IMI-Analyse 2017/47
Militarisierung der Polizei und schwere Eingriffe in Grundrechte
von: Alexander Kleiß | Veröffentlicht am: 14. Dezember 2017
Ein weiterer Schritt hin zu einer
militarisierten Polizei und Innenpolitik wurde am 15. November 2017 vom
baden-württembergischen Landtag vollzogen. Ministerpräsident Winfried
Kretschmann hatte bereits im Januar 2017 verkündet, mit dem nun
verabschiedeten neuen Polizeigesetz „an die Grenzen des
verfassungsrechtlich Möglichen zu gehen“.1 Die Grenzen des Grundgesetzes werden durch das neue Gesetzespaket2
tatsächlich ausgereizt, wenn nicht gar überschritten. Das in den Medien
immer wieder fälschlicherweise als „Anti-Terror-Gesetz“ bezeichnete
Gesetzespaket enthält zahlreiche kritische Änderungen, bei denen zum
Teil keinerlei Zusammenhang mit Terrorismus besteht. Die Bezeichnung
„Überwachungs- und Polizeistaatsgesetz“ wäre zutreffender. So sind
zahlreiche datenschutzrechtlich bedenkliche Neuerungen und eine weitere
militärische Aufrüstung der Polizei vorgesehen:
1. Die Polizei und der Landesverfassungsschutz3
werden künftig Chats – auch auf (mehr oder weniger gut) verschlüsselten
Messenger-Diensten wie WhatsApp, Telegram oder Signal – mitlesen
können. Dies wird bereits beim Verdacht auf schwere Kriminalität und
präventiv, also allein aufgrund des Verdachts, eine Person könnte in der
Zukunft eventuell eine schwere Straftat4
begehen, möglich sein. So können auch unbescholtene Bürger_innen, die
noch nie eine Straftat begangen haben, allein aufgrund des Verdachts
einer ermittelnden Behörde überwacht werden. Grundsätze
rechtsstaatlichen Handelns in der BRD, wie die Unschuldsvermutung oder
das Fernmeldegeheimnis, werden somit einfach missachtet und über Bord
geworfen. Die Ausforschung von Chats soll nicht durch eine Brechung der
Verschlüsselung der einzelnen Nachrichten erreicht werden, sondern durch
sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ). Das
heißt, dass die Nachrichten nicht unterwegs abgefangen und entschlüsselt
werden, sondern durch den Einsatz eines „Staatstrojaners“, der den
Betroffenen ohne ihr Wissen auf ihr Gerät gespielt wird, bereits auf dem
Smartphone oder Computer selbst mitgelesen werden können. Um die
Staatstrojaner auf die jeweiligen Geräte zu spielen, werden jedoch
unbedingt mittlere bis schwere Sicherheitslücken benötigt. Der Chaos
Computer Club schreibt hierzu:
„Für jeden Einsatz von Schadsoftware im Rahmen der
Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung wird […] ein Angriffspunkt auf
diesem System benötigt, der zur Infektion genutzt werden kann. […] Eine
Infektion durch Dritte ist grundsätzlich nur bei fehlenden oder
fehlerhaften Zugangsbeschränkungen oder durch Ausnutzung einer
Software-Schwachstelle möglich. Da vollständig fehlende
Zugangsbeschränkungen in den seltensten Fällen vorkommen und diese
darüber hinaus direkten physischen Zugriff auf das Gerät voraussetzen
würden, wären vorhandene Software-Schwachstellen für den größeren Teil
der Einsätze Grundvoraussetzung. […] Um eine fortwährende Ausnutzung der
Schwachstelle sicherzustellen, muss diese geheim gehalten werden, da
sonst mit ihrer Beseitigung zu rechnen wäre. Dies bedeutet im
Umkehrschluss, dass die Schwachstelle ausnahmslos auf allen betroffenen
