Freitag, 12. Juli 2013
[W] Solidarität mit unserer Freundin Latife und den anderen Verhafteten vom 26.06.
Am Samstag, den 13.07.2013 findet unter dem Motto "Latife nicht alleine lassen!" um 15:00 Uhr an der JVA in Gelsenkirchen (Aldenhofstraße 99-101) eine Soli-Kundgebung für unsere dort seit zwei Wochen in Isolationshaft festgehaltene Genossin Latife statt. Latife wurde neben anderen am 26.06.2013 in einer Aktion der Bundesanwaltschaft festgenommen. Die Aktion der BAW auf Grundlage des Paragraphen 129b war offenbar mit der türkischen AKP-Regierung koordiniert und richtete sich gegen die "Anatolische Föderation".
In Wuppertal wurden an jenem Mittwoch mindestens vier Objekte durchsucht, Latife wurde in ihrer Wohnung vor den Augen ihrer noch minderjährigen Tochter brutal überwältigt und verhaftet. Seitdem befindet sie sich in der JVA Gelsenkirchen in Isolationshaft – sie durfte bislang noch nicht besucht werden.
Latife war auch im Soli-Komitee-Wuppertal (so_ko_wpt) aktiv. Nachfolgend dokumentieren wir die Soli-erklärung des so_ko_wpt vom 02.Juli.
Erklärung des so_ko_wpt zur Verhaftung unserer Genossin Latife am letzten Mittwoch
Das soli-komitee wuppertal (so_ko_wpt) ist eine lose Plattform verschiedener einzelner Akteure zur Koordination konkreter Solidarität. Viele der Akteure sind darüberhinaus auch in anderen Gruppen und Organisationen engagiert. Das Spektrum der Beteiligten ist breit. So breit, dass es dem Anspruch des so_ko gerecht wird, Solidarität zu organisieren, Themen zu verknüpfen und die verschiedenen Kämpfe miteinander zu verschränken. Das so_ko entstand aus der Erkenntnis heraus, dass solidarische Arbeit gegen neoliberale Politik nicht isoliert von antirassistischer Arbeit gesehen werden kann, dass antifaschistisches Engagement nicht ohne aktives Eintreten für Flüchtlinge möglich ist, dass Einmischung nicht ohne Beschäftigung mit Repression zu haben ist, oder das “Recht auf Stadt”-Kämpfe ohne transnationale Bezüge zu Akteuren globalisierter Wirtschafts- und Herrschaftsinteressen undenkbar sind. Letzteres wurde in den letzten Wochen bei den Kämpfen in der Türkei, die als Widerstand gegen den Istanbuler Stadtumbau begannen, wieder einmal deutlich. Das so_ko will der simplen Erkenntnis, nach der “alles mit allem zusammenhängt” gerecht werden und ein Katalysator für gemeinsamen Widerstand sein.
Entsprechend haben sich auf der Plattform in den letzten Jahren verschiedenste Menschen kennen- und als verlässliche PartnerInnen schätzen gelernt. Bei gemeinsamen Aktionen und Kampagnen ist Vertrauen entstanden und manchmal auch ein emotionaler Gewinn, wenn wir etwas von der Freude abbekommen haben, die einzelne FreundInnen nach einer gelungenen Zusammenarbeit für “ihre Sache” empfunden haben. Ihre Freude ist unsere Freude.
Aber auch ihr Leiden ist unser Leiden, ihr Zorn ist der unsere und ihr Widerstand unser Widerstand.
Latife ist Genossin im so_ko_wpt. Fast von Anfang an. Jetzt wird Latife seit schon einer Woche unter unerträglichen Bedingungen in der JVA Gelsenkirchen gefangen gehalten, weil sie bei einer europaweit und offenbar mit der Türkei koordinierten Aktion des Generalbundesanwalts und des LKA Düsseldorf verhaftet wurde. Die ihr zur Last gelegten Vorwürfe entbehren rechtsstaatlichen Grundlagen und basieren auf Gesetzen, die einst – in den siebziger Jahren des lezten Jahrhunderts – einem einseitig erklärten “übergesetzlichen Notstand” entsprungen sind: den Paragraphen 129a, bzw. 129b. Beide Paragraphen belegen auch völlig legale Tätigkeiten mit dem Stigma “terroristischer Aktivität”. Beide Paragraphen dienen hauptsächlich der Zerschlagung solidarischer Strukturen und der Einschüchterung. Und mit diesen Gesetzen gehen “besondere Haftbedingungen” und Rechtsnormen einher, die eine Zerstörung des Individuums und das Brechen der Persönlichkeit der Gefangenen zum Ziel haben. Und die auch immer die Familien und die FreundInnen der Betroffenen mittreffen. Latife ist Mutter zweier Töchter und verheiratet. Latife hat viele FreundInnen in Wuppertal – auch weil sie in vielen Situationen immer sehr solidarisch gewesen ist. Jetzt benötigt sie unsere Solidarität. Als Genossin des so_ko_wpt und als unsere Freundin.
Sie wird sie erhalten. Ihr Kampf um eine würdevolle Behandlung und rechtsstaatliche Prinzipien ist unser Kampf.
Wir fragen uns natürlich auch: Warum jetzt? Warum zu diesem Zeitpunkt? Warum werden zu einer Zeit, in der offiziell die Repressionspolitik der unter Druck stehenden türkischen Regierung gegen die Opposition in der Türkei durch die Bundesregierung kritisiert wird, Handlangerdienste für dieselbe Regierung geleistet? Warum werden koordiniert dort wie hier Razzien und Verhaftungen vorgenommen? Warum passiert das in einem Moment, in dem auch in Deutschland massenhaft Menschen verschiedener Herkunft und verschiedener politischer Bezüge gemeinsam solidarisch auf die Straßen gegangen sind?
