdings aus Erfahrung, wie schnell sich ein Verdacht
konstruieren lässt...
https://www.heise.de/amp/meldung/Bundesarbeitsgericht-bestaetigt-Verwertungsverbot-fuer-Keylogger-3784947.html
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