LSG Stuttgart: Auch freiwillige Arbeit schließt Verletztengeld aus
13.04.2017
Wer nach einem Arbeitsunfall freiwillig wieder eine Arbeit aufnimmt, erklärt sich quasi selbst für Arbeitsfähig. Anspruch auf Verletztengeld besteht dann nicht, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 13. April 2017, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: L 6 U 1655/16). Als Konsequenz sollten Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall zunächst ihre Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung klären, ehe sie eine leichtere neue Tätigkeit aufnehmen.
13.04.2017
Wer nach einem Arbeitsunfall freiwillig wieder eine Arbeit aufnimmt, erklärt sich quasi selbst für Arbeitsfähig. Anspruch auf Verletztengeld besteht dann nicht, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 13. April 2017, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: L 6 U 1655/16). Als Konsequenz sollten Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall zunächst ihre Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung klären, ehe sie eine leichtere neue Tätigkeit aufnehmen.
Der Kläger war Polizeibeamter und ist seit Dezember 1983
wegen einer angeborenen Fehlbildung seiner rechten Hand im vorzeitigen
Ruhestand. Dennoch arbeitete er in einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis für ein Sicherheitsunternehmen weiter. 2011
stürzte er beim Übersteigen einer Sperrkette und verletzte sich Knie und
Schulter. Das Sicherheitsunternehmen setzt in seitdem überwiegend im
Pfortendienst ein.
Erst 2015 forderte er wegen dieses Unfalls Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese lehnte ab, seine Klage hatte vor dem LSG Stuttgart keinen Erfolg.
Denn der Kläger habe nach seinem Unfall weiter gearbeitet. Dass dies nun leichtere Tätigkeiten an der Pforte waren, spiele keine Rolle. „Arbeitsfähigkeit tritt nämlich ohne weiteres (fiktiv) dadurch ein, dass freiwillig eine andere Arbeit aufgenommen wird“, heißt es hierzu in dem Stuttgarter Urteil vom 9. März 2017. Voraussetzung für das Verletztengeld sei aber Arbeitsunfähigkeit. Dabei sei auf die letzte Tätigkeit abzustellen, nun also auf die leichte Pförtnertätigkeit. mwo
Erst 2015 forderte er wegen dieses Unfalls Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese lehnte ab, seine Klage hatte vor dem LSG Stuttgart keinen Erfolg.
Denn der Kläger habe nach seinem Unfall weiter gearbeitet. Dass dies nun leichtere Tätigkeiten an der Pforte waren, spiele keine Rolle. „Arbeitsfähigkeit tritt nämlich ohne weiteres (fiktiv) dadurch ein, dass freiwillig eine andere Arbeit aufgenommen wird“, heißt es hierzu in dem Stuttgarter Urteil vom 9. März 2017. Voraussetzung für das Verletztengeld sei aber Arbeitsunfähigkeit. Dabei sei auf die letzte Tätigkeit abzustellen, nun also auf die leichte Pförtnertätigkeit. mwo
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de
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