Und wir fragen uns: Warum werden Latife und die anderen am letzten Mittwoch Inhaftierten behandelt wie Schwerstverbrecher? Was wird ihnen konkret vorgeworfen? Warum dürfen Latife und die anderen niemanden sehen und sprechen? Warum müssen wir uns Sorgen um die medizinische Versorgung der teilweise kranken Gefangenen machen? (Latife benötigt zum Beispiel laufend Medikamente wegen einer chronischen Erkrankung.) Warum sollte Latife zunächst gezwungen werden, mit ihrer eigenen Kleidung den letzten Rest eigener Identität abzugeben und Anstaltskleidung zu tragen, obwohl jede/r in der Untersuchungshaft das Recht dazu hat, eigene Kleidung zu tragen?
Wir werden diese Fragen laut und öffentlich stellen, bis sie befriedigend beantwortet sind.
"Der Verfassungsschutz Baden-Württembergs warnt vor linksradikaler deutsch-türkischer Solidarität . Das gemeinsame Auftreten (Anm.: bei einer Demo gegen die §§129 – 2008) wird als ‘Gefahr letztendlich für die außenpolitischen Verpflichtungen der BRD und der Nato gesehen.’ (Bietigheimer Zeitung)"
(Zitat aus der Broschüre “Der Hunger des Staates nach Feinden”, Rote Hilfe e.V. 2009)
Wir fordern die Abschaffung der §§129 und das sofortige Ende der Isolationshaft für alle Gefangenen.
Wir fordern die sofortige Freilassung von Latife und den anderen, am 26.06. Verhafteten.
Freiheit für alle politischen Gefangenen!
so_ko_wpt am 02.07.2013
Hausdurchsuchungen, Telefon- und E-Mail-Überwachung, Einblick in Kontobewegungen, monatelange Personen- und Wohnungsobervationen, Peilsender an PKW … die Palette der polizeilichen Sonderbefugnisse bei Ermittlungsverfahren nach §§129 a und b StGB bieten fast alles, was das Herz staatlicher ÜberwacherInnen höherschlagen läßt. Anders als bei “normalen“ Strafverfahren müssen den §§129, 129a und 129b StGB keine Straftaten zugrundeliegen – es handelt sich um Organisations- und Gesinnungsparagraphen, mit deren Hilfe Gruppen und Netzwerke durchleuchtet und kriminalisiert werden können. Zur Einordnung der Vorwürfe gegen unsere Freundin Latife, die am Mittwoch den 26.06. verhaftet wurde, möchten wir hier einen Überblick über Geschichte und Charakter der §§129 geben. Worum handelt es sich bei den Paragraphen, die die Wortkeule “terroristisch” benutzen, um von vornherein Solidarität zu erschweren?
Geschichte der §§129, 129 a, 129 b
(basiert auf einem Artikel der Soligruppe Magdeburg/Quedlinburg von 2003)
Der Ursprung des Paragraphen 129 ist bereits in der Arbeiterbewegung zu finden. Der Paragraph wurde erstmals im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 und seinen Staatsschutzartikeln erwähnt. Mit den Paragraphen 129 sollte die mit dem Kommunismus sympathisierende Arbeiterbewegung getroffen werden. Durch die Sozialistengesetze von 1878 wurde die Grundlage dafür geschaffen, jedes Eintreten für sozialistische Ziele als Tätigwerden für eine verbotene Vereinigung nach Paragraphen 129 zu verfolgen. 1890 mussten die Sozialistengesetze unter dem Druck der wachsenden Arbeiterbewegung aufgehoben werden. Der §129 blieb jedoch in Kraft, wenn auch seines politischen Anwendungsgebietes beraubt.
In der Weimarer Zeit diente der §129 vor allem der Verfolgung der KPD, die damals von November 1923 bis März 1924 im gesamten Reichsgebiet verboten war. In dieser Zeit hatte sich die Arbeiterschaft eine überparteiliche Hilfsorganisation geschaffen, die “Rote Hilfe”, die politischen Gefangenen und ihren Verwandten Unterstützung gewähren sollte. Diese Tätigkeit war für die Staatsschutzrechtssprechung Grund genug , die “Rote Hilfe”, als eine staatsfeindliche Verbindung zu betrachten und AktivistInnen wegen “Vorbereitung zum Hochverrat zu verfolgen”. Die Kommunistenprozesse der Weimarer Republik haben gemeinsam, dass die angeklagten Handlungen selbst völlig legale Tätigkeiten einschlossen. Über die Konstruktion der “Vorbereitung zum Hochverrat” wurde es jedoch möglich, auf diesem Weg die Gesinnung der Angeklagten zu verfolgen.
Diesen zeitraubenden und lästigen Umweg ersparten sich die Nazis. Schutzhaftbefehle wegen kommunistischer oder anarchistischer Umtriebe und die Verbringung der Internierten in Konzentrationslager führten vielfach zur physischen Vernichtung der Kader und AktivistInnen der revolutionären Arbeiterbewegung. Der Paragraph 129 blieb zwar bestehen, war aber auf diese Weise entbehrlich geworden. Der Paragraph blieb auch nach Ende des Zweiten Weltkrieges in Kraft. Unter dem Einfluss des Kalten Krieges und dem Antikommunismus wurden der §129 im Jahre 1951 verschärft. Seitdem existiert der Straftatbestand “Unterstützung einer kriminellen Vereinigung”.