Geräten weltweit vorhanden sein muss. Damit geht zwingend das Risiko
einher, dass die Schwachstelle von anderen interessierten Gruppen,
insbesondere von Kriminellen oder anderen staatlichen Akteuren ebenfalls
entdeckt und ausgenutzt wird.“5
Das Ausnutzen von Software-Schwachstellen ist eine
bisher vor allem bei Geheimdiensten und militärischen Cyber-Kommandos
vieler Staaten gängige Praxis. Dass nun auch die deutsche Polizei so
vorgeht, ist unverantwortlich. Denn dieses Vorgehen führt keineswegs zu
mehr Sicherheit, sondern verhindert vielmehr die Schließung von
Sicherheitslücken. Noch brisanter wird dies, wenn man bedenkt, dass
nicht nur Smartphones, Computer und Tablets betroffen sind, sondern auch
andere internetfähige Geräte, wie z.B. Heizungs- und Lichtanlagen,
Smart TVs oder Smart Cars durch staatlich aufgespielte Schadsoftware
angegriffen werden können. Es ist dann möglich, diese unbemerkt zu
steuern und z.B. Kameras und Mikrofone einzuschalten und auszuwerten.6
Dies ist zwar im neuen Polizeigesetz nicht vorgesehen, es ist jedoch
bisher vollkommen ungeklärt, wie sichergestellt werden soll, dass durch
die Schadsoftware nur die aktuellen Nachrichten und nicht alle anderen
gespeicherten Daten, Kameras und Mikrofone überwacht werden können, da
bei einer Infektion Zugriff auf das gesamte Gerät bestünde. Dies mahnte
auch Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin und Vorsitzender der
Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., als Gutachter zu diesem Thema im
Bundestag an.7
Ob dieser Teil des Gesetzes einer Überprüfung durch das
Verfassungsgericht standhalten wird, bleibt abzuwarten. Allein der
Versuch ist jedoch alarmierend.
2. Die fortschreitende Militarisierung der
Polizei wird durch eine weitere Änderung vorangetrieben. Diese sieht
vor, dass die Spezialeinsatzkommandos (SEK) der Polizei8
künftig unter bestimmten Umständen Explosivmittel gegen Personen
einsetzen dürfen. Dies umfasst z.B. Handgranaten, Sprenggeschosse, die
aus Schusswaffen verschossen werden können, und konventionelle
Sprengmittel. Diese Waffen, die eigentlich eher an Kriegsszenarien
erinnern als an Polizeiarbeit, dürfen jedoch „nur“ eingesetzt werden,
wenn andere Waffen keinen Erfolg versprechen. Sie dürfen auch nicht
gegen Menschenmengen eingesetzt werden. Der Anwaltsverband
Baden-Württemberg kritisierte diese Änderung im Rahmen des
Gesetzgebungsprozesses, da die Notwendigkeit eines polizeilichen
Einsatzes von Explosivmitteln nicht gegeben sei. Die Landesregierung
teilte die Bedenken jedoch nicht und sah keinen Grund, die Passage zu
ändern oder zu streichen. Die polizeilichen SEKs agieren somit immer
ähnlicher den militärischen Kommando-Soldat_innen.
3. Die Polizei erhält darüber hinaus die
Möglichkeit, Kameraaufnahmen im öffentlichen Raum automatisch
auszuwerten. In Echtzeit können durch diese sogenannte intelligente
Videoüberwachung Verhaltensmuster erkannt werden, die „auf die Begehung
einer Straftat hindeuten“.9
Eine biometrische Gesichtserkennung ist dabei nicht vorgesehen, sie
wird im Gesetzestext jedoch auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Wie
die eingesetzte Software Straftaten – im besten Fall schon bevor sie
begangen werden – erkennen will, bleibt im Gesetzestext ebenfalls offen.
Auffällig könnte z.B. das Abstellen eines Koffers und anschließendes
Weggehen sein; aber auch Rennen, Hinfallen, der längere Aufenthalt an
einem Bahnsteig, sich in einer Gruppe zu bewegen oder Hin- und Herlaufen
könnte künftig zu einer Alarmierung von Polizeibeamten führen, die dann
aufgrund der Überwachungssoftware entsprechende Kontrollen durchführen.10
Problematisch daran ist, dass die Definition dessen, was als verdächtig
oder kriminell wahrgenommen wird, den Entwickler_innen der
Analysesoftware überlassen wird. Das Internationale Zentrum für Ethik in
den Wissenschaften schreibt in einer Publikation zu intelligenter
Videoüberwachung: „Generell bedeutet die technische Herstellung von
Sicherheit, dass die Definitionsmacht darüber, was als sicher und was
als Bedrohung gilt, zumindest teilweise an die Entwickler(innen),
Hersteller(innen) und Betreiber(innen) der Technik übergeht […]. Damit
birgt die technische Herstellung von Sicherheit die Gefahr,
demokratische Prozesse, in denen der Wert von Sicherheit ausgehandelt
wird, einzuschränken.“11
Das Wissen über die Überwachung und die Unsicherheit darüber, wann die
Analysesoftware anschlägt, könnte dazu führen, dass die Bürger_innen
unter Druck gesetzt werden, sich möglichst unauffällig und angepasst
verhalten. Außerdem könnte intelligente Videoüberwachung zu
verschiedenen Formen von Diskriminierung führen. Es ist nicht
transparent, inwiefern die Technik Hautfarbe, Geschlecht oder Alter der
Überwachten in die Bewertung einer Situation als gefährlich oder
ungefährlich miteinbezieht. Außerdem „könnte das System Menschen mit
einem besonderen Gang als ungewöhnlich und potenziell ‚gefährlich‘
einstufen. Dies könnte dazu führen, dass beispielsweise Menschen mit
Gehbehinderungen vom technischen System als Sicherheitsrisiko
wahrgenommen werden.“12
Nicht nur vor diesem Hintergrund ist es gefährlich, dass die Forschung
zu intelligenter Videoauswertung extrem militarisiert ist: „Intelligente
Videoauswertung ist schon jetzt im militärischen Bereich verbreitet und
es besteht eine große Nachfrage nach einer verbesserten Technologie für
den Einsatz von Drohnen. Darüber hinaus wäre die intelligente
Videoüberwachung ausgezeichnet zur Unterdrückung demokratischer
Bewegungen einzusetzen oder generell zur Unterdrückung politisch oder
religiös abweichender Personen und Gruppierungen.“13
Mit der Entwicklung und Implementierung der Analysesoftware wurde das
rüstungs- und militärnahe Fraunhofer Institut für Optronik,
Systemtechnik und Bildauswertung (IOSB) beauftragt.14
Das Land Baden-Württemberg und das Fraunhofer IOSB werden gemeinsam
einen „Modellversuch in einer Einkaufsstraße sowie auf dem
Bahnhofsvorplatz von Mannheim“15 durchführen. Es ist explizit Teil der Strategie des Fraunhofer IOSB16,
nicht nur zu militärisch relevanten Themenfeldern zu forschen, sondern
auch durch vermeintlich zivile Dual-Use-Forschung „wissenschaftliche
Erkenntnisse zu generieren und zu identifizieren, die wehrtechnisch
relevant sind, diese aufzugreifen und auf mögliche militärische
Nutzungen zu prüfen.“17
Von der Entwicklung der Technik zur intelligenten Videoüberwachung in
Baden-Württemberg profitieren letztendlich also auch Militär und
Rüstungskonzerne. Gleichzeitig war und ist es umgekehrt explizites Ziel
der Dual-Use-Strategie des Fraunhofer IOSB, „’zivile‘ Märkte für
militärische Technologien zu erschließen“.18
Diese Strategie wurde unter der Federführung des
Verteidigungsministeriums bei der Fusion des wehrtechnischen
FGAN-Instituts FOM und des sowohl im militärischen als auch im zivilen
Bereich forschenden Fraunhofer IITB, aus der dann das Fraunhofer IOSB
entstand, erarbeitet.19 Militärische Technologien halten dadurch Einzug in die alltägliche Überwachung.
4. Ein weiterer strittiger Punkt im neuen
Polizeigesetz Baden-Württembergs ist die Legalisierung eines massiven
Eingriffs in die Privatsphäre: Sogenannte Gefährder_innen – also
Menschen, die nicht unbedingt strafrechtlich in Erscheinung getreten
sein müssen, aber von staatlichen Behörden (auf welcher Rechtsgrundlage
auch immer) als gefährlich eingestuft werden – können seit dem 15.
November 2017 mit Aufenthalts- und Kontaktverboten für bestimmte Orte
und Personen belegt werden. Sie können explizit auch unter Hausarrest
gestellt werden. Zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahme können
die Betroffenen auch zur Anlegung einer elektronischen Fußfessel, einem
technischen Gerät, das den Aufenthaltsort der Betroffenen überwacht,
gezwungen werden. Dies stellt einen mehrfachen empfindlichen Eingriff in
die Grundrechte der Betroffenen dar. Ob dadurch Terroranschläge
verhindert werden, wird von Vielen – sogar von der Gewerkschaft der
Polizei20
– bezweifelt. Vor allem Selbstmordattentäter_innen lassen sich durch
eine Fußfessel kaum abschrecken. Seit das neue Überwachungsmittel im
Sommer 2017 auf Bundesebene legalisiert wurde, gab es nur einen
islamistischen Gefährder, der gezwungen wurde, eine elektronische
Fußfessel zu tragen. Dieser setzte sich im Oktober erfolgreich per
Flugzeug (!) nach Griechenland ab.21
5. Teil des Gesetzespakets ist auch eine neue
Regelung, die es Ortspolizeibehörden erlaubt, per Verordnung den Konsum
und das Mitführen alkoholischer Getränke auf bestimmten öffentlichen
Plätzen zeitlich begrenzt zu verbieten. Im Gegenzug wird das nächtliche
Alkoholverkaufsverbot ab 22 Uhr aufgehoben.22
Dies hat keinerlei Bezug mehr zur Bekämpfung von Terrorismus und zeigt
besonders eindrücklich, dass das Gesetzespaket auch nicht vorrangig
dieses Ziel verfolgt. Vielmehr geht es der „grün-schwarzen“
Landesregierung darum, die Bürger_innen, welche z.T. allesamt unter
Generalverdacht gestellt werden, auszuspionieren und zu überwachen,
unliebsame Bürger_innen aus dem öffentlichen Raum zu verbannen, die
Polizei massiv zu militarisieren, ihre Befugnisse in verfassungswidriger
Weise zu erweitern und einem Teil der Bürger_innen dabei gleichzeitig
noch ein subjektives Gefühl von vermeintlicher Sicherheit zu vermitteln.
Das Gesetzespaket wurde von den Regierungsparteien in
Baden-Württemberg – den „Grünen“ und der CDU – erarbeitet. Hans-Ulrich
Sckerl von den „Grünen“ spricht von einer gelungenen „Balance zwischen
Freiheit und Sicherheit“.23
Wo er den freiheitlichen Teil des Gesetzes wähnt, bleibt wohl sein
Geheimnis. Ohne dass dies nötig gewesen wäre, stimmte nach minimalen
Nachbesserungen auch die oppositionelle SPD dem Gesetz zu. Das
autoritäre Gesetzespaket wurde somit von einer besonders großen
Koalition der Überwachenden (Grüne, CDU und SPD) im Ländle angenommen.
Von den im Landtag vertretenen Parteien sprachen sich nur FDP und AfD
gegen das Gesetz aus. Auch der Landesdatenschutzbeauftragte kritisierte
das Gesetz: Es führe zu einer „realen Einbuße an Freiheit“,24
wobei gleichzeitig offen bleibe, ob das Gesetz zu einer tatsächlichen
Verbesserung der Sicherheitslage beitrage. Außerdem kritisierte er, dass
Teile des Gesetzes möglicherweise verfassungswidrig seien und: „Wer an
die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen geht, provoziert zwei
Konsequenzen: Er überantwortet die Letztentscheidung zu
sicherheitspolitischen Fragen dem Verfassungsgericht und er läuft
Gefahr, Anlass und Zweck der Sicherheitsnovelle aus den Augen zu
verlieren.“25
Angesichts der zahlreichen Eingriffe in die
Grundrechte und die Privatsphäre der Bürger_innen hätten die Medien die
Aufgabe gehabt, über das Thema ausgiebig zu berichten und eine
gesellschaftliche Debatte anzustoßen. Leider war die mediale
Aufarbeitung – vielleicht auch mangels wirklicher Opposition im Landtag –
sehr unkritisch und vielen Zeitungen nur eine Randnotiz wert.
Wirklich neu sind die meisten baden-württembergischen
Änderungen am Polizeigesetz nicht. Vieles findet sich wortgleich für
das Bundeskriminalamt im von der Großen Koalition in der vergangenen
Legislaturperiode verabschiedeten BKA-Gesetz. Dieses Gesetz war auch
genauso gedacht: Als Vorlage für entsprechende Gesetze auf Landesebene.
Bayern hat z.B. die elektronische Fußfessel für Gefährder_innen bereits
ebenfalls eingeführt. Baden-Württemberg hat nun eines der schärftsten
Polizeigesetze überhaupt. Andere Bundesländer könnten folgen.
Anmerkungen
[1] Merkur: Kretschmann: Notfalls verfassungsrechtliche Grenzen ausreizen. 14.1.2017.
[2] Landtag von Baden-Württemberg: Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes. Drucksache 16/3011. 15.11.2017; Landtag von Baden-Württemberg: Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz. Drucksache 16/3010. 15.11.2017; Landtag von Baden-Württemberg: Gesetz zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit. Drucksache 16/3012. 15.11.2017.
[3]
Die selben Befugnisse zum Einsatz eines „Staatstrojaners“ wurden neben
der Polizei auch dem Landesverfassungsschutz zugesprochen. Vgl. Landtag
von Baden-Württemberg: Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz. Drucksache 16/3010. 15.11.2017.
[4]
Eine besonders schwere Straftat liegt dem Gesetz zufolge vor, wenn
„Leib, Leben oder Freiheit einer Person, [der] Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder […] wesentliche
Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer
Bedeutung für das Gemeinwesen“, gefährdet sind. Vgl. Landtag von
Baden-Württemberg: Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes. Drucksache 16/3011. 15.11.2017.
[5] Chaos Computer Club: Risiken für die innere Sicherheit beim Einsatz von Schadsoftware in der Strafverfolgung. 31.5.2017.
[6] KONTEXT:Wochenzeitung: Sicherheitslücken für mehr Sicherheit. 1.11.2017.
[8] … und theoretisch auch andere Einheiten; dies wird im Gesetzestext offen gelassen.
[9] Landtag von Baden-Württemberg: Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes. Drucksache 16/3011. 15.11.2017.
[10] Vgl. Netzpolitik: Intelligente Videoüberwachung: Regierung will Folgen der Grundrechtseingriffe später reflektieren – vielleicht. 27.10.2016; Südwest Presse: Sicherheit: Die neuen Befugnisse der Behörden. 16.11.2017.
[11] Regina Ammicht Quinn: Intelligente Videoüberwachung: eine Handreichung. 2015, S. 30.
[12] Ebd., S. 25.
[13] Ebd., S. 24.
[14] Südwest Presse: Sicherheit: Die neuen Befugnisse der Behörden. 16.11.2017.
[15] Südwest Presse: Überwachungskameras im Test: Beginnt jetzt der große Scan? 1.8.2017.
[16] Für ausführlichere Informationen zum Fraunhofer IOSB: vgl. IMI-Studie 2017/2. Christoph Marischka: Fraunhofer IOSB: Dual Use als Strategie.
[18] IMI-Studie 2017/2. Christoph Marischka: Fraunhofer IOSB: Dual Use als Strategie.
[19] Ebd.
[20] Süddeutsche Zeitung: Fußfessel für Extremisten: Selbst Polizei kritisiert CSU-Pläne. 23.4.2017.
[21] Süddeutsche Zeitung: Islamist fliegt trotz Fußfessel nach Griechenland. 16.11.2017.
[22] Landtag von Baden-Württemberg: Gesetz zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit. Drucksache 16/3012. 15.11.2017.
[23] Landtag von Baden-Württemberg: Plenarprotokoll 16. Wahlperiode, 47. Sitzung. 15.11.2017.
[24] Netzpolitik: Überwachung. Baden-Württemberg: Datenschutzbeauftragter kritisiert grün-schwarzes Anti-Terror-Paket. 10.10.2017.
[25] Ebd.
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