Mittwoch, 17. Dezember 2014
Hartz IV: Rückbaukosten für Wohnung
Rückbaukosten für alte Wohnung müssen vom Jobcenter übernommen werden, sofern der Wohnungswechsel auf Drängen der Behörde geschieht
09.12.2014
Leben Hartz IV-Bezieher in einer Wohnung, die zu teuer oder zu groß ist und damit als nicht angemessen gilt, fordert das Jobcenter die Betroffenen auf, sich eine günstigere, angemessene Unterkunft zu suchen. Dadurch entstehen Kosten, deren Übernahme bei der Behörde beantragt werden kann. Das Sozialgericht Berlin entschied jüngst, dass auch Rückbaukosten für die ursprüngliche Wohnung vom Jobcenter übernommen werden müssen, sofern der Umzug auf Initiative des Jobcenters erfolgt (Aktenzeichen: S 82 AS 25836/12), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum" (Heft 22/2014) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin informiert.
Rückbaukosten zählen zu den Umzugskosten
Wenn Hartz IV-Bezieher vom Jobcenters aufgefordert werden, in eine billigere Unterkunft zu ziehen, werden die dadurch entstehenden Kosten auf Antrag von der Behörde übernommen. Im verhandelten Fall bestätigte das Sozialgericht Berlin, dass auch die Rückbaukosten für die alte Wohnung dazu zählen.
Hintergrund war die Aufforderung des Jobcenters, in eine billigere, angemessene Wohnung umzuziehen. Dem kamen die Hartz IV-Bezieher nach. In ihrem alten Mietvertrag war jedoch eine Rückbaupflicht vereinbart, nach der sie bauliche Veränderungen, wie die Holzverkleidung der Decke und die Fliesen am Boden, die sie bei ihrem Einzug im Jahr 1978 vorgenommen hatten, wieder rückgängig machen müssen. Deshalb stellten die Leistungsbezieher rechtzeitig einen Antrag beim Jobcenter auf Übernahme der Kosten, der jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin beauftragten die Mieter einen preiswerten Anbieter aus dem Internet, der die Arbeiten für 1.000 Euro erledigte.
Das Sozialgericht bewertete die Kosten für den Rückbau nicht als Teil der Wohnkosten, sondern sah sie vielmehr als Umzugskosten an. Der Ablehnungsbescheid des Jobcenters beziehe sich jedoch nur auf die Kosten für die neue Wohnung. Die Übernahme der Umzugskosten sei von der Behörde mit dem Bescheid weder zu noch abgesagt worden, erklärte das Gericht. Zudem hätten die Mieter ihrerseits alles getan, um die Kosten für den Rückbau möglichst gering zu halten. Das Jobcenter wurde verpflichtet, die Rückbaukosten zu übernehmen.
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