In den 1950er Jahren diente die Verschärfung des §129 in erster Linie der Kriminalisierung der AnhängerInnen der KPD, die 1956 durch das Bundesverfassungsgericht verboten worden war. Für die Unterstützungshandlung einer “kriminellen Vereinigung” genügte die bloße Bereitschaft, für eine verbotene Vereinigung werbend tätig zu werden. Anfang der 1970er Jahre kam ein neuer Anwendungsbereich für den Gesinnungsparagraphen hinzu: Die militanten Strukturen um RAF, RZ und Bewegung 2. Juni. Hier genügte der BRD das bestehende Instrument des §129 nicht mehr. Sondergesetze und Sonderechtssprechung wurden installiert. Das Sondergesetzgebungspaket Nr. 2 von 1976 schuf den §129a, und mit dem kleinen “a” entstand in der deutschen Rechtssprechung auch die “terroristische Vereinigung”. Für den so genannten “Terrorismus” wurde damit ein Ausnahmerecht geschaffen. Ausgehend vom Begriff der terroristischen Vereinigung wurde darüberhinaus das Haftrecht verschärft.
Für den Begriff “Terrorismus” gibt es kein allgemein gültiges Definitionsmodell. Jeder Staat schafft sich qua Definition und je nach Bedarf, seine eigenen “Terroristen”. Im aktuellen Fall, den Protesten in der Türkei, können dann auch schon einmal Fans eines Fußballclubs wie die Besiktas-Ultras von der Regierung als “terroristische Vereinigung” bezeichnet werden. Diese Unklarheit in der Definition des Begriffs hat viele juristische Fachleute dazu gebracht, den §129a als zu willkürlich und nicht rechtsstaatlich zu bezeichnen. Die derzeit für Deutschland gültige Definition lautet: “Terrorismus ist nach der Definition der Verfassungsschutzbehörden der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129a Absatz 1 Strafgesetzbuch genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen (und) durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen“ (Wikipedia)
Nach den Anschlägen vom 11.September 2001 wurde der §129 um einen weiteren Sonderparagraphen, den §129b, erweitert, der den Straftatsbestand auf “terroristische Vereinigungen im Ausland” ausweitete, was konkret bedeutet, dass die Definitionswillkür anderer Staaten mittelbar in die deutsche Rechtssprechung einfließt.
Der § 129 b – Kampfmittel gegen die migrantische Linke und die internationale Solidarität (Grundlage der folgenden Abschnitte: Broschüre der “Roten Hilfe e.V.” “Der Hunger des Staates nach Feinden” von 2009 – komplett als pdf-Download oder online)
Unter dem Deckmantel des weltweiten “Kampfes gegen den Terrorismus” wurde nach dem 11. September 2001 neben vielen weiteren Einschränkungen der BürgerInnenrechte der Paragraf 129b in das politische Strafrecht der BRD eingeführt. Seit dem 1. September 2002 sind demnach Organisationen, die im Ausland agieren und von staatlicher Seite als kriminell oder terroristisch eingestuft werden, in der BRD nach den §§ 129 zu verfolgen. Von den Charakteristika unterscheidet er sich hinsichtlich polizeilicher Ermittlungsmethoden und -befugnisse nicht vom alten §129a. Er basiert in jeder Hinsicht auf den bereits beschriebenen §§129, stellt jedoch eine Perfektionierung im Sinne der Repressionsorgane dar. Vor der Einführung des neuen Gesetzes war es den Repressionsbehörden zwar auch schon möglich, mit den Vereinigungsparagrafen gegen migrantische Strukturen vorzugehen, wovon hauptsächlich türkische und kurdische GenossInnen betroffen waren und sind. (…) Der Paragraf 129b erleichtert jedoch die Kriminalisierung von internationalistischer (Solidaritäts-) Arbeit, da nicht mehr nachgewiesen werden muss, dass die jeweilige Organisation auch im Inland besteht. Des Weiteren muss eine direkte Beteiligung an strafbaren Handlungen im Ausland nicht nachgewiesen werden, wenn von einer Mitgliedschaft ausgegangen wird.
Dem entsprechend sind neben einigen islamistischen Organisationen hauptsächlich linke Strukturen von dem neuen Paragrafen betroffen: Von den 27 Ermittlungsverfahren nach §129b gegen Organisationen eingeleitet wurden (im Jahr 2007), richteten sich elf gegen linke Gruppierungen, nämlich sieben gegen die TKP/ML, drei gegen die DHKP-C und eines gegen die PJAK (Partei für ein freies Leben in Kurdistan). Vorwand waren angebliche “terroristische Vereinigungen”, die innerhalb der Parteien jeweils existieren sollen. Im Fokus stehen insbesondere die “Sympathiewerbung” sowie das Sammeln von Spendengeldern für die betroffenen Organisationen.
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, die positiv auf diese Gruppierungen Bezug nimmt, oder die finanzielle Unterstützung von Aktivitäten, die ihnen in irgendeiner Form zugute kommen könnten, werden damit zur Zielscheibe staatlicher Verfolgungswut.
Bereits im Jahre 1999 lag ein entsprechender Vorentwurf zum §129b beim Bundesjustizministerium, der auf Vorschlag des “Rates der Innen- und Justizminister der EU” entworfen wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch Einschränkungen der BürgerInnenrechte in diesem Umfang nicht durchsetzbar. Dies änderte sich mit dem 11.09.2001, welcher insofern eine Bedeutung für die Einführung des §129b hat, dass er die Grundlage bildete, jegliche Gesetzesverschärfungen im Bereich der “Inneren Sicherheit” unter dem Vorzeichen des internationalen “Kampfes gegen den Terrorismus” zu legitimieren. Weltweit wurde im Zuge des 11. September die “Chance” genutzt, auf internationaler Ebene Gesetzesverschärfungen, deren Entwürfe schon lange Zeit vorher in den Schubladen lagen, ohne großen Widerstand durchzusetzen und anzugleichen. Die Erweiterung der §§129, welche schon 1999 von der EU diskutiert wurde, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden.
Seit der Einführung des §129b in das politische Strafrecht gab es bis dato (Anm.: 2009) mehr als 150 Ermittlungsverfahren. Er dient in der Praxis hauptsächlich der Ausschnüffelung und Einschüchterung von politischen Strukturen. (…) Bisher sind die wirklichen Auswirkungen des §129b schwer absehbar. Der erste Prozess gegen eine revolutionäre Organisation aus dem Ausland, die türkische DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) läuft derzeit in Stuttgart Stammheim. Der Ausgang des Verfahrens gegen die fünf Angeklagten wird maßgeblich sein für die folgenden Prozesse. (Anm.: Die genannten Prozesse, sowie weitere Verfahren u.a. in Düsseldorf sind größtenteils inzwischen beendet. Zumeist wurden mehrjährige Haftstrafen verhängt.)
Die ebenfalls im Zuge des 11. September 2001 geschaffenen so genannten “Terrorlisten” von EU und USA beruhen nicht auf rechtsstaatlichen Prinzipien, sondern gehorchen politischen Spielregeln. Personen und Organisationen, die auf diesen Listen geführt werden, gelten als “terroristisch” mit allen dazugehörigen repressiven Konsequenzen (z.B. §§129/a/b-Verfahren). Der terroristische Charakter einer Gruppierung muss in aktuellen Verfahren nicht mehr nachgewiesen werden: Sobald eine Organisation auf besagten Listen steht, ist sie “terroristisch”. (…) Bei näherer Betrachtung der Listen wird schnell deutlich, zu wessen Bekämpfung sie geschaffen wurden. Neben einigen islamistischen Vereinigungen finden sich auf ihnen fast ausschließlich revolutionäre Organisationen wie die FARC in Kolumbien, die PFLP in Palästina, die DHKP-C und die PKK in Kurdistan, die ETA im Baskenland usw. Der §129b, ebenso die “Schwarzen Listen”, sind wie schon die §§129/a neue Mittel einer präventiven Repression der Herrschenden. Sie müssen durch uns als solche benannt und bekämpft werden.
Mathias Krause für den Bundesvorstand der Roten Hilfe: 30 Jahre “Deutscher Herbst” – Weg mit Paragraph 129a!
Auf dem Höhepunkt der staatlichen Repression, die sich in den 1970er Jahren gegen die gesamte radikale Linke richtete und die vor genau 30 Jahren im “Deutschen Herbst” gipfelte, wurde 1976 ein Gesetz verabschiedet, der dem innerstaatlichen Kampf gegen die Linke völlig neue Dimensionen verlieh: Der Paragraph 129a, der die “Bildung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung” ahndete, sah keinerlei individuellen Tatnachweis mehr vor. Wer – tatsächlich oder angeblich – einer Gruppe angehörte, die nach der Definition der Repressionsorgane als “terroristisch” eingestuft wurde, verlor im Zuge der Ermittlungen wesentliche Grundrechte.
Mit dem Vorwand einer 129a-Ermittlung ließen sich nahezu jede Überwachungs- und Bespitzelungsmaßnahme begründen, Verteidigerrechte und prozessuale Standards außer Kraft setzen und Haftbedingungen exerzieren, die international zu Recht als “weiße Folter” bezeichnet wurden. Es ging nicht allein um die staatliche Zerschlagung der bewaffnet kämpfenden Gruppen, die zum Staatsfeind Nummer Eins aufgebaut wurden, sondern um die Verunmöglichung einer offenen Diskussion um notwendige politische Strategien innerhalb der Linken. Wer nicht von vornherein eine eindeutige Distanzierung signalisierte oder sich in devoten Ergebenheitsadressen an den Staat erging, wurde als RAF-SympathisantIn gebrandmarkt und mittels des neu gewonnenen Anti-Terror-Paragraphen kaltgestellt. Persönliche Kontakte konnten durch dieses Repressionsinstrument ebenso zum Straftatbestand werden wie politische Diskussionen oder das Publizieren missliebiger Texte.
War der §129a zunächst noch als außergewöhnliche Abwehrmaßnahme im Kampf gegen die Stadtguerilla begründet worden, wurde er sehr bald zum festen Bestandteil der staatlichen Repression gegen die gesamte Linke. Der Fall Ingrid Strobl führte der Öffentlichkeit vor Augen, dass bereits die Beschäftigung mit “anschlagsrelevanten Themen”, also letztlich jede radikale kritische Auseinandersetzung mit den herrschenden Verhältnissen, zu langen Haftstrafen führen konnte.
Im Kampf gegen die PKK dienten nach der Verhaftung Abdullah Öcalans banale Autobahnblockaden kurdischer Linker zur Konstruktion einer terroristischen Vereinigung. Seit der Einführung des §129b ist nicht einmal mehr irgendeine politische Aktivität innerhalb der BRD mehr nötig, um eine Organisation als “terroristisch” zu verfolgen. Auch der bewaffnete Kampf gegen Unterdrückung in Staaten, die die BRD im weitesten Sinne als Verbündete betrachtet, kann nun zum Vorwand der Kriminalisierung verwendet werden.
Die Kriminalisierung antifaschistischer Gruppen wie der Autonomen Antifa [M] oder der Antifa Passau, die in den 1990er Jahren nach §129(a) verfolgt wurden, stellte selbst eine vollkommen offen und im legalen Rahmen handelnde außerparlamentarische Opposition unter Terrorismusverdacht. Zu Verurteilungen kommt es trotz der diffusen Vorwürfe, die zur Behauptung einer Zugehörigkeit zu einer inkriminierten Gruppe führen können, nur in den seltensten Fällen. Vielmehr dient der §129a in Wirklichkeit der Durchleuchtung linker Strukturen und ist damit ein klassischer Ermittlungsparagraph, der den Repressionsorganen nahezu jedes noch so fragwürdige Bespitzelungsinstrument an die Hand gibt, ohne dass sich ein konkreter Tatverdacht jemals erhärtet.
Heute, fast zehn Jahre nachdem die RAF ihre Auflösung bekannt gegeben hat, erlebt der §129a im Zuge einer gezielt geschürten Antiterrorhysterie eine neue Blüte. Dabei wird er weniger gegen islamistische Organisationen, die zur Begründung immer neuer Gesetzesverschärfungen dienen, eingesetzt, sondern weiterhin hauptsächlich gegen die außerparlamentarische Linke. Dabei wird einfache Sachbeschädigung als Vorwand benutzt, um eine ganze politische Szene mit Prozessen und langjährigen Haftstrafen unter menschenverachtenden Bedingungen zu bedrohen. Die Hausdurchsuchungen im Umfeld des G8-Gipfels zeigen ebenso wie die jüngsten Verhaftungen, die sich gegen angebliche Mitglieder der »militanten gruppe« richteten, dass der Antiterrorparagraph weiterhin in erster Linie die Ausforschung, Einschüchterung und letztlich Zerschlagung linker Organisierungsversuche zum Ziel hat.
Die Ermittlungen nach §129a sind ausschließlich politische Repressionsmaßnahmen, die mit klassischer Strafverfolgung ebenso wenig zu tun haben wie die möglicherweise folgenden Prozesse, in denen auf sämtliche rechtsstaatlichen Standards verzichtet wird, als faire Verfahren bezeichnet werden können. Folglich können wir als linke Solidaritätsorganisation uns nicht darauf beschränken, den einzelnen absurden Tatvorwürfen mit entlastendem Material zu begegnen. Politische Prozesse verlangen eine politische Antwort, die in diesem Fall nur heißen kann: Weg mit den Paragraphen 129, 129a und 129b! Für die sofortige Freilassung aller politischen Gefangenen!
Am Mittwoch, den 26.06. wurde in den frühen Morgenstunden unter anderen auch unsere Genossin und Freundin Latife bei einer Aktion der Generalbundesanwaltschaft und des LKA Düsseldorf verhaftet. Im Beisein ihrer erst vierzehnjährigen Tochter wurde Latife von einem in die Wohnung stürmenden SEK überwältigt, gewaltsam zu Boden geworfen und umgehend mitgenommen. Anlass der Aktion und der zeitgleich stattfindenden Durchsuchungen mehrerer Räume in Wuppertal und anderen Städten, ist ein Ermittlungsverfahren nach §129b in “Verbindung mit §129a”. (siehe Artikel zun den §§129)
Seither (seit dem Mittwochabend) befindet sich Latife im Gefängnis. Zuerst in Dinslaken, inzwischen wurde sie nach Gelsenkirchen verlegt. Ihre Haftbedingungen entsprechen der üblichen Isalationshaftbedingungen bei Verfahren wegen der §§129. Das bedeutet, es ist weder ihren Freunden noch ihrer Familie, (Latife ist verheiratet und hat zwei Töchter), erlaubt, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Außer zum Vollzugspersonal besteht ihr einziger menschlicher Kontakt zur Zeit zu ihrem Anwalt. Obwohl es Untersuchungsgefangenen prinzipiell erlaubt ist, in der Untersuchungshaft eigene Kleidung zu tragen, wurde sie zunächst gezwungen, Klamotten der JVA anzuziehen. Das ist reine Schikane und der Versuch, ihr den letzten, nach der Verhaftung verbliebenen Rest eigener Persönlichkeit zu nehmen.
Um deutlich zu machen, worum es bei den “verschärften Haftbedingungen” in Verfahren nach §§129 geht, geben wir nachfolgend einen Überblick über einige diese Bedingungen. Er basiert auf einer Broschüre der “Roten Hilfe e.V.“, die zum Download als pdf-Datei komplett angehängt ist, aber auch online gelesen werden kann. (via Scribd: “Der Hunger des Staates nach Feinden“, Rote Hilfe e.V., 2009) Im wesentlichen sind die nachfolgend beschriebenen Haftbedingungen bis heute Bestandteil von Isolationshaft – auch bei Latife.
Isolationshaft ist in Deutschland zunächst einmal die Einzelhaft, bei der der Kontakt zu anderen Gefangenen und zur Außenwelt durch besondere Haftbedingungen verhindert wird. Der Begriff der Isolationshaft ist alt und weltweit verbreitet. In Deutschland erhielt er durch die Haftbedingungen für Gefangene aus der Rote Armee Fraktion (RAF), der Bewegung 2. Juni oder der Revolutionären Zellen (RZ) ab den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts Bedeutung. Zu dieser Zeit wurde die Einzelhaft von der BRD perfektioniert und die “verschärften Haftbedingungen” immer weiter ausgebaut. Damals entstanden auch “Tote Trakte”, wie etwa in Köln Ossendorf, die ebenfalls noch heute genutzt werden.
Im Jahr 1967 richtete die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) im Sinne von “grundlegender Verwertung von Wissenschaft” Sonderforschungsbereiche (SFB) an fast allen Hochschulen ein. Der Psychiater und bekannte Spezialist für soziale Isolation und sensorische Deprivation, Jan Gross, wurde in diesem Zusammenhang in der Universitätsklinik Hamburg Leiter des SFB 115 “Isolation und Aggression”. Er hatte sich u.a. zuvor mit Experimenten zur Beeinflußbarkeit von Personen unter Isolationsbedingungen befasst. Grundlage dafür waren Menschenversuche in den USA, die sich bereits in der 1940ern intensiv mit der Frage der Gehirnwäsche beschäftigten.
Auch Gross unternahm mit Forscherkollegen in den Jahren 1971 bis 1974 Laborversuche mit Menschen, die er in einer “stillen” Kammer beobachtete. Dabei handelt es sich um einen nach außen schallisolierten und nach innen schallschluckenden Raum. Die einseitige Abhängigkeit und Möglichkeit der Manipulation sollten dabei zum Ausdruck kommen und die dadurch erhöhte Beeinflußbarkeit belegt werden. In einem Manuskript hielt er fest: “Dieses Moment kann sicher eine positive Rolle in der Bestrafungskunde spielen, und zwar dort, wo es um die Umerziehung des einzelnen oder einer Gruppe geht und wo die Ausnutzung einseitiger Abhängigkeiten und Manipulation mit solchen Zuständen wirksam den Prozeß der Umerziehung beeinflußen können”. In seiner Abhandlung ging er sehr genau auf die Folgen von Einzel- und Isolationshaft ein.
Aus der Kritik alter Foltermethoden, beispielsweise denen des NS-Faschismus, entwickelten Gross und seine Kollegen die neuen: exakter, effektiver, leiser und unsichtbarer. Sie orientierten sich an den modernen Foltermethoden in Vietnam, den USA und der BRD und entwickelten sie weiter. Erklärte Ziele waren die Entwicklung von Strategien zur Reduzierung, Kanalisierung und Kontrolle von aggressivem, unangepasstem oder widerständigem Verhalten sowie Umerziehung und die Erlangung “wahrer” Geständnisse in Verhören. (…)
Isolationshaft ist zwar keine Erfindung deutscher Behörden und Gerichte. Sie wurde in der BRD aber aber perfektioniert, verwissenschaftlicht und “exportreif” gemacht. Von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) wurde dies 1973/74 mit einer Summe von 2,8 Millionen DM finanziert. Die Anwendung der Isolationshaft beruht auf den Ergebnissen dieser Forschung. Unter den Begriff werden u.A. folgende Haftbedingungen gefasst:
Einzelhaft
Isolationshaft wird seit 1970, als es die ersten Gefangenen aus der RAF gab, vom BGH (Bundesgerichtshof) auf Antrag der Bundesanwaltschaft angeordnet. Vom ersten Tag ihrer Haft (und häufig jahrelang) waren alle betroffen, gegen die aufgrund des §129a U-Haft verhängt wurde bzw. die nach §129a verurteilt wurden– unabhängig vom Tatvorwurf: Gefangene aus der RAF, aus Widerstandsgruppen und in den 90ern zahlreiche Gefangene, die der Mitgliedschaft in der PKK beschuldigt wurden.
Sie wurden in Einzelzellen untergebracht und in den Gefängnissen sowie nach außen von menschlicher Kommunikation abgeschnitten. Die gegen die Gefangenen auf dem Weg der Verfügung durch Anstaltsleiter oder Richter erlassenen Haftumstände in den einzelnen Knästen sind nicht bei allen Gefangenen und zu jeder Zeit gleich gewesen, aber sie ähnelten sich. Die Maßnahmen sind vielfältig: Nichtbelegte Zellen über, unter, rechts und links von der geräuschisolierten Zelle des Gefangenen, Panzerglasfenster oder Fenster mit Sichtblenden und Fliegengitter, luftdichte Zellentüren, weiße Wände und Einrichtungen, das Verbot etwas an die Wand zu hängen, Blechklo, Blechspüle, eine eingemauerte Blechplatte als Spiegelersatz und Betonfußboden. Ständige Neonröhrenbeleuchtung, nahezu ununterbrochene optische und akustische Überwachung, tägliche bzw. wöchentliche Zellenkontrollen und Leibesvisitation bei völliger Entkleidung, stündliches nächtliches Wecken, Tragen von Anstaltskleidung, Fesseln bei Bewegungen im Freien, Einschränkungen und Überwachung des Briefverkehrs und der Besuche, Trennscheibe bei Besuchen, Besuche nur mit nächsten Verwandten und Anwält/inn/en, keine Teilnahme an üblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, Verbot und Verhinderung von verbaler und optischer Kontaktaufnahme nach innen und außen.
(…)
Kontaktsperre
Einen Tag nach der Entführung des Alt-Nazis, ehemaligen NSDAP-Mitglieds und damaligen Präsidenten des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Hanns-Martin Schleyer, durch die RAF im Jahr 1977 wurde gegen alle aufgrund des §129a verfolgten Gefangenen eine Kontaktsperre verhängt. Die Haftbedingungen verschärften sich dadurch drastisch. Verboten waren der Bezug von Zeitungen und Zeitschriften, der Rundfunkempfang, der Empfang und die Versendung von Briefen und sämtliche Besuche. Diese extreme Isolationsmaßnahme schnitt für die Gefangenen jeglichen Kontakt untereinander und zur Außenwelt – einschließlich der Verbindung zu ihren Anwält/inn/en – ab. Den staatlichen Behörden waren die Gefangenen umso schutzloser ausgeliefert.
Entscheidungen von Gerichten, daß die Besuche von Verteidiger/innen auszunehmen seien, wurden mißachtet. Die Bundesregierung berief sich bei der Zwangsmaßnahme der Kontaktsperre, für die es keine Rechtsgrundlage gab, auf einen “übergesetzlichen Notstand”. In einem bis dahin nie dagewesenem Tempo, 24 Tage nach Verhängung der Kontaktsperre, wurde das Kontaktsperregesetz (§§31ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beschlossen. Mit dem In-Kraft-Treten erhielt der illegale Zustand, in dem die Gefangenen gehalten wurden, eine Gesetzesgrundlage. Während der Kontaktsperre kamen in den Gefängnissen von Stuttgart- Stammheim und München-Stadelheim die Gefangenen aus der RAF Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Jan-Carl Raspe und Ingrid Schubert ums Leben. Irmgard Möller überlebte, durch Messerstiche schwer verletzt.
Einschränkung von Verteidigungsrechten
In Verfahren nach §129a StGB kontrolliert ein Richter die Korrespondenz zwischen Verteidiger/innen und Gefangenen (§148 Abs. 2 StPO). Dieser hält die Post zurück, wenn er der Auffassung ist, sie diene nicht dem Zweck der Verteidigung. Dadurch und durch Durchsuchungen in Zellen und Kanzleien mit einhergehenden Beschlagnahmungen von Prozeßunterlagen konnten sich Polizei und Staatsanwaltschaft einen Einblick in das Verteidigungskonzept verschaffen. Auch der mündliche Verkehr wurde kontrolliert und akustisch überwacht. Der baden-württembergische Innenminister räumte im März 1977 öffentlich ein, daß in zwei »Ausnahmesituationen« im Stammheimer Knast Gespräche zwischen Gefangenen aus der RAF und ihren Verteidigern heimlich auf Tonband aufgenommen worden sind.
Neben der 1974 erfolgten Einschränkung des Erklärungsrechts des Gefangenen in der Hauptverhandlung (Streichung des §271a StPO) wurde auch das Recht von Verteidiger/innen, Erklärungen abzugeben, beschnitten. (Justiz-)kritische Äußerungen wurden mit Ehrengerichtsverfahren beantwortet. Verteidiger/innen wurden von Verfahren ausgeschlossen, u.a. mit der Begründung, sie hätten eine “kriminelle” bzw. “terroristische Vereinigung”, nämlich die Gefangenen aus der RAF, “unterstützt”. Mit ähnlicher Begründung wurden vier Verteidiger verhaftet und zu Gefängnisstrafen und Berufsverbot verurteilt. Ziele dieser Eingriffe in das Verteidigungsrecht waren erstens, die Isolation der politischen Gefangenen zu verschärfen, diese werden einer der wenigen ihnen verbliebenen Kommunikationsmöglichkeiten beraubt; zweitens eine politische Verteidigung zu verhindern und drittens zu verhindern, daß die staatlichen Maßnahmen gegen die Gefangenen an die Öffentlichkeit gelangen. (…)
Funktionen und Folgen der Isolationshaft
Sensorische Deprivation ist die drastische Einschränkung der sinnlichen Wahrnehmung, durch die sich der Mensch in seiner Umgebung orientiert. Sie legt im Laufe der Zeit die Sinnesorgane lahm und führt zu seiner Desintegration und extremen Desorientierung des isolierten Individuums. Soziale Isolation und Sensorische Deprivation zielen auf das Aushungern der Seh-, Hör-, Riech-, Geschmacks- und Tastorgane, was zu lebensbedrohlichen Zuständen führen kann. Sie sind durch das Versetzen einzelner in eine total künstliche, gleichbleibende Umgebung das geeignetste Mittel zur Zerstörung spezifisch menschlicher Vitalsubstanz. Isolationshaft durch Sensorische Deprivation wurde in der BRD wissenschaftlich erforscht und entwickelt. Sie widerspricht Prinzipien der UN-Menschenrechtskommission und erfüllt nach international anerkannten Definitionen den Tatbestand der Folter. Bei der Vollstreckung wirkten Ärzt/innen und Psychiater/innen mit, ins- besondere bei Zwangsernährung und Trinkwasserentzug während der Hungerstreiks. Die Sonderhaftbedingungen, insbesondere die Isolation, führen zu Kopfschmerzen, Schwindelanfällen, Konzentrationsschwierigkeiten, Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Schlafstörungen, chronischem Schnupfen, chronischer Bronchitis und Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen.
Sensorische Deprivation greift das vegetative Nervensystem an, das die Reaktionen des Körpers auf Umweltbedingungen reguliert. Direkte Folge davon sind langsames Abnehmen der Kontrolle über das eigene Handeln, Schwierigkeiten die Realität zu überprüfen und die Reduzierung des Vermögens, rational, logisch und zusammenhängend zu denken. (…) Der systematische Reizentzug durch totale Isolation sollte zu erhöhter Abhängigkeit, zu zwangsweisen Kontakten zu Verhörenden, Gefängniswärtern u.ä. führen. Daneben hatte er zum Ziel, den Gefangenen das Gefühl des Ausgeliefertseins zu geben. Mittel- und langfristig sollten damit die politischen Gefangenen und ihr Widerstand gebrochen werden. Zweck der Sonderhaftbedingungen ist erstens, die politische Identität der Gefangenen zu vernichten. Sie sollen vor die Alternative gestellt werden, entweder “abzuschwören” – und dann in den Normalvollzug integriert zu werden – oder aber der Isolation und damit physischer und psychischer Zerstörung unterworfen zu sein. Zweiter Zweck ist die Aussageerpressung und drittens die Gefangenen zu quälen, Rache zu üben, sie die volle Gewalt des Staates spüren zu lassen.
Export der Isolationshaft
Was die Gefangenen aus der RAF haben durchmachen müssen, ist seit Jahren ein deutsches Exportprodukt. Während physische Folter Kennzeichen von Diktaturen ist, charakterisiert Isolationshaft Staaten mit demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsgrundsätzen. Europäische und lateinamerikanische Länder haben die Praxis der Isolationshaft von der BRD übernommen. Überall war die Einführung von Isolationshaft mit Gefangenenkämpfen verbunden.
Der spanische Justizminister besuchte 1981 seinen deutschen Amtskollegen. Themen der Gespräche waren unter anderem das Verständnis des deutschen Gefängnissystems und Erfahrungen mit Hochsicherheitstrakten. In Spanien wurden 1987 die »Europa-Zellen« gegen den Widerstand der politischen Gefangenenkollektive eingeführt. Der spanische Generalkonsul in der Schweiz äußerte zur Einführung der Einzelhaft gegen politische Gefangene in Spanien 1990 ganz offen: “Die einzige Antwort auf diese staatszersetzenden Elemente, die sich auch in der Gefangenschaft nicht zähmen lassen, ist sie voneinander zu trennen. Die Bundesrepublik hat hier gute Erfahrungen gesammelt, die unser Vorbild sind.” In Chile entstanden in den 1980ern Pläne zur Systematisierung der Isolationshaft nach BRD-Vorbild. Die Durchsetzung erfolgte 1989 im Rahmen der Demokratisierung nach der Pinochet-Diktatur. Türkische Beamte besichtigten 1990 den Stammheimer Knast, um sich über die europäische Gefängnisnorm zu informieren. In der Türkei kam es 1991 zu ersten gewaltsamen Verlegungen von über 100 Gefangenen in die Isolationszellen des umgebauten Hochsicherheitsgefängnisses von Eskisehir. Im Oktober 2000 erklärte der türkische Justizminister Türk, daß bereits in 54 Gefängnissen Isolations- und Einzelhaftabteilungen fertiggestellt seien. Die elf geplanten und zum Teil fertiggestellten F-Typ-Isolationsgefängnisse sind für insgesamt 5.000 politische Gefangene vorgesehen.
Ein Brief Ulrike Meinhofs aus dem Toten Trakt aus der Zeit vom 16.06.1972 bis 09.02.1973 (Quelle)
das Gefühl, es explodiert einem der Kopf (das Gefühl, die Schädeldecke müßte eigentlich zerreißen, abplatzen) -
das Gefühl, es würde einem das Rückenmark ins Gehirn gepreßt,
das Gefühl, das Gehirn schrumpelte einem allmählich zusammen, wie Backobst z.B.
das Gefühl, man stünde ununterbrochen, unmerklich, unter Strom, man würde ferngesteuert -
das Gefühl, die Assoziationen würden einem weggehackt -
das Gefühl, man pißte sich die Seele aus dem Leib, als wenn man das Wasser nicht halten kann -
das Gefühl, die Zelle fährt. Man wacht auf, macht die Augen auf: die Zelle fährt; nachmittags, wenn die Sonne reinscheint, bleibt sie plötzlich stehen. Man kann das Gefühl des Fahrens nicht absetzen. Man kann nicht klären, ob man vor Fieber oder vor Kälte zittert -
man kann nicht klären, warum man zittert -
man friert.
Um in normaler Lautstärke zu sprechen, Anstrengungen, wie für lautes Sprechen, fast Brüllen -
das Gefühl, man verstummt -
man kann die Bedeutung von Worten nicht mehr identifizieren, nur noch raten -
der Gebrauch von Zisch-Lauten – s, ß, tz, z, sch – ist absolut unerträglich -
Wärter, Besuch, Hof erscheint einem wie aus Zelluloid -
Kopfschmerzen -
flashs -
Satzbau, Grammatik, Syntax – nicht mehr zu kontrollieren. Beim Schreiben: zwei Zeilen – man kann am Ende der zweiten Zeile den Anfang der ersten nicht behalten -
Das Gefühl, innerlich auszubrennen -
das Gefühl, wenn man sagen würde, was los ist, wenn man das rauslassen würde, das wäre, wie dem anderen kochendes Wasser ins Gesicht zischen, wie z.B. kochendes Tankwasser, das den lebenslänglich verbrüht, entstellt -
Rasende Aggressivität, für die es kein Ventil gibt. Das ist das Schlimmste. Klares Bewußtsein, daß man keine Überlebenschance hat; völliges Scheitern, das zu vermitteln; Besuche hinterlassen nichts. Eine halbe Stunde danach kann man nur noch mechanisch rekonstruieren, ob der Besuch heute oder vorige Woche war -
Einmal in der Woche baden dagegen bedeutet: einen Moment auftauen, erholen – hält auch für paar Stunden an -
Das Gefühl, Zeit und Raum sind ineinander verschachtelt -
das Gefühl, sich in einem Verzerrspiegelraum zu befinden -
torkeln -
Hinterher: fürchterliche Euphorie, daß man was hört – über den akustischen Tag-Nacht-Unterschied -
Das Gefühl, daß jetzt die Zeit abfließt, das Gehirn sich wieder ausdehnt, das Rückenmark wieder runtersackt – über Wochen.
Das Gefühl, es sei einem die Haut abgezogen worden.
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