Mittwoch, 17. Dezember 2014
Hartz IV: Zusatzbeiträge der Kassen ab 2015
Vorsicht bei hohen Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen ab 2015
17.12.2014
Mit dem Jahreswechsel greift eine neue Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Alle gesetzlichen Krankenkassen, die ihren Finanzbedarf nicht über den Gesundheitsfonds decken können, dürfen Zusatzbeiträge erheben. Übersteigen diese den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, den das Bundesgesundheitsministerium festlegt, müssen Hartz IV-Bezieher die zusätzlichen Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten. Beiträge, die den durchschnittlichen Zusatzbeitrag nicht übersteigen, werden dagegen vom Jobcenter übernommen.
Zusatzbeiträge der Krankenkassen variieren
Ab 1. Januar 2015 erheben viele gesetzliche Krankenkassen Zusatzbeiträge. Diese Möglichkeit besteht für alle Kassen, die ihren Finanzbedarf nicht mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds decken können. Für die Versicherten hat die neue Regelung zur Folge, dass zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent ein prozentualer Zusatzbeitragssatz von den Krankenkassen erhoben werden darf (§ 242, § 242a SGB V). Wie hoch dieser Zusatzbeitrag ausfällt, wird von den Kassen selbst festgelegt und richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet.
Übersteigt der Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, der vom Bundesgesundheitsministerium auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises festgelegt wird, sind die betroffenen Kassen dazu verpflichtet, ihre Mitglieder darüber zu informieren, welche Konkurrenten einen billigeren Zusatzbeitrag erheben. Zudem müssen alle Kassen ihre Versicherten über das Sonderkündigungsrecht informieren, sofern sie einen Zusatzbeitrag verlangen.
Was ändert sich durch den Zusatzbeitrag der Krankenkassen ab 2015 für Hartz IV-Bezieher
Hartz IV-Bezieher sollten darauf achten, dass ihre Krankenkasse maximal den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhebt und keinesfalls einen höheren Beitrag von ihren Versicherten fordert, da diese Kosten nicht vom Jobcenter übernommen werden. Generell gilt, dass Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) keinen Zusatzbeitrag zahlen müssen, sofern dieser nicht höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist. „Ist der Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, kann Ihre Krankenkasse in ihrer Satzung bestimmen, dass Bezieherinnen / Bezieher von Grundsicherungsleistungen den Unterschiedsbetrag zu zahlen haben. Dieser über den durchschnittlichen Zusatzbeitrag hinausgehende Betrag ist grundsätzlich von Ihnen selbst zu tragen“, informiert die Bundesagentur für Arbeit (BA) in ihrem Merkblatt „Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe – Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
Erhebt die Krankenkasse einen höheren Betrag als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, ist es für Hartz IV-Bezieher ratsam, die Krankenkasse zu wechseln, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Grundsätzlich haben alle Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt.
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