Hartz-IV-Bezieher bekommen meist kein Extra-Geld für Arztbesuche
LSG Stuttgart: Mehrbedarf nur bei ungewöhnlich hohen Fahrtkosten
15.01.2018
Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus begründen in der Regel keinen leistungserhöhenden „Mehrbedarf“ bei Hartz-IV-Empfängern. Anderes gilt nur, wenn die Fahrtkosten den im Regelbedarf für Verkehr enthaltenen Betrag deutlich übersteigen, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 12. Januar 2018, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: L 7 AS 3405/17).
LSG Stuttgart: Mehrbedarf nur bei ungewöhnlich hohen Fahrtkosten
15.01.2018
Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus begründen in der Regel keinen leistungserhöhenden „Mehrbedarf“ bei Hartz-IV-Empfängern. Anderes gilt nur, wenn die Fahrtkosten den im Regelbedarf für Verkehr enthaltenen Betrag deutlich übersteigen, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 12. Januar 2018, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: L 7 AS 3405/17).
Es wies damit einen Arbeitslosen aus dem Raum Heilbronn ab.
Im Streit um die Höhe seiner Leistungen hatte er unter anderem einen
sogenannten Mehrbedarf für Arzt- und Klinikbesuche geltend gemacht. Er
selbst habe im Juni und Juli 2015 insgesamt viermal eine Arztpraxis
aufgesucht. Zudem habe er im Mai und Juli 2015 insgesamt fünfmal seine
Lebensgefährtin und die Anfang Juli 2015 geborene gemeinsame Tochter im
Krankenhaus besucht.
Das Jobcenter lehnte hierfür einen Mehrbedarf ab. Örtliche Arzt- und Krankenhausbesuche seien nicht ungewöhnlich, und im Streitfall sei der Bedarf hierfür auch nicht besonders hoch gewesen.
Dem folgte nach dem Sozialgericht Heilbronn nun auch das LSG. „Aufwendungen für gelegentliche Fahrten zu den Ärzten aufgrund ambulanter Behandlungen sind auch dem Grunde nach nicht außergewöhnlich, sondern betreffen eine Vielzahl von Menschen in gleicher Weise“ betonten die Stuttgarter Richter.
Ein Mehrbedarf setze aber voraus, „dass dieser von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht“, betonte das LSG unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel zu den Fahrtkosten zum Kind getrennt wohnender Eltern (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 11. Februar 2015, Az.: B 4 AS 27/14 R). Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Im Regelbedarf sei ein Betrag in Höhe von 22,78 (heute 34,66) Euro für „Verkehr“ enthalten gewesen. Der Kläger habe für Arztbesuche im Juni 2015 12,30 Euro und für Juli 2015 38,40 Euro geltend gemacht. Das seien im Durchschnitt 25,35 Euro und damit kaum mehr als im Regelbedarf vorgesehen. Zudem habe der Hartz-IV-Empfänger 30 Cent je Kilometer abgerechnet, nur 20 könnten aber anerkannt werden.
Die Besuche der Lebensgefährtin im Krankenhaus seien wegen Schwangerschaftskomplikationen notwendig geworden. Ein Mehrbedarf scheide hier schon deshalb aus, „weil es sich nicht um einen laufenden Bedarf handelt“. Gerade die Besuche nach der Geburt der gemeinsamen Tochter seien eine nur kurze und vorübergehende „Bedarfsspitze“ gewesen.
In seinem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss vom 19. Dezember 2017 weist das LSG Stuttgart darauf hin, dass Hartz-IV-Empfänger ein Darlehen beantragen können, wenn sie die Kosten eines akut notwendigen Arztbesuchs nicht aufbringen können. Einen solchen Antrag habe der Kläger aber nicht gestellt. mwo/fle
Das Jobcenter lehnte hierfür einen Mehrbedarf ab. Örtliche Arzt- und Krankenhausbesuche seien nicht ungewöhnlich, und im Streitfall sei der Bedarf hierfür auch nicht besonders hoch gewesen.
Dem folgte nach dem Sozialgericht Heilbronn nun auch das LSG. „Aufwendungen für gelegentliche Fahrten zu den Ärzten aufgrund ambulanter Behandlungen sind auch dem Grunde nach nicht außergewöhnlich, sondern betreffen eine Vielzahl von Menschen in gleicher Weise“ betonten die Stuttgarter Richter.
Ein Mehrbedarf setze aber voraus, „dass dieser von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht“, betonte das LSG unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel zu den Fahrtkosten zum Kind getrennt wohnender Eltern (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 11. Februar 2015, Az.: B 4 AS 27/14 R). Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Im Regelbedarf sei ein Betrag in Höhe von 22,78 (heute 34,66) Euro für „Verkehr“ enthalten gewesen. Der Kläger habe für Arztbesuche im Juni 2015 12,30 Euro und für Juli 2015 38,40 Euro geltend gemacht. Das seien im Durchschnitt 25,35 Euro und damit kaum mehr als im Regelbedarf vorgesehen. Zudem habe der Hartz-IV-Empfänger 30 Cent je Kilometer abgerechnet, nur 20 könnten aber anerkannt werden.
Die Besuche der Lebensgefährtin im Krankenhaus seien wegen Schwangerschaftskomplikationen notwendig geworden. Ein Mehrbedarf scheide hier schon deshalb aus, „weil es sich nicht um einen laufenden Bedarf handelt“. Gerade die Besuche nach der Geburt der gemeinsamen Tochter seien eine nur kurze und vorübergehende „Bedarfsspitze“ gewesen.
In seinem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss vom 19. Dezember 2017 weist das LSG Stuttgart darauf hin, dass Hartz-IV-Empfänger ein Darlehen beantragen können, wenn sie die Kosten eines akut notwendigen Arztbesuchs nicht aufbringen können. Einen solchen Antrag habe der Kläger aber nicht gestellt. mwo/fle
Bild: Marco2811-fotolia
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