Mittwoch, 17. Dezember 2014
Zum Internationalen Tag der Menschenrechte: J'ACCUSE
Im Folgenden dokumentieren wir eine Auswahl von Formulierungen aus Behördenbescheiden, in der die abgrundtiefe Ablehnung gegenüber kurdischen Organisationen und Aktivist*innen zum Ausdruck kommt.
Sie sind an Kurdinnen und Kurden gerichtet, die aufgrund ihrer kulturellen und politischen Betätigung in der Bundesrepublik mit der Ausweisung nach § 54 Aufenthaltsgesetz bedroht werden. Die inkriminierten Aktivitäten, die auf teilweise jahrelang gesammelten „Erkenntnissen" der Geheimdienste basieren, umfassen Vorstandstätigkeiten in kurdischen Vereinen, die Teilnahme an Veranstaltungen oder legalen Demonstrationen mit Bezug zu aktuellen Ereignissen in den kurdischen Gebieten der Türkei, des Iran, Iraks, Syriens oder zur Situation des inhaftierten PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan. Weil der frühere nicht verbotene Dachverband kurdischer Vereine in Deutschland (YEK-KOM) – seit Juni NAV-DEM – von staatlicher Seite als legaler Arm der PKK eingestuft wurde, fällt mithin jeder Mitgliedsverein unter den Verdacht der Unterstützung des Terrorismus. Dies trifft folglich all jene, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und sich für die legitimen kurdischen Interessen einsetzen.
Grundlage dieser negativen, teils rassistischen Haltung gegenüber Kurdinnen und Kurden bildet das seit 21 Jahren existierende antidemokratische PKK-Betätigungsverbot. Völlig zu Recht fordern immer mehr Menschen und Organisationen dessen Aufhebung.
Beispiele:
„Sie werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu verlassen. [...] Die Wirkung der Ausweisung wird auf 5 Jahre befristet." In einigen Fällen ist diese Frist gar auf 10 Jahre festgelegt.
„Auch soweit die von Ihnen besuchten Veranstaltungen nicht verboten waren und Sie in deren Verlauf nicht selbst mit einschlägigen Äußerungen oder Handlungen in Erscheinung getreten sind, ist Ihnen Ihre regelmäßige Teilnahme gleichwohl als Unterstützung einer Vereinigung zuzurechnen."
„Ihre Aktivitäten haben zu einer Stärkung des latenten Gefahrenpotenzials der PKK beigetragen."
„Diese qualifizierten, gefährlichen Tätigkeiten rechtfertigen jedoch die Ausweisung und den damit verbundenen Verlust Ihres Aufenthaltstitels." Der „hohe persönliche Einsatz für die PKK" zeigt, dass „von Ihnen auch in Zukunft eine ganz erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht."
„Ihre Teilnahme an Veranstaltungen von PKK- bzw. KONGRA-GEL-Anhängern lassen den Schluss zu, dass Sie einer Vereinigung angehören oder zumindest angehört haben, die den Terrorismus unterstützt", weshalb von „Ihnen eine gegenwärtige Gefährlichkeit [...] ausgeht."
„Es ist aufgrund Ihrer im Sicherheitsgespräch gemachten Angaben davon auszugehen, dass zumindest einige Ihrer Familienmitglieder die gleiche Gesinnung vertreten wie Sie." [...]
„Etwa seit Eintritt Ihrer Volljährigkeit bis heute haben Sie Ihre sozialen Kontakte vorwiegend zu türkischen Landsleuten gepflegt, wie aus den Berichten der Sicherheitsbehörden hervorgeht. Persönliche Bekanntschaften zu Deutschen oder Interesse an deutscher Kultur u. ä. sind nicht erkennbar. Auch eine vollständige und gelungene Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik ist deshalb nicht gegeben. Aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit kann allenfalls von einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden."
„Ob Sie sich überhaupt mit Erfolg auf das Recht auf Achtung Ihres Privatlebens berufen können, ist zumindest fraglich."
„Ihre Aktivitäten zugunsten der ausländischen terroristischen Vereinigung PKK haben Sie selbst heraufbeschworen und die Folgen hinzunehmen."
Nur so kann die „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nämlich die weitere aktive Unterstützung der PKK verhindert oder zumindest wesentlich erschwert" werden. Die Meldepflicht dient der „Durchsetzung der mit der Ausweisung verfolgten Ziele".
Die Betroffene habe sich „vollständig, glaubhaft und nach außen erkennbar" von allen „PKK-nahen Strukturen und Kontakten zu distanzieren bzw. auch innerlich loszusagen".
„Eine innere Abkehr von dieser Organisation [der PKK, Azadî] kann ich nicht feststellen Die Aussage, dass nach Ihrem Dafürhalten es sich bei der PKK um keine terroristische Vereinigung handelt, zeigt Ihre innere Verbundenheit zu dieser Organisation."
„Ich kann es nicht hinnehmen, dass Sie die geschützte Stellung sowie die damit verbundenen Privilegien einer Aufenthaltserlaubnis genießen, jedoch eine terroristische Organisation unterstützen und somit die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden."
„Als Unterstützer der PKK müssen Sie sich die Gefährdung, die von dieser Terrororganisation ausgeht, auch persönlich zurechnen lassen."
„Sie beherrschen die deutsche Sprache kaum, obwohl Sie sich seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalten."
„Bevor sich Ihre Führungstätigkeit zu Gunsten der PKK zu einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit auswirkt, denn gerade Ihr distanzloser Umgang mit der PKK birgt diese Gefahr, kann es nicht geduldet werden, dass Sie gerade den Staat, welcher Ihnen Schutz gewährt, in Form eines gesicherten Aufenthaltes schädigen."
„Nach allen vorliegenden Erkenntnissen geht von Ihnen immer noch unstreitig eine Gefahr für die Allgemeinheit aus und Sie sind nach Möglichkeit auf Dauer vom Bundesgebiet fernzuhalten."
„Da mir derzeit die Möglichkeit Ihrer Entfernung aus dem Bundesgebiet nicht gegeben ist, schöpfe ich alle mir vom Gesetzgeber gegebenen Mittel aus, die von Ihnen ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit so gering wie möglich zu halten."
„Ein Eingriff in den Kernbereich des grundrechtlich garantierten Schutzes von Ehe und Familie [...] liegt mit der Ausweisung zudem noch nicht vor, da bei Ihnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht und aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit weder rechtlich zulässig noch beabsichtigt sind. Allerdings wäre im Fall eines Widerrufs Ihrer Flüchtlingsanerkennung zumindest Ihrer Ehefrau zumutbar, Ihnen in die Türkei zu folgen. Ihr noch minderjähriger Sohn wird in absehbarer Zeit volljährig sein und für sich allein sorgen können."
„Angesichts Ihrer kontinuierlichen Hinwendung zu einer terroristischen Vereinigung wäre auch eine Trennung von Ihrer Familie nach Wegfall der Ausreisehindernisse zumutbar."
„Obwohl wissend, dass Sie unter Beobachtung der Sicherheitsbehörden stehen, haben Sie Ihre regelmäßigen Besuche PKK-naher Veranstaltungen unbeeindruckt fortgesetzt." Deshalb ist von einer „zu befürchtenden schweren Störung der öffentlichen Sicherheit" auszugehen."
„Auch der nun in Gang gesetzte Friedensprozess [Ende 2012/März 2013, Azadî] hat derzeit keinen Einfluss auf die Bewertung der PKK als terroristische Vereinigung [...]. Insbesondere lässt sich – auch vor dem Hintergrund der historischen Erfahrungen mit zahlreichen Waffenruhen im türkisch-kurdischen Konflikt – derzeit noch keinesfalls auszuschließen, dass die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen oder relevante Absplitterungen wieder zu terroristischen Mitteln greifen könnten."
„Die Bundesrepublik Deutschland hat ein vitales Interesse daran, die Aktivitäten ausländischer Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützen, abzuwehren und auch hierauf bezogene Unterstützungshandlungen wirkungsvoll zu unterbinden. Dies liegt nicht nur im außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, sondern dient letztlich ihren ureigensten Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung."
9. Dezember 2014
__________________________________________
1) J'accuse (französ.: Ich klage an !). Um ihn über die tatsächlichen Hintergründe der Dreyfus-Affäre aufzuklären, schrieb der französische Schriftsteller Émile Zola an den damaligen Präsidenten der Republik, Félix Faure. Der Brief erschien am 13.1.1898 in einer Zeitung und verursachte einen politischen Skandal. Im deutschen Sprachgebrauch wird „J'accuse" als öffentlichen Meinungsäußerung gegen Machtmissbrauch gebraucht.
AZADÎ e.V., Rechtshilfefonds für
Kurdinnen und Kurden in Deutschland
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen