Die Schonvermögensgrenzen bei Beratungshilfen und der Prozesskostenhilfe wurden erhöht
15.05.2017
Die Schonvermögensgrenzen bei der anwaltschaftlichen Beratungshilfen sowie bei der Prozesskostenhilfe wurden angepasst. Dadurch können nun mehr Betroffene die Beratungshilfe sowie die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, als dies zuvor der Fall war.
15.05.2017
Die Schonvermögensgrenzen bei der anwaltschaftlichen Beratungshilfen sowie bei der Prozesskostenhilfe wurden angepasst. Dadurch können nun mehr Betroffene die Beratungshilfe sowie die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, als dies zuvor der Fall war.
Die Schonvermögensgrenzen wurden an die neuen
Schonvermögensgrenzen des SGB XII für die Prozesskostenhilfe sowie für
Beratungshilfe durch Anwälte angepasst. Nunmehr gelten 5.000 EUR pro
erwachsene Person + 500 EUR pro unterhaltenes Kind. Dadurch entstand
eine erhebliche Erweiterung des Kreises von Personen, die nunmehr
Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
Im § 1 Abs. 2 Satz 1 Beratungshilfegesetz heißt es „Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind:
1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person 5.000 Euro,
2. für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro.
Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.“
Das bedeutet dass nunmehr der Vermögensfreibetrag einzelner Anspruchsberechtigten bei 5000 EUR statt bislang 1600 €/2600 € liegt. Bei Paaren, die nicht getrennt leben oder nur eheänlich zusammen leben, liegt dieser Freibetrag nun bei 10.000 EUR statt bei 2214/3214 Euro. Der zusätzliche Vermögensfreibetrag, wenn einer weiteren Person überwiegend Unterhalt gewährt wird, beträgt nun 500 € (statt bislang 256 €) pro Person. (wm)
Im § 1 Abs. 2 Satz 1 Beratungshilfegesetz heißt es „Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind:
1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person 5.000 Euro,
2. für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro.
Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.“
Das bedeutet dass nunmehr der Vermögensfreibetrag einzelner Anspruchsberechtigten bei 5000 EUR statt bislang 1600 €/2600 € liegt. Bei Paaren, die nicht getrennt leben oder nur eheänlich zusammen leben, liegt dieser Freibetrag nun bei 10.000 EUR statt bei 2214/3214 Euro. Der zusätzliche Vermögensfreibetrag, wenn einer weiteren Person überwiegend Unterhalt gewährt wird, beträgt nun 500 € (statt bislang 256 €) pro Person. (wm)
Bild: © MH - fotolia
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