Sonntag, 5. Februar 2017

Wie der Regierungsentwurf noch mal verschärft wurde

Wir haben den Referentenentwurf mit dem Regierungsentwurf des geplanten Foltergesetzes verglichen.
Die Änderungen bzw. Ergänzungen stellen nochmal eine deutliche Verschärfung dar !
Neu in dem Entwurf:
Die gewaltsame Zuführung ins Krankenhaus wird nun explizit gesetzlich geregelt:
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Im Referentenentwurf noch: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Gesetz_zur_Aenderung_materieller_Zulaessigkeitsvoraussetzungen_aerztlicher_Zwangsmassnahmen.pdf;jsessionid=D78185E4026B838CF2001632F1C44C14.1_cid297?__blob=publicationFile&v=2
§ 1906a
(4) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“

neu im Regierungsentwurf: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Aenderung_Zulaessigkeitsvoraussetzungen_aerztliche_Zwangsmassnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=2
(4) Für die Einwilligung des Betreuers in eine notwendige Verbringung des Betreuten zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus gegen seinen natürlichen Willen zum Zwecke einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gelten die Absätze 1 bis 3  entsprechend.
(5) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilligung in eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
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Im Referentenentwurf noch:
FamFG
1. In § 104 Absatz 3 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt

ganz neu ist im Regierungsentwurf:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 326 wie folgt gefasst:
„§ 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt“.
[dann geht es mit 2. weiter das 1. im Referentenentwurf war]
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Im Referentenentwurf noch:
3. ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1906a Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

neu ist im Regierungsentwurf:
3. ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1906a Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen  Gesetzbuchs oder
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Im Referentenentwurf gab es dieses folgende 8. noch nicht. Es ist also neu im Regierungsentwurf eingefügt:
8. § 326 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt“.
b) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 312 Nr. 1“ die Wörter „oder bei der Verbringung
nach § 312 Nummer 3“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterbringung“ die Wörter „oder zu
dessen Verbringung nach § 312 Nummer 3“ eingefügt.

Diese Folterrepublik rüstet also weiter auf. Wie "beruhingend" ist es da, dass bei der Gedenkfeier des Bundestages am 27.1.2017, zum Gedenken an die Opfer des medizinischen Massenmords, alle so andächtig geschaut haben. Siehe: http://www.tagesschau.de/inland/bundestag-gedenken-105.html
Wir werden berichten, welche Abgeordneten für und welche gegen den Gesetzentwurf stimmen.